RS Verg 2006/6/12 N/0035-BVA/15/2006-38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2006
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Norm

BVergG 2006 §320 Abs1
GmbHG §18 Abs2
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei Widersprüchen zwischen der Zeichnung eines Angebotes gemäß § 18 Abs 2 GmbHG und der Fußzeile des für die Angebotsabgabe verwendeten Geschäftspapiers, die zu einer Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Angebotlegers führen, ist zur Identifikation des tatsächlichen Anbotlegers auf die Zeichnung des Angebotes und nicht auf das verwendete Geschäftspapier abzustellen. Erst die Zeichnung verleiht der Willenserklärung ihren konstitutiven Charakter. Mangels Vorliegens einer korrekten Zeichnung iSd GmbHG ist ein rechtsverbindliches Angebot nicht gelegt worden.Bei Widersprüchen zwischen der Zeichnung eines Angebotes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG und der Fußzeile des für die Angebotsabgabe verwendeten Geschäftspapiers, die zu einer Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Angebotlegers führen, ist zur Identifikation des tatsächlichen Anbotlegers auf die Zeichnung des Angebotes und nicht auf das verwendete Geschäftspapier abzustellen. Erst die Zeichnung verleiht der Willenserklärung ihren konstitutiven Charakter. Mangels Vorliegens einer korrekten Zeichnung iSd GmbHG ist ein rechtsverbindliches Angebot nicht gelegt worden.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060612_N_0035_BVA_15_2006_38_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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