RS Verg 2006/6/23 N/0036-BVA/02/2006-22

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Rechtssatz

Wenn der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zurückgewiesen wird, liegt ein "teilweises Obsiegen" iSd § 319 Abs 1 BVergG 2006 nicht vor, sodass ein Gebührenersatz für diesen Nachprüfungsantrag nicht stattfindet.Wenn der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zurückgewiesen wird, liegt ein "teilweises Obsiegen" iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 nicht vor, sodass ein Gebührenersatz für diesen Nachprüfungsantrag nicht stattfindet.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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