Norm
BVergG 2006 §321 Abs1 Z5Rechtssatz
Das BVergG 2006 sieht "im Hinblick auf die Berechnung der Fristen von Anträgen" keine Regelung für jene Fälle vor, in denen das Vergabeverfahren nach dem BVergG 2002 und das Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2006 zu führen ist. Hinsichtlich der Fristberechnung entsteht somit eine planwidrige Lücke, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass Nachprüfungsanträge jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung zulässig sein sollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berechnung von Fristen, Lücke;Dokumentnummer
VERGR_20060620_N_0032_BVA_12_2006_19_01