Norm
BVergG 2006 §112Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat am 30.6.2006 durch den ersten Vertreter der Vorsitzenden des Senats 14, Mag. Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 betreffend die (öffentliche) Auftraggeberin Bundesanstalt "Statistik Österreich" und deren Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Reinigungsarbeiten in der Statistik Österreich Zahl 17/0 - ZD/06" über den Antrag vom 23.6.2006 der durch die X*** Rechtsanwälte GmbH vertretenen Nachprüfungswerberin, nämlich der aus der A1*** und der A2*** bestehenden Bietergemeinschaft, gerichtet auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Bundesvergabeamt möge dem Auftraggeber Bundesanstalt "Statistik Österreich" untersagen, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren bis zur Entscheidung über den am 23.6.2006 gestellten Nachprüfungsantrag, längstens aber für die Dauer von sechs Wochen ab Einlangen dieses Antrags, zu erteilen; wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat am 30.6.2006 durch den ersten Vertreter der Vorsitzenden des Senats 14, Mag. Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend die (öffentliche) Auftraggeberin Bundesanstalt "Statistik Österreich" und deren Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Reinigungsarbeiten in der Statistik Österreich Zahl 17/0 - ZD/06" über den Antrag vom 23.6.2006 der durch die X*** Rechtsanwälte GmbH vertretenen Nachprüfungswerberin, nämlich der aus der A1*** und der A2*** bestehenden Bietergemeinschaft, gerichtet auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Bundesvergabeamt möge dem Auftraggeber Bundesanstalt "Statistik Österreich" untersagen, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren bis zur Entscheidung über den am 23.6.2006 gestellten Nachprüfungsantrag, längstens aber für die Dauer von sechs Wochen ab Einlangen dieses Antrags, zu erteilen; wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Dem am 23.6.2006 gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird
stattgegeben.
Der Auftraggeberin Bundesanstalt "Statistik Österreich" ist es untersagt, bis zur Entscheidung über den von der Nachprüfungswerberin am 23.6.2006 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 9.6.2006, längstens aber bis zum Ablauf des 4.8.2006 den Zuschlag im Vergabeverfahren "Reinigungsarbeiten in der Statistik Österreich Zahl 17/0 - ZD/06" zu erteilen.
Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs 1, 20 Abs 2, 328, 329 und 330 BVergG 2006 BGBl I 17/2006; § 13 AVG 1991, BGBl 1991/51 idF I 2004/10Rechtsgrundlagen: Paragraphen 3, Absatz eins, 20, Absatz 2, 328, 329 und 330 BVergG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2006,; Paragraph 13, AVG 1991, BGBl 1991/51 in der Fassung römisch eins 2004/10
Begründung
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" ist zu FN 191155k im Firmenbuch der Republik Österreich als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl I 1999/163) eingetragen. Als Anstaltszweck scheint im Firmenbuch die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse auf; sowie die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen (Bundesstatistik) gem § 23 Bundesstatistikgesetz 2000.Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" ist zu FN 191155k im Firmenbuch der Republik Österreich als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl römisch eins 1999/163) eingetragen. Als Anstaltszweck scheint im Firmenbuch die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse auf; sowie die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen (Bundesstatistik) gem Paragraph 23, Bundesstatistikgesetz 2000.
Ausweislich der vorgelegten Vergabeunterlagen sandte die Auftraggeberin die Bekanntmachung zur Vergabe des Dienstleistungsauftrags mit der in diesem Verfahren üblichen Bezeichnung "Reinigungsarbeiten in der Statistik Österreich Zahl 17/0 - ZD/06" am 25.4.2006 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg - e-mail v. 28.4.2006 mit der Absenderadresse ted-mail@ted.publications.eu.int.
Im vorgelegten Bekanntmachungsformular vom 25.4.2006 ist im Abschnitt IV seitens der Auftraggeberin kein beschleunigtes Vergabeverfahren in Anspruch genommen worden.Im vorgelegten Bekanntmachungsformular vom 25.4.2006 ist im Abschnitt römisch vier seitens der Auftraggeberin kein beschleunigtes Vergabeverfahren in Anspruch genommen worden.
Punkt IV 3.2) dieses Bekanntmachungsformulars ist derart ausgefüllt, dass daraus gerade keine Durchführung einer Vorinformationsbekanntmachung iS der §§ 53 und 61 BVergG 2006 ersichtlich ist. Diesbezüglich bestätigte Frau ADir J*** als materiell das Vergabeverfahren betreuende Mitarbeiterin der Auftraggeberin am 30.6.2006 am Vormittag telefonisch, dass (ihres Erachtens) keine Vorinformation - über die Bekanntmachung vom 25.4.2006 hinaus - gemacht worden wäre.Punkt römisch vier 3.2) dieses Bekanntmachungsformulars ist derart ausgefüllt, dass daraus gerade keine Durchführung einer Vorinformationsbekanntmachung iS der Paragraphen 53 und 61 BVergG 2006 ersichtlich ist. Diesbezüglich bestätigte Frau ADir J*** als materiell das Vergabeverfahren betreuende Mitarbeiterin der Auftraggeberin am 30.6.2006 am Vormittag telefonisch, dass (ihres Erachtens) keine Vorinformation - über die Bekanntmachung vom 25.4.2006 hinaus - gemacht worden wäre.
Namens der Auftraggeberin wurden im Provisorialverfahren keine Tatsachen vorgebracht bzw Unterlagen vorgelegt, aus denen die die Angebotsfrist gemäß § 61 BVergG 2006 verkürzende Versendung einer Vorinformation hervorgehen würde.Namens der Auftraggeberin wurden im Provisorialverfahren keine Tatsachen vorgebracht bzw Unterlagen vorgelegt, aus denen die die Angebotsfrist gemäß Paragraph 61, BVergG 2006 verkürzende Versendung einer Vorinformation hervorgehen würde.
Die Nachprüfungswerberin hat diesbezüglich in ihrem Nachprüfungsantrag die Rechtzeitigkeit desselben gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 begründet, was von der Auftraggeberin gleichfalls unbestritten blieb.Die Nachprüfungswerberin hat diesbezüglich in ihrem Nachprüfungsantrag die Rechtzeitigkeit desselben gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 begründet, was von der Auftraggeberin gleichfalls unbestritten blieb.
Vergabegegenständlich sind Reinigungsarbeiten in der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die grundsätzliche Dauer von eineinhalb Jahren, geplant ab 1.7.2006 - Seite 15 der Angebotsunterlage.
Die Auftraggeberin setzte den Schlusstermin für die Angebote mit 30.5.2006, 10.00 Uhr fest - Seite 6 der Angebotsunterlagen; und die Zuschlagsfrist mit 2 Monaten, also bis zum 30.7.2006 - Seite 8 der Angebotsunterlagen.
Die Auftraggeberin versandte am 9.6.2006 die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung per Telefax an die Nachprüfungswerberin, indem dieses Telefax an die österreichische Gesellschafterin dieser Bietergemeinschaft adressiert wurde. - Beilage 1 zum Nachprüfungsantrag. Diese Adressierung entspricht hinsichtlich der aufscheinenden Zustelladresse den Angaben im Angebot der Bietergemeinschaft auf Seite 54 dieser Angebotsunterlage; wobei zusätzlich in den Vergabeunterlagen ein positiver Sendebericht vom 9.6.2006 für die im Firmenstempel der österreichischen Bietergemeinschafterin ersichtliche Fax- Nummer vorliegt. Am 12.6.2006 versandte die Auftraggeberin eine (ergänzende) Begründung dieser Zuschlagsentscheidung und teilte dabei den Ablauf der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs 1 BVergG 2006 mit 23.6.2006, 12.00 Uhr mit - Beilage 4 zum Nachprüfungsantrag. Am 19.6.2006 versandte die Auftraggeberin erneut eine ergänzende Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 9.6.2006 - Beilage 5 zum Nachprüfungsantrag.Die Auftraggeberin versandte am 9.6.2006 die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung per Telefax an die Nachprüfungswerberin, indem dieses Telefax an die österreichische Gesellschafterin dieser Bietergemeinschaft adressiert wurde. - Beilage 1 zum Nachprüfungsantrag. Diese Adressierung entspricht hinsichtlich der aufscheinenden Zustelladresse den Angaben im Angebot der Bietergemeinschaft auf Seite 54 dieser Angebotsunterlage; wobei zusätzlich in den Vergabeunterlagen ein positiver Sendebericht vom 9.6.2006 für die im Firmenstempel der österreichischen Bietergemeinschafterin ersichtliche Fax- Nummer vorliegt. Am 12.6.2006 versandte die Auftraggeberin eine (ergänzende) Begründung dieser Zuschlagsentscheidung und teilte dabei den Ablauf der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins, BVergG 2006 mit 23.6.2006, 12.00 Uhr mit - Beilage 4 zum Nachprüfungsantrag. Am 19.6.2006 versandte die Auftraggeberin erneut eine ergänzende Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 9.6.2006 - Beilage 5 zum Nachprüfungsantrag.
Die Nachprüfungswerberin brachte am 23.6.2006 den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 9.6.2006 ein und verwies zur Begründung ihres dabei gestellten eV-Antrags vorerst auf das den Nachprüfungsantrag tragende Vorbringen in der gleichen Eingabe.
Die Nachprüfungswerberin entrichtete Pauschalgebühren im Ausmaß von EUR 3.200,--, was den derzeitigen Sätzen gemäß § 318 Abs 2 und 3 BVergG 2006 entspricht - Mitteilung der Amtskasse lfd Nr 8 des Verwaltungsakts.Die Nachprüfungswerberin entrichtete Pauschalgebühren im Ausmaß von EUR 3.200,--, was den derzeitigen Sätzen gemäß Paragraph 318, Absatz 2 und 3 BVergG 2006 entspricht - Mitteilung der Amtskasse lfd Nr 8 des Verwaltungsakts.
Nach dem Gesamtinhalt des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Nachprüfungswerberin, lfd Nr 1 des Verwaltungsakts, und auf Basis der vorgelegten Vergabeunterlagen, hat die Nachprüfungswerberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Angebot gelegt und damit ihr Interesse am Vertragsabschluss dargestellt. Den drohenden Schaden gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 und die Darlegung der unmittelbar drohenden Interessensbeeinträchtigung der Nachprüfungswerberin hat diese damit dargestellt, dass der Nachprüfungswerberin im Falle der Zuschlagserteilung an die Konkurrentin ein Auftrag entginge, den sie ihres Erachtens als Bestbieterin - nach Ausscheiden der in der Zuschlagsentscheidung vorläufig für den Zuschlag ausgewählten Bieterin - rechtens erwarten dürfte. Mangels Zuschlags an die Nachprüfungswerberin würden der Nachprüfungswerberin ein Beitrag zu den Geschäftsgemeinkosten in Höhe von EUR 38.000,-- und ein Gewinn von EUR 16.000,-- entgehen; zusätzlich wären Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren und Rechtsvertretungskosten frustriert. Überdies würde ein Referenzauftrag entgehen.Nach dem Gesamtinhalt des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Nachprüfungswerberin, lfd Nr 1 des Verwaltungsakts, und auf Basis der vorgelegten Vergabeunterlagen, hat die Nachprüfungswerberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Angebot gelegt und damit ihr Interesse am Vertragsabschluss dargestellt. Den drohenden Schaden gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 und die Darlegung der unmittelbar drohenden Interessensbeeinträchtigung der Nachprüfungswerberin hat diese damit dargestellt, dass der Nachprüfungswerberin im Falle der Zuschlagserteilung an die Konkurrentin ein Auftrag entginge, den sie ihres Erachtens als Bestbieterin - nach Ausscheiden der in der Zuschlagsentscheidung vorläufig für den Zuschlag ausgewählten Bieterin - rechtens erwarten dürfte. Mangels Zuschlags an die Nachprüfungswerberin würden der Nachprüfungswerberin ein Beitrag zu den Geschäftsgemeinkosten in Höhe von EUR 38.000,-- und ein Gewinn von EUR 16.000,-- entgehen; zusätzlich wären Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren und Rechtsvertretungskosten frustriert. Überdies würde ein Referenzauftrag entgehen.
Als Rechtswidrigkeit wird seitens der Nachprüfungswerberin insbesondere vorgebracht, dass die in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Konkurrentin auszuscheiden wäre. Letztere hätte nämlich ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt, weil von dieser die höchstzulässige Quadratmeteranzahl pro Reinigungskraft und Stunde im Ausmaß von 195 Quadratmeter überschritten worden wäre.
Die Auftraggeberin verfasste - anwaltlich vertreten - am 27.6.2006 - eine Stellungnahme zum eV-Antrag und trat darin dem Sicherungsbegehren entgegen.
Nach Auffassung der Auftraggeberin wäre ein Verweis innerhalb eines einheitlichen Parteienschriftsatzes auf voranstehende Passagen unzulässig, so dass der Schaden in Ausführung des eV-Begehrens ein weiteres Mal aufzuschlüsseln wäre, um die [drohende] Schädigung gesetzmäßig zu bescheinigen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit würde nicht vorliegen, da die Angabe auf Seite 20 der Ausschreibungsunterlage, dass für die tägliche Reinigung die Vorgabe von 195 Quadratmeter pro Person und Stunde nicht überschritten werden dürfe, keine Mindestanforderung darstelle, sondern einen Durchschnittswert.
Tatsächlich hat die in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Konkurrentin der Nachprüfungswerberin in einer Bieterlücke oberhalb der Passage mit der besagten 195 - Quadratmeter - Grenze die Zahl von 259,56 Quadratmeter mit schwarzer Farbe eingefügt, welche nunmehr rot durchgestrichen ist. Dabei finden sich auf der Seite 20 des Angebots dieser Konkurrentin der Nachprüfungswerberin weitere (rotfarbene) Korrekturvermerke und insb ein Verweis auf Seite 27, wobei diese Korrekturvermerke erkennbar auf eine Verfassung durch eine das Vergabeverfahren bei der Auftraggeberin materiell betreuende Mitarbeiterin, Frau ADir J***, hindeuten und dies aus der Angebotsprüfung heraus (auf Tatsachenebene) erklärbar erscheint.
Die Auftraggeberin ist in dieser Stellungnahme bei den vorgetragenen Argumenten gegen die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht darauf eingegangen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis v 29.3.2006, 2004/04/0144 ua ausgeführt hat, dass Ausschreibungsbedingungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, so dass nach der hier vertretenen Auffassung die von der Nachprüfungswerberin geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf Basis der derzeit bekannten, für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen zumindest nicht denkunmöglich erscheint - dies rechtlich iS von EuGH Rs C-424/01 vorwegnehmend aus der Sicht des hier gemäß der am 1.2.2006 beschlossenen Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamts erkennenden ersten Vertreters der Vorsitzenden des Senats 14 wegen der urlaubsbedingten Verhinderung der eigentlichen Senatsvorsitzenden; und unvorgreiflich der Rechtsauffassung des Senats in der Hauptsache zur gebotenen Auslegung der Ausschreibung zB auch iZm der von der Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme angezogenen Rügepflicht gemäß § 106 Abs 6 BVergG 2006.Die Auftraggeberin ist in dieser Stellungnahme bei den vorgetragenen Argumenten gegen die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht darauf eingegangen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis v 29.3.2006, 2004/04/0144 ua ausgeführt hat, dass Ausschreibungsbedingungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, so dass nach der hier vertretenen Auffassung die von der Nachprüfungswerberin geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf Basis der derzeit bekannten, für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen zumindest nicht denkunmöglich erscheint - dies rechtlich iS von EuGH Rs C-424/01 vorwegnehmend aus der Sicht des hier gemäß der am 1.2.2006 beschlossenen Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamts erkennenden ersten Vertreters der Vorsitzenden des Senats 14 wegen der urlaubsbedingten Verhinderung der eigentlichen Senatsvorsitzenden; und unvorgreiflich der Rechtsauffassung des Senats in der Hauptsache zur gebotenen Auslegung der Ausschreibung zB auch iZm der von der Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme angezogenen Rügepflicht gemäß Paragraph 106, Absatz 6, BVergG 2006.
Seitens der Nachprüfungswerberin blieb weiters auch der rechtswirksame Zugang der Zuschlagsentscheidung unbestritten. Die Auftraggeberin hat ihrerseits keine Tatsachen angezogen, die offensichtllich zur Verneinung von Interesse und Schaden der Nachprüfungswerberin iS des § 320 Abs 1 BVergG 2006 geführt hätten.Seitens der Nachprüfungswerberin blieb weiters auch der rechtswirksame Zugang der Zuschlagsentscheidung unbestritten. Die Auftraggeberin hat ihrerseits keine Tatsachen angezogen, die offensichtllich zur Verneinung von Interesse und Schaden der Nachprüfungswerberin iS des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 geführt hätten.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und den Unterlagen des Vergabeverfahrens, insbesondere aus den ausdrücklich bezogenen Urkunden und Schriftsätzen. Es waren dabei im Provisorialverfahren letztlich keine Tatsachen feststellbar, aus denen sich eine hinsichtlich der Absätze 3 und 4 des § 328 BVergG 2006 relevant erscheinende Nachprüfungsfrist gemäß § 321 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 ergeben hätte.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und den Unterlagen des Vergabeverfahrens, insbesondere aus den ausdrücklich bezogenen Urkunden und Schriftsätzen. Es waren dabei im Provisorialverfahren letztlich keine Tatsachen feststellbar, aus denen sich eine hinsichtlich der Absätze 3 und 4 des Paragraph 328, BVergG 2006 relevant erscheinende Nachprüfungsfrist gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ergeben hätte.
Rechtliche Beurteilung:
Die Auftraggeberin ist ausweislich des seitens der Nachprüfungswerberin vorgelegten Firmenbuchauszugs betreffend die Auftraggeberin, Beilage 2 zum Nachprüfungsantrag, im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Diese Eintragung gründet sich auf § 22 Abs 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 1999/163 idF BGBl I 2003/71.Die Auftraggeberin ist ausweislich des seitens der Nachprüfungswerberin vorgelegten Firmenbuchauszugs betreffend die Auftraggeberin, Beilage 2 zum Nachprüfungsantrag, im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Diese Eintragung gründet sich auf Paragraph 22, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl römisch eins 1999/163 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71.
Gemäß § 22 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 wurde die Auftraggeberin mit dem Namen Bundesanstalt "Statistik Österreich" errichtet; gemäß § 22 Abs 2 dieses Gesetzes obliegt der Auftraggeberin - einer Bundesanstalt - die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Die Auftraggeberin ist dabei nicht auf Gewinn orientiert.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 wurde die Auftraggeberin mit dem Namen Bundesanstalt "Statistik Österreich" errichtet; gemäß Paragraph 22, Absatz 2, dieses Gesetzes obliegt der Auftraggeberin - einer Bundesanstalt - die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Die Auftraggeberin ist dabei nicht auf Gewinn orientiert.
Gemäß Art 126b Abs 1 B-VG übt der Rechnungshof seine Finanzkontrolle ua über Anstalten aus, die von Personen verwaltet werden, welche dazu von Organen des Bunds bestellt sind. Gemäß § 37 Bundesstatistikgesetz 2002 bestellt der Bundeskanzler den fachlichen Leiter und den kaufmännischen Geschäftsführer der Auftraggeberin.Gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG übt der Rechnungshof seine Finanzkontrolle ua über Anstalten aus, die von Personen verwaltet werden, welche dazu von Organen des Bunds bestellt sind. Gemäß Paragraph 37, Bundesstatistikgesetz 2002 bestellt der Bundeskanzler den fachlichen Leiter und den kaufmännischen Geschäftsführer der Auftraggeberin.
Gemäß § 48 Abs 2 Bundesstatistikgesetz 2000 werden die Mitglieder eines Wirtschaftsrats der Auftraggeberin mehrheitlich von Bundesorganen bestellt.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 werden die Mitglieder eines Wirtschaftsrats der Auftraggeberin mehrheitlich von Bundesorganen bestellt.
Aus § 38 Abs 1 bis Abs 4 Bundesstatistikgesetz 2000 ergibt sich, dass die Auftraggeberin durch ihren kaufmännischen Geschäftsführer, durch ihren fachlichen Leiter und mitunter auch vom Wirtschaftsrat geleitet, also damit durch (nahezu ausschließlich) vom Bund bestellte Organe verwaltet wird. Die Auftraggeberin ist also eine gemäß Art 126b Abs 1 B-VG der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterliegende Anstalt, die gemäß § 22 Abs 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrzunehmen, die nicht gewerblicher Art sind - § 3 Abs 1 Z 2 lit a BVergG 2006. Auf Grund der Rechtspersönlichkeit der Auftraggeberin gemäß § 22 Abs 4 Bundesstatistikgesetz 2000 ist die Auftraggeberin daher öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, dies übereinstimmend mit Art 2 Abs 9 der RL 2004/18/EG iVm dem Österreich betreffenden Punkt XI. des Anhangs III zu dieser Richtlinie.Aus Paragraph 38, Absatz eins bis Absatz 4, Bundesstatistikgesetz 2000 ergibt sich, dass die Auftraggeberin durch ihren kaufmännischen Geschäftsführer, durch ihren fachlichen Leiter und mitunter auch vom Wirtschaftsrat geleitet, also damit durch (nahezu ausschließlich) vom Bund bestellte Organe verwaltet wird. Die Auftraggeberin ist also eine gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterliegende Anstalt, die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrzunehmen, die nicht gewerblicher Art sind - Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006. Auf Grund der Rechtspersönlichkeit der Auftraggeberin gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Bundesstatistikgesetz 2000 ist die Auftraggeberin daher öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, dies übereinstimmend mit Artikel 2, Absatz 9, der RL 2004/18/EG in Verbindung mit dem Österreich betreffenden Punkt römisch elf. des Anhangs römisch drei zu dieser Richtlinie.
Die Auftraggeberin fällt dabei - als Anstalt gemäß Art 126b Abs 1 B-VG - gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit b B-VG in den Vollziehungsbereich des Bunds, und damit gemäß § 291 Abs 2 BVergG 2006 in die Vergabekontrollkompetenz des Bundesvergabeamts.Die Auftraggeberin fällt dabei - als Anstalt gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG - gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bunds, und damit gemäß Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 in die Vergabekontrollkompetenz des Bundesvergabeamts.
Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt - bislang unstrittig - in den zeitlichen Vollanwendungsbereich des BVergG 2006, wobei wegen der Antragstellung nach dem 31.1.2006 auch im Falle eines Vergabeverfahrens nach dem BVergG 2002 gemäß § 345 Abs 4 BVergG 2006 e contrario dennoch zumindest die Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2006 anzuwenden wären. Die eV-Antragstellung ist daher jedenfalls gemäß §§ 328ff BVergG 2006 zu beurteilen.Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt - bislang unstrittig - in den zeitlichen Vollanwendungsbereich des BVergG 2006, wobei wegen der Antragstellung nach dem 31.1.2006 auch im Falle eines Vergabeverfahrens nach dem BVergG 2002 gemäß Paragraph 345, Absatz 4, BVergG 2006 e contrario dennoch zumindest die Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2006 anzuwenden wären. Die eV-Antragstellung ist daher jedenfalls gemäß Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 zu beurteilen.
Die Nachprüfungswerberin hat ihren mit dem hier zu beurteilenden eV-Antrag verbundenen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vom 9.6.2006 am 23.6.2006 innerhalb der Frist des § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 eingebracht, womit die Unzulässigkeitsgründe des § 328 Abs 3 und 4 BVergG 2006 ausscheiden.Die Nachprüfungswerberin hat ihren mit dem hier zu beurteilenden eV-Antrag verbundenen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vom 9.6.2006 am 23.6.2006 innerhalb der Frist des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 eingebracht, womit die Unzulässigkeitsgründe des Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG 2006 ausscheiden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens der Auftraggeberin ausweislich der vorgelegten Vergabeunterlagen und auf Basis des bisherigen Vorbringens der Auftraggeberin keine Tatsachen bekannt sind, die rechtlich auf die Durchführung einer Vorinformation gemäß §§ 61 iVm 53 BVergG 2006, und damit auf die Einschlägigkeit der 7-tägigen Rechtsmittelfrist gemäß § 321 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 schließen lassen würden.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens der Auftraggeberin ausweislich der vorgelegten Vergabeunterlagen und auf Basis des bisherigen Vorbringens der Auftraggeberin keine Tatsachen bekannt sind, die rechtlich auf die Durchführung einer Vorinformation gemäß Paragraphen 61, in Verbindung mit 53 BVergG 2006, und damit auf die Einschlägigkeit der 7-tägigen Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 schließen lassen würden.
Die Nachprüfungswerberin bezahlte die für Vergabeverfahren betreffend Dienstleistungsaufträge gemäß § 318 BVergG 2006 im Ausmaß von EUR 1.600,--vorgesehene Pauschalgebühr gemeinsam mit der weiteren EUR 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag, so dass der Unzulässigkeitsgrund des § 328 Abs 7 BVergG 2006 nicht vorliegt.Die Nachprüfungswerberin bezahlte die für Vergabeverfahren betreffend Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 im Ausmaß von EUR 1.600,--vorgesehene Pauschalgebühr gemeinsam mit der weiteren EUR 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag, so dass der Unzulässigkeitsgrund des Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006 nicht vorliegt.
Auf Grund der Verständigung der Auftraggeberin am 23.6.2006 durch das Bundesvergabeamt vom gestellten Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung und der dadurch gemäß § 328 Abs 5 BVergG ausgelösten aufschiebenden Wirkung kann bislang noch kein rechtsgültiger Zuschlag erteilt sein, so dass gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 auch insoweit eine meritorische Erledigung zulässig erscheint.Auf Grund der Verständigung der Auftraggeberin am 23.6.2006 durch das Bundesvergabeamt vom gestellten Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung und der dadurch gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG ausgelösten aufschiebenden Wirkung kann bislang noch kein rechtsgültiger Zuschlag erteilt sein, so dass gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 auch insoweit eine meritorische Erledigung zulässig erscheint.
Die Antragsvoraussetzungen des § 320 Abs 1 BVergG 2006 fehlen der Nachprüfungswerberin gleichfalls nicht offensichtlich iS des § 328 Abs 1 BVergG 2006, zumal dieselbe als gemäß § 20 Abs 2 BVergG 2006 grundsätzlich antragsberechtigte Bietergemeinschaft ein (bislang nicht förmlich ausgeschiedenes) Angebot gelegt hat und damit das Interesse am Vertragsabschluss dokumentiert hat. Die Nachprüfungswerberin wurde von der Auftraggeberin bislang - wie gesagt - auch nicht förmlich ausgeschieden, sondern hat die Zuschlagsentscheidung zugestellt erhalten, so dass der "(drohende) Schaden" gemäß § 320 Abs 1 iVm § 328 Abs 1 BVergG 2006 bei der Nachprüfungswerberin gleichfalls nicht offensichtlich fehlt.Die Antragsvoraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 fehlen der Nachprüfungswerberin gleichfalls nicht offensichtlich iS des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006, zumal dieselbe als gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 grundsätzlich antragsberechtigte Bietergemeinschaft ein (bislang nicht förmlich ausgeschiedenes) Angebot gelegt hat und damit das Interesse am Vertragsabschluss dokumentiert hat. Die Nachprüfungswerberin wurde von der Auftraggeberin bislang - wie gesagt - auch nicht förmlich ausgeschieden, sondern hat die Zuschlagsentscheidung zugestellt erhalten, so dass der "(drohende) Schaden" gemäß Paragraph 320, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 bei der Nachprüfungswerberin gleichfalls nicht offensichtlich fehlt.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Entscheidung über den eV-Antrag die vorhersehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer eintweiligen Verfügung abzuweisen. Die Nachprüfungswerberin begehrte am 23.6.2006 die Untersagung der Zuschlagserteilung durch die Auftraggeberin.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Entscheidung über den eV-Antrag die vorhersehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer eintweiligen Verfügung abzuweisen. Die Nachprüfungswerberin begehrte am 23.6.2006 die Untersagung der Zuschlagserteilung durch die Auftraggeberin.
Diese Sicherungsmaßnahme ist das gelindeste Mittel, um das Vergabeverfahren in einem Stand zu erhalten, um die möglicherweise tatsächlich bestehende Bestbieterstellung und damit die Zuschlagschance der Nachprüfungswerberin im hier gegenständlichen Vergabeverfahren vorläufig dahin abzusichern, dass kein Zuschlag erteilt wird; und daher die Vertragschance der Nachprüfungswerberin für den im gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag nicht vor der Entscheidung über die geltend gemachten Rechtsverletzungen endgültig vernichtet wird, zumal die Erfolglosigkeit des Nachprüfungsantrags derzeit nach Auffassung des hier erkennenden ersten Vertreters der eigentlichen Senatsvorsitzenden des Senats 14 nicht evident ist. Es wird daher Sache des Hauptverfahrens sein, zu klären, ob die angefochtene Zuschlagsentscheidung ergebnisrelevant rechtswidrig erscheint, sofern für den im Hauptverfahren erkennenden Senat weiter spruchrelevant.
Die Antragstellerin möchte nach ihren Behauptungen mit ihrem Sicherungsantrag verhindern, dass ihr ein Referenzprojekt entgeht, ihr über die erlösten variablen Kosten hinaus Geschäftsgemeinkosten und Gewinn entgehen, und dass die bisherigen Kosten insbesondere der Angebotslegung und der Rechtsvertretung frustriert wären. Zentral befürchtet die Nachprüfungswerberin damit die Vereitelung der eigenen Zuschlagschance bzw die Vereitelung der nachmaligen Zuschlagserteilung an sich selbst; samt den dadurch notorisch drohenden Folge - Nachteilen. Genau diese (drohenden) Nachteile und (drohenden) Schäden würden sich amtsbekannt jedenfalls dann realisieren, wenn ohne einstweilige Verfügung der Zuschlag erteilt wird und daher der ausgeschriebene Auftrag nicht mehr am Nachfragemarkt ist. Damit ist die drohende Schädigung der Interessen der Nachprüfungswerberin iS des § 328 Abs 1 Z 4 BVergG 2006 hinreichend glaubhaft gemacht, zumal ein behaupteter Gewinnentgang von EUR 16.000,-- bei einer Angebotssumme der Nachprüfungswerberin von nicht ganz EUR 400.000,-- nicht unglaubwürdig erscheint. Der durch die §§ 328ff BVergG 2006 bezweckte Provisorialrechtsschutz will aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich genau eine derartige Vereitelung der Zuschlagschance vor dem Zeitpunkt der Klärung der Frage verhindern, ob die Nachprüfungswerberin durch eine sie belastende Auftraggeberentscheidung - hier durch eine Zuschlagsentscheidung - tatsächlich in ihren Rechten verletzt wird.Die Antragstellerin möchte nach ihren Behauptungen mit ihrem Sicherungsantrag verhindern, dass ihr ein Referenzprojekt entgeht, ihr über die erlösten variablen Kosten hinaus Geschäftsgemeinkosten und Gewinn entgehen, und dass die bisherigen Kosten insbesondere der Angebotslegung und der Rechtsvertretung frustriert wären. Zentral befürchtet die Nachprüfungswerberin damit die Vereitelung der eigenen Zuschlagschance bzw die Vereitelung der nachmaligen Zuschlagserteilung an sich selbst; samt den dadurch notorisch drohenden Folge - Nachteilen. Genau diese (drohenden) Nachteile und (drohenden) Schäden würden sich amtsbekannt jedenfalls dann realisieren, wenn ohne einstweilige Verfügung der Zuschlag erteilt wird und daher der ausgeschriebene Auftrag nicht mehr am Nachfragemarkt ist. Damit ist die drohende Schädigung der Interessen der Nachprüfungswerberin iS des Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 hinreichend glaubhaft gemacht, zumal ein behaupteter Gewinnentgang von EUR 16.000,-- bei einer Angebotssumme der Nachprüfungswerberin von nicht ganz EUR 400.000,-- nicht unglaubwürdig erscheint. Der durch die Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 bezweckte Provisorialrechtsschutz will aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich genau eine derartige Vereitelung der Zuschlagschance vor dem Zeitpunkt der Klärung der Frage verhindern, ob die Nachprüfungswerberin durch eine sie belastende Auftraggeberentscheidung - hier durch eine Zuschlagsentscheidung - tatsächlich in ihren Rechten verletzt wird.
Dabei spricht § 329 Abs 1 BVergG 2006 vom Grundsatz her für die Erlassung der einstweiligen Verfügung, es sei denn, andere, in § 329 Abs 1 BVergG 2006 angeführte Interessen würden die Interessen am Provisorialrechtsschutz überwiegen.Dabei spricht Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 vom Grundsatz her für die Erlassung der einstweiligen Verfügung, es sei denn, andere, in Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 angeführte Interessen würden die Interessen am Provisorialrechtsschutz überwiegen.
Wenn die Auftraggeberin am 27.6.2006 als öffentliche bzw eigene Interessen zur Vermeidung der einstweiligen Zuschlagssperre vorbringt, dass die Zuschlagserteilung die Reinigung im Bürogebäude der Auftraggeberin ab 1.7.2006 gewährleisten würde, und ansonsten nur eine - ausgehend von der Angebotssumme der derzeit in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin - um EUR 7.520,-- teurere Ersatzbeauftragung (bzw 2-monatige Vertragsverlängerung) zu einem eben solchen finanziellen Schaden der Auftraggeberin führen würde, übersieht die Auftraggeberin dabei, dass bereits nach den eigenen Vergabeunterlagen die Zuschlagsfrist - ohne Berücksichtigung der Fortlaufshemmung gemäß § 112 Abs 4 BVergG 2006 - erst am 30.7.2006 endet, wobei das Bundesvergabeamt über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 23.6.2006 gemäß § 326 BVergG 2006 bis spätestens 4.8.2006 zu entscheiden hat.Wenn die Auftraggeberin am 27.6.2006 als öffentliche bzw eigene Interessen zur Vermeidung der einstweiligen Zuschlagssperre vorbringt, dass die Zuschlagserteilung die Reinigung im Bürogebäude der Auftraggeberin ab 1.7.2006 gewährleisten würde, und ansonsten nur eine - ausgehend von der Angebotssumme der derzeit in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin - um EUR 7.520,-- teurere Ersatzbeauftragung (bzw 2-monatige Vertragsverlängerung) zu einem eben solchen finanziellen Schaden der Auftraggeberin führen würde, übersieht die Auftraggeberin dabei, dass bereits nach den eigenen Vergabeunterlagen die Zuschlagsfrist - ohne Berücksichtigung der Fortlaufshemmung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 - erst am 30.7.2006 endet, wobei das Bundesvergabeamt über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 23.6.2006 gemäß Paragraph 326, BVergG 2006 bis spätestens 4.8.2006 zu entscheiden hat.
§ 112 Abs 4 BVergG 2006 dokumentiert zudem das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgesicherte öffentliche Interesse der Zuschlagserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 25.10.2002, B 1369/01) durch Gewährung des Primär- und damit schlüssig auch des Provisorialrechtsschutzes. Denn ohne Verhinderung der Zuschlagserteilung an die in der Zuschlagsentscheidung für die Zuschlag ausgewählte Bieterin vor Entscheidung über die nicht denkunmöglich erscheinende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung wäre die gesetzliche Verlängerung der Bindung an die Angebote (gemäß § 112 Abs 4 BVergG 2006) für sämtliche Bieter sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 dokumentiert zudem das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgesicherte öffentliche Interesse der Zuschlagserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 25.10.2002, B 1369/01) durch Gewährung des Primär- und damit schlüssig auch des Provisorialrechtsschutzes. Denn ohne Verhinderung der Zuschlagserteilung an die in der Zuschlagsentscheidung für die Zuschlag ausgewählte Bieterin vor Entscheidung über die nicht denkunmöglich erscheinende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung wäre die gesetzliche Verlängerung der Bindung an die Angebote (gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006) für sämtliche Bieter sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.
Daher hatte auch die gegenständlich vergaberechtsunterworfene Auftraggeberin das hier gegenständliche Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung in die eigenen zeitlichen Planungen eines Beschaffungsvorgangs einzuplanen, wie dies seitens der Auftraggeberin am 27.6.2006 letztlich auch zugestanden wird.
Die Interessen einer in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, die gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 gleichfalls als Interessen einer sonstigen Bieterin zu berücksichtigen wären, sind mangels Vorliegens besonderer, bekannter und im Sicherungsverfahren verwertbarer Tatsachen mit den Interessen der Antragstellerin am Erhalt deren Zuschlagschance höchstens gleich zu bewerten, womit auch diese Interessen nicht überwiegen. Diese Bieterin hat überdies trotz ausdrücklicher Anfrage durch das Bundesvergabeamt im Sicherungsverfahren keine gegen die eV sprechenden Interessen dargetan.Die Interessen einer in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, die gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 gleichfalls als Interessen einer sonstigen Bieterin zu berücksichtigen wären, sind mangels Vorliegens besonderer, bekannter und im Sicherungsverfahren verwertbarer Tatsachen mit den Interessen der Antragstellerin am Erhalt deren Zuschlagschance höchstens gleich zu bewerten, womit auch diese Interessen nicht überwiegen. Diese Bieterin hat überdies trotz ausdrücklicher Anfrage durch das Bundesvergabeamt im Sicherungsverfahren keine gegen die eV sprechenden Interessen dargetan.
Das Argument der Auftraggeberin, es wäre erst nach der Ausschreibung eine besondere Dringlichkeit der Vergabe entstanden
Zur antragsgemäßen Befristung der Untersagung der Zuschlagserteilung ist auszuführen, dass der Fortlauf der Zuschlagsfrist durch § 112 Abs 4 BVergG 2006 für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt wird.Zur antragsgemäßen Befristung der Untersagung der Zuschlagserteilung ist auszuführen, dass der Fortlauf der Zuschlagsfrist durch Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt wird.
Gerade aus der gesetzlichen Wertung des § 112 Abs 4 BVergG 2006 (siehe zB auch den früheren, gleichlautenden § 79 Abs 4 BVergG 2002) ist also zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des Zeitraums der Bindung an die Angebote für sämtliche Bieter als zumutbar erachtet, um eben Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen und gerade das Argument des sonstigen Auslaufens der Bindung von Angebote zu entkräften. Die Zuschlagsfrist dauert in diesem Vergabeverfahren gemäß den im Verantwortungsbereich der Auftraggeberin erstellten Angebotsunterlagen bis 30.7.2006, so dass die derzeit ausgesprochene Untersagung der Zuschlagserteilung länsgtens bis zum Ablauf des 4.8.2006 sogar im zeitlichen Nahebereich des von der Auftraggeberin - ohne Nachprüfungsverfahren - letztmöglichen Termins für die Zuschlagserteilung liegt, ohne dass die Bieter mit dem ausgesprochenen Verbotszeitraum erheblich länger an deren Angebote gebunden wären, als bereits in der Ausschreibung ersichtlich. Da zudem auch die Bieter über § 112 Abs 4 BVergG 2006 ein Nachprüfungsverfahren in ihre eigenen zeitichen Planungen einzukalkulieren haben, sprechen auch die Interessen der sonstigen Bieter nicht rechtserheblich gegen die (im Ausmaß von 6 Wochen) erfolgte Befristung der erlassene(-n) einstweilige Verfügung. Gemäß § 329 Abs 3 Satz 1 BVergG 2006 war daher die einstweilige Verfügung jedenfalls zu befristen. Auch wenn § 329 BVergG 2006 - im Vergleich zum früheren § 171 Abs 5 BVergG - 2002 keine ausdrückliche Höchstfrist für eine einstweilige Verfügung mehr enthält, sind für die Bemessung der Dauer der einstweiligen Verfügung der § 329 Abs 2 letzter Satz einerseits und § 329 Abs 3 andererseits zu beachten.Gerade aus der gesetzlichen Wertung des Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 (siehe zB auch den früheren, gleichlautenden Paragraph 79, Absatz 4, BVergG 2002) ist also zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des Zeitraums der Bindung an die Angebote für sämtliche Bieter als zumutbar erachtet, um eben Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen und gerade das Argument des sonstigen Auslaufens der Bindung von Angebote zu entkräften. Die Zuschlagsfrist dauert in diesem Vergabeverfahren gemäß den im Verantwortungsbereich der Auftraggeberin erstellten Angebotsunterlagen bis 30.7.2006, so dass die derzeit ausgesprochene Untersagung der Zuschlagserteilung länsgtens bis zum Ablauf des 4.8.2006 sogar im zeitlichen Nahebereich des von der Auftraggeberin - ohne Nachprüfungsverfahren - letztmöglichen Termins für die Zuschlagserteilung liegt, ohne dass die Bieter mit dem ausgesprochenen Verbotszeitraum erheblich länger an deren Angebote gebunden wären, als bereits in der Ausschreibung ersichtlich. Da zudem auch die Bieter über Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 ein Nachprüfungsverfahren in ihre eigenen zeitichen Planungen einzukalkulieren haben, sprechen auch die Interessen der sonstigen Bieter nicht rechtserheblich gegen die (im Ausmaß von 6 Wochen) erfolgte Befristung der erlassene(-n) einstweilige Verfügung. Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, Satz 1 BVergG 2006 war daher die einstweilige Verfügung jedenfalls zu befristen. Auch wenn Paragraph 329, BVergG 2006 - im Vergleich zum früheren Paragraph 171, Absatz 5, BVergG - 2002 keine ausdrückliche Höchstfrist für eine einstweilige Verfügung mehr enthält, sind für die Bemessung der Dauer der einstweiligen Verfügung der Paragraph 329, Absatz 2, letzter Satz einerseits und Paragraph 329, Absatz 3, andererseits zu beachten.
Demnach hat das Bundesvergabeamt die Auftraggeberin durch die einstweilige Verfügung in ihren Handlungen nur so weit zu beschränken, als dies auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Tatsachen für den seitens der Nachprüfungswerberin angestrebten und grundsätzlich zu Gunsten der Antragstellerin anerkannten Sicherungszweck notwendig ist.
Da zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist, in welchem Umfang durch den für das Nachprüfungsverfahren zuständigen Senat ein Erkenntnisverfahren abzuführen sein wird und welche Aspekte für den Senat spruchrelevant sein werden, war vom hier - als Vertreter im Senat 14 - erkennenden Senatsvorsitzenden die Untersagung der Zuschlagserteilung vorerst für die Dauer der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinsichtlich des Nichtigerklärungsantrags auszusprechen, um einerseits der Antragstellerin jedenfalls für diesen Zeitraum vorläufigen Primärrechtsschutz zu gewähren und andererseits dem Senat seinen gesetzlich jedenfalls zugebilligten Entscheidungszeitraum in dieser Sache zu wahren.
Dem erkennenden Senatsvorsitzenden scheint es - hinsichtlich des ausgesprochenen Untersagungszeitraums - nämlich im Falle des vom zuständigen Senat durchzuführenden Ermittlungsverfsahrens derzeit nicht ausgeschlossen, dass dieses zumindest 6 Wochen dauert. Ein 6-Wochen-Zeitraum hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung der Zuschlagserteilung erscheint für die Auftraggeberin und die sonstigen Bieter jedenfalls auch deshalb zumutbar, da der Gesetzgeber in Abweichung von der sonst für Verwaltungsbehörden üblichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist selbst eine erheblich verkürzte 6-Wochen-Frist für die Entscheidung des zuständigen Senats normiert und damit zu erkennen gibt, dass dem zuständigen Spruchkörper jedenfalls 6 Wochen - wenn schon nicht 6 Monate - für seine Entscheidung zur Verfügung stehen sollen, was dann über § 112 Abs 4 BVergG 2006 auf die in § 329 Abs 1 BVergG 2006 als interessensrelevant aufgezählten Rechtspersonen rückwirkt.Dem erkennenden Senatsvorsitzenden scheint es - hinsichtlich des ausgesprochenen Untersagungszeitraums - nämlich im Falle des vom zuständigen Senat durchzuführenden Ermittlungsverfsahrens derzeit nicht ausgeschlossen, dass dieses zumindest 6 Wochen dauert. Ein 6-Wochen-Zeitraum hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung der Zuschlagserteilung erscheint für die Auftraggeberin und die sonstigen Bieter jedenfalls auch deshalb zumutbar, da der Gesetzgeber in Abweichung von der sonst für Verwaltungsbehörden üblichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist selbst eine erheblich verkürzte 6-Wochen-Frist für die Entscheidung des zuständigen Senats normiert und damit zu erkennen gibt, dass dem zuständigen Spruchkörper jedenfalls 6 Wochen - wenn schon nicht 6 Monate - für seine Entscheidung zur Verfügung stehen sollen, was dann über Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 auf die in Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 als interessensrelevant aufgezählten Rechtspersonen rückwirkt.
Schlagworte
(optional) Untersagung der Zuschlagserteilung;Dokumentnummer
VERGT_20060630_N_0048_BVA_14_2006_14_00