Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkt zuständig, nicht jedoch zur ersatzweisen Angebotsprüfung (inkl. Ausscheiden von Angeboten) anstelle des Auftraggebers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20060620_N_0032_BVA_12_2006_19_03