Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Bei Widersprüchen zwischen der Zeichnung eines Angebotes gemäß § 18 Abs 2 GmbHG und der Fußzeile des für die Angebotsabgabe verwendeten Geschäftspapiers, die zu einer Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Angebotlegers führen, ist zur Identifikation des tatsächlichen Anbotlegers auf die Zeichnung des Angebotes und nicht auf das verwendete Geschäftspapier abzustellen. Erst die Zeichnung verleiht der Willenserklärung ihren konstitutiven Charakter. Mangels Vorliegens einer korrekten Zeichnung iSd GmbHG ist ein rechtsverbindliches Angebot nicht gelegt worden.Bei Widersprüchen zwischen der Zeichnung eines Angebotes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG und der Fußzeile des für die Angebotsabgabe verwendeten Geschäftspapiers, die zu einer Unklarheit hinsichtlich des tatsächlichen Angebotlegers führen, ist zur Identifikation des tatsächlichen Anbotlegers auf die Zeichnung des Angebotes und nicht auf das verwendete Geschäftspapier abzustellen. Erst die Zeichnung verleiht der Willenserklärung ihren konstitutiven Charakter. Mangels Vorliegens einer korrekten Zeichnung iSd GmbHG ist ein rechtsverbindliches Angebot nicht gelegt worden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060612_N_0035_BVA_15_2006_38_02