Norm
BVergG 2006 §319 Abs2Rechtssatz
Wenn dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde, kommt gemäß § 319 Abs. 2 BVergG 2006 ein Ersatz der entrichteten Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.Wenn dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde, kommt gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 ein Ersatz der entrichteten Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_07