RS Verg 2006/6/23 N/0036-BVA/02/2006-22

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Rechtssatz

Wenn dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde, kommt gemäß § 319 Abs. 2 BVergG 2006 ein Ersatz der entrichteten Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.Wenn dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde, kommt gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 ein Ersatz der entrichteten Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_07
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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