Norm
BVergG 2006 §64Rechtssatz
Da gemäß § 55 Abs. 1 BVergG 2006 mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgende Publikationen möglich sind, stellt § 64 BVergG 2006 klar, dass es für die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge auf die erstmalige Verfügbarkeit der Bekanntmachung ankommt (vgl. 1171 Blg. NR 22. GP 59).Da gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BVergG 2006 mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgende Publikationen möglich sind, stellt Paragraph 64, BVergG 2006 klar, dass es für die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge auf die erstmalige Verfügbarkeit der Bekanntmachung ankommt vergleiche 1171 Blg. NR 22. Gesetzgebungsperiode 59).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_04