Norm
BVergG 2006 §64Rechtssatz
Entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung als Regelung für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, enthält § 64 BVergG 2006 jene Bestimmungen, die für die Fristenberechnung von Teilnahmeantragsfristen für bestimmte Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, worunter auch das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung fällt, heranzuziehen sind.Entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung als Regelung für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, enthält Paragraph 64, BVergG 2006 jene Bestimmungen, die für die Fristenberechnung von Teilnahmeantragsfristen für bestimmte Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, worunter auch das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung fällt, heranzuziehen sind.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060623_N_0036_BVA_02_2006_22_03