Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitbbRechtssatz
Aus der Aufzählung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen in § 2 Z 16 lit.a sub.lit bb BVergG 2006 ergibt sich, dass unter der Ausschreibung im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu verstehen ist. In diesem Sinne ist § 321 Abs. 2 BVergG 2006 zu interpretieren, der von Anträgen auf Nachprüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen spricht.Aus der Aufzählung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub.lit bb BVergG 2006 ergibt sich, dass unter der Ausschreibung im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu verstehen ist. In diesem Sinne ist Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 zu interpretieren, der von Anträgen auf Nachprüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen spricht.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_01