Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Die Frist zur Beantragung einer Nachprüfung beginnt gemäß § 321 BVergG 2006 in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. In jenen Fällen, in denen die Entscheidung öffentlich bekannt zu machen ist, hat der Unternehmer objektiv gesehen jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Antragsfrist beginnt daher mit der Bekanntmachung zu laufen, zumal der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Kenntnis erlangen hätte können. Nur solange die Möglichkeit einer Kenntnisnahme nicht besteht, insbesondere weil eine Entscheidung nicht bekannt gegeben wird, beginnt die Frist nicht zu laufen (vgl. 1171 Blg. NR 22. GP 138).Die Frist zur Beantragung einer Nachprüfung beginnt gemäß Paragraph 321, BVergG 2006 in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. In jenen Fällen, in denen die Entscheidung öffentlich bekannt zu machen ist, hat der Unternehmer objektiv gesehen jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Antragsfrist beginnt daher mit der Bekanntmachung zu laufen, zumal der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Kenntnis erlangen hätte können. Nur solange die Möglichkeit einer Kenntnisnahme nicht besteht, insbesondere weil eine Entscheidung nicht bekannt gegeben wird, beginnt die Frist nicht zu laufen vergleiche 1171 Blg. NR 22. Gesetzgebungsperiode 138).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_05