Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Rechtssatz
Wenn der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zurückgewiesen wird, liegt ein "teilweises Obsiegen" iSd § 319 Abs 1 BVergG 2006 nicht vor, sodass ein Gebührenersatz für diesen Nachprüfungsantrag nicht stattfindet.Wenn der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zurückgewiesen wird, liegt ein "teilweises Obsiegen" iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 nicht vor, sodass ein Gebührenersatz für diesen Nachprüfungsantrag nicht stattfindet.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_06