TE Verg Bescheid 2006/6/19 VKS-1861/06 und weitere

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 litc
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §2 Z16
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
BVergG 2006 §129 Abs3
BVergG 2006 §131
BVergG 2006 §345 Abs3 Z3
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
AVG §39 Abs2
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die Anträge der *** GmbH, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren und Erlassung einstweiliger Verfügungen bezüglich der Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken und zwar

  1. 1.Ziffer eins
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 1, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-1, Bezirke 1., 6., 7., 8., 12. (=VKS-1861/06);

  1. 2.Ziffer 2
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 2, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-2, Bezirke 2., 9., 10., 11., 20. (=VKS-1862/06);

  1. 3.Ziffer 3
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 3, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-3, Bezirke 3., 4., 5., 13., 23. (=VKS-1863/06);

  1. 4.Ziffer 4
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 4, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-4, Bezirke 14., 15., 16., 17., 18., 19. (=VKS-1864/06);

  1. 5.Ziffer 5
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 5, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-5, Bezirke 21., 22. (=VKS-1865/06),

durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 - Öffentliche Beleuchtung, Senngasse 2, 1110 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die zu den Aktenzeichen VKS-1861/06 bis VKS-1865/06 protokollierten fünf Anträge auf Einleitung jeweils eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung je einer einstweiligen Verfügung werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren VKS-1861/06.
  2. 2.Ziffer 2
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  3. 3.Ziffer 3
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 – Öffentliche Beleuchtung, Senngasse 2, 1110 Wien, wird in den von ihr geführten fünf Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Wartungsarbeiten an Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken zu den oben angeführten Ausschreibungsnummern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für zwei Monate, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Erteilung der Zuschläge, untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 12 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 3, 131, 345 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 und § 39 Abs. 2 AVG.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, 3, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 3, 131, 345, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 – Öffentliche Beleuchtung (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt insgesamt fünf offene Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken. Gegenstand der Dienstleistungen ist der Gruppentausch mit Reinigung, Leuchtmitteltausch, elektrotechnische Prüfung und Dokumentation der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung. Dazu hat die Antragsgegnerin die Ausschreibung in fünf Gebietsteile gegliedert, wobei ein Gebietsteil jeweils mehrere Wiener Bezirke umfasst. Angebote konnten nach Gebietsteilen abgegeben werden, Teilangebote sind ebenso wenig zugelassen wie Alternativangebote. Die Kundmachung dieser Vergabeverfahren erfolgte ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union (Absendung der Bekanntmachung am 22.3.2006) sowie im Amtsblatt der Stadt Wien. Dieser Bekanntmachung ist eine Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15.12.2005, 2005/S 241-237854, vorangegangen.

Die Ausschreibungsbedingungen in diesen fünf Vergabeverfahren sind bis auf einzelne Daten, die sich auf das jeweilige Gebiet und den zu erwartenden Leistungsumfang beziehen, inhaltlich ident. Als Leistungsbeginn ist der 1. Juni 2006 vorgesehen. Die Vergabe der Leistungen sollen nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Ende der Angebotsfrist war jeweils der 19. April 2006, 10.00 Uhr.

An den fünf Ausschreibungen haben sich insgesamt jeweils drei Bieter beteiligt, darunter die Antragstellerin. Im Zuge der Angebotseröffnungen wurden die Angebote der Antragstellerin jeweils an dritter Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 26.5.2006 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin davon verständigt, dass ihre Angebote in den fünf Verfahren ausgeschieden wurden. Am gleichen Tage hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidungen getroffen, wonach in allen fünf Gebietsteilen jeweils das Unternehmen „Ing. *** GmbH" vorgesehen ist. Diese Zuschlagsentscheidungen sind der Antragstellerin nicht zugegangen.

Mit den am 9.6.2006 eingelangten, zu VKS-1861/06 bis VKS-1865/06 protokollierten fünf Anträgen, begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidung ihrer Angebote, die Nichtigerklärung der fünf Zuschlagsentscheidungen der Antragsgegnerin, jeweils vom 26.5.2006, die Erlassung einstweiliger Verfügungen, die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie Kostenersatz.

In sämtlichen, getrennt eingebrachten fünf Anträgen führt die Antragstellerin darin im einzelnen aus, dass sie zwar von der Antragsgegnerin von der Ausscheidung ihrer Angebote verständigt worden sei, wobei die Verpflichtung zur Verständigung über das Ausscheiden eines Bieters (§ 129 Abs. 3 BVergG 2006) jedoch erst mit 1.1.2007 in Kraft trete. Dies gelte auch für das Inkrafttreten des § 2 Z 16 BVergG 2006. Das BVergG 2006 regle ausdrücklich, dass § 20 Z 13 des BVergG 2002 bis Ablauf des 31.12.2006 in Kraft bleibe. Die Antragstellerin hätte daher in sämtlichen fünf Verfahren die Zuschlagsentscheidung erhalten müssen. Wenn auch die Antragstellerin primär die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Angebote auszuscheiden bekämpfe, bekämpfe sie auch die Zuschlagsentscheidungen jeweils vom 26.5.2006.In sämtlichen, getrennt eingebrachten fünf Anträgen führt die Antragstellerin darin im einzelnen aus, dass sie zwar von der Antragsgegnerin von der Ausscheidung ihrer Angebote verständigt worden sei, wobei die Verpflichtung zur Verständigung über das Ausscheiden eines Bieters (Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006) jedoch erst mit 1.1.2007 in Kraft trete. Dies gelte auch für das Inkrafttreten des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006. Das BVergG 2006 regle ausdrücklich, dass Paragraph 20, Ziffer 13, des BVergG 2002 bis Ablauf des 31.12.2006 in Kraft bleibe. Die Antragstellerin hätte daher in sämtlichen fünf Verfahren die Zuschlagsentscheidung erhalten müssen. Wenn auch die Antragstellerin primär die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Angebote auszuscheiden bekämpfe, bekämpfe sie auch die Zuschlagsentscheidungen jeweils vom 26.5.2006.

Die Ausscheidung ihrer Angebote sei von der Antragsgegnerin damit begründet worden, die Antragstellerin habe zwar auf der letzten Seite des Angebotschreibens mittels Firmenstampiglie und entsprechender firmenmäßiger Zeichnung der vertretungsbefugten Organe der Antragstellerin unterfertigt, nicht jedoch in dem für die Unterfertigung vom Auftraggeber vorgesehenen Feldern, sondern in dem darunter befindlichen Feld des Angebotsschreibens (Formblatt SR 75). Dies sei rechtswidrig geschehen, da an der Bindung der Antragstellerin an ihre Angebote und die dort angegebenen Preise keinerlei Zweifel bestehen könnte. Allenfalls hätte das Fehlen dieser Fertigung einen behebbaren Mangel dargestellt, der behoben hätte werden könnten.

Unabhängig davon wären die Angebote der beiden Mitbewerber bei entsprechender Prüfung nach den Vorgaben des BVergG 2002 auszuscheiden gewesen. Die von den beiden Mitbewerbern angebotenen Preise könnten einer vertieften Angebotsprüfung nicht entsprechen. Insbesondere die Angebote des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens würden einen ungewöhnlichen niedrigen Gesamtpreis sowie zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen. Damit liege der Verdacht der spekulativen Preisgestaltung in Einzelpositionen (Mischkalkulation) vor. Auch die Angebotsprüfung hinsichtlich des zweitgereihten Unternehmens sei nicht vergaberechtskonform durchgeführt worden, da auch dieses Angebot auf Grund des angebotenen Gesamtpreises einer vertieften Angebotsprüfung hätte unterzogen werden müssen. Eine solche hätte ergeben, dass sowohl der angebotene Gesamtpreis als auch die in den Positionen 0201050 „Anlagenersatzbuch erstellen" als auch 0202050 „elektronische Datenlieferung" angebotenen Einzelpreise einer wirtschaftlich erklär- und nachvollziehbaren Rechtfertigung entbehren würden. Auch diese Angebote wären auszuscheiden gewesen und damit hätte die Antragstellerin die Zuschläge erhalten müssen. Letztlich habe das an zweiter Stelle gereihte Unternehmen entgegen den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen es unterlassen, den Datenträger gemäß ÖNORM B 2063 und die Kalkulationsformblätter K 3 und K 4 gemäß ÖNORM B 2061 ihren Angeboten anzuschließen. Dabei würde es sich um nicht verbesserbare Angebotsmängel handeln.

Die Antragstellerin führt aus, ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Aufträge zu haben. Sollte sie die ausgeschriebenen Aufträge nicht erhalten, drohe ihr jeweils ein wesentlicher Schaden, der in den einzelnen Anträgen näher dargestellt wird (Gewinnentgang, Kosten der Angebotslegung, Kosten der Rechtsberatung). Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren verständigt und die Gebühren seien entrichtet worden.

Zur Sicherung der Rechtsposition der Antragstellerin sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen notwendig. Zur Begründung ihrer Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung. Würde der Zuschlag wie angekündigt erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten. Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit, die den beantragten einstweiligen Verfügungen entgegen stehen könnten, seien nicht erkennbar.

In ihren Schriftsätzen je vom 13.6.2006, eingelangt jeweils am 14.6.2006, hat sich die Antragsgegnerin gegen die Nichtigerklärung ihrer Zuschlagsentscheidungen ausgesprochen und ausgeführt, die Ausscheidung der Angebote der Antragstellerin sei zu Recht erfolgt. Zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die Antragsgegnerin nicht Stellung genommen.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen erwogen:

Die Antragsgegnerin führt insgesamt fünf Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen fünf Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß § 39 Abs. 2 AVG die fünf Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-1861/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die fünf verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.Die Antragsgegnerin führt insgesamt fünf Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen fünf Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die fünf Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-1861/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die fünf verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.

Obwohl die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu den fünf Vergabeverfahren lediglich die Ausscheidung deren Angebote mitgeteilt hat, nicht jedoch die am gleichen Tage gefassten Zuschlagsentscheidungen, hat die Antragstellerin zutreffend – ausgehend von der derzeit noch geltenden Gesetzeslage – diese Zuschlagsentscheidungen als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgangsweise, nur die Ausscheidung der Angebote der Antragstellerin mitzuteilen, stützt sich offenbar auf die Bestimmung des § 129 Abs. 3 BVergG 2006, wobei die Antragsgegnerin jedoch unbeachtet gelassen haben dürfte, dass diese Verpflichtung gemäß § 345 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006 erst mit 1.1.2007 in Kraft tritt. Dies gilt auch für das Inkrafttreten des § 2 Z 16 BVergG 2006 gemäß § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006. Danach gilt weiterhin § 20 Z 13 des BVergG 2002, der zwar keine Anfechtung der Ausscheidung eines Angebotes als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers vorsieht, wohl aber die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. In diesem Sinne bekämpft daher die Antragstellerin zutreffend die Zuschlagsentscheidungen und damit verbunden die Ausscheidung ihrer Angebote.Obwohl die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu den fünf Vergabeverfahren lediglich die Ausscheidung deren Angebote mitgeteilt hat, nicht jedoch die am gleichen Tage gefassten Zuschlagsentscheidungen, hat die Antragstellerin zutreffend – ausgehend von der derzeit noch geltenden Gesetzeslage – diese Zuschlagsentscheidungen als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgangsweise, nur die Ausscheidung der Angebote der Antragstellerin mitzuteilen, stützt sich offenbar auf die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006, wobei die Antragsgegnerin jedoch unbeachtet gelassen haben dürfte, dass diese Verpflichtung gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2006 erst mit 1.1.2007 in Kraft tritt. Dies gilt auch für das Inkrafttreten des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006 gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006. Danach gilt weiterhin Paragraph 20, Ziffer 13, des BVergG 2002, der zwar keine Anfechtung der Ausscheidung eines Angebotes als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers vorsieht, wohl aber die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. In diesem Sinne bekämpft daher die Antragstellerin zutreffend die Zuschlagsentscheidungen und damit verbunden die Ausscheidung ihrer Angebote.

Die jeweils am 9.6.2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen je vom 26.5.2006 sind somit rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG. Die Verständigungen der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 WVRG sind rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr bei Nichtberücksichtigung ihrer Angebote drohenden Schaden – jeweils für das betreffende Vergabeverfahren – ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die jeweils am 9.6.2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen je vom 26.5.2006 sind somit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG. Die Verständigungen der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG sind rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr bei Nichtberücksichtigung ihrer Angebote drohenden Schaden – jeweils für das betreffende Vergabeverfahren – ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen im Ergebnis herbeizuführen. Dazu bedarf aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin – vorausgesetzt dass sich ergibt, dass ihre Angebote zu Unrecht ausgeschieden worden sind und die vor ihr gereihten Angebote auszuscheiden gewesen wären, sie auf Grund der Reihung ihres Angebotes sohin überhaupt die Chance hätte den Zuschlag zu erhalten – von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnten die Zuschläge nicht auf die dafür vorgesehenen Angebote erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen im Ergebnis herbeizuführen. Dazu bedarf aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin – vorausgesetzt dass sich ergibt, dass ihre Angebote zu Unrecht ausgeschieden worden sind und die vor ihr gereihten Angebote auszuscheiden gewesen wären, sie auf Grund der Reihung ihres Angebotes sohin überhaupt die Chance hätte den Zuschlag zu erhalten – von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnten die Zuschläge nicht auf die dafür vorgesehenen Angebote erfolgen.

Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der gegenständlichen Erlangung der Aufträge ausreichend nachgewiesen und hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zuschlagserteilungen wie von der Antragsgegnerin vorgesehen, keine Möglichkeit mehr hätte, die Aufträge zu den den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bedingungen zu erhalten.

Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in keinem der fünf Nachprüfungsverfahren zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Eine Interessensabwägung konnte sohin entfallen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in keinem der fünf Nachprüfungsverfahren zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Eine Interessensabwägung konnte sohin entfallen.

Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich der genannten Gebietsteile für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich der genannten Gebietsteile für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20060619_1861_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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