Norm
WVRG §1 Abs2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH & Co. KG, vertreten durch WKG Wagner-Korp-Grünbart, Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Bauauftrages zum Fenster- und Türentausch im Zuge der Sockelsanierung der Wohnhausanlage der Gemeinde Wien in 1200 Wien, Engerthstraße 110-118, Gewerk: Fenster und Türentausch (CPV 45421100-5) durch die Antragsgegnerin Heimbau Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen. m.b.H., Tannengasse 20, 1150 Wien, im eigenen Namen und auf Rechnung der Stadt Wien – Wiener Wohnen, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Die Anträge vom 27.6.2006 der Vergabekontrollsenat Wien möge
werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23 Abs. 1 24 Abs. 2 Z 1, 30 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa und Z 41, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 sowie § 13 AVG und Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG.Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 23 Absatz eins, 24 Absatz 2, Ziffer eins, 30, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a und Ziffer 41, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, 20 Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 sowie Paragraph 13, AVG und Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG.
Begründung:
Die Heimbau Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen. m.b.H. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt als vergebende Stelle (§ 2 Z 41 BVergG 2006) ein offenes Verfahren im Zuge der Sockelsanierung der Wohnhausanlange in Wien 20., Engerthstraße 110-118 zur Vergabe eines Bauauftrages betreffend das Gewerk „Fenster- und Türentausch". Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wien am 16.2.2006, Nummer 7/06.Die Heimbau Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen. m.b.H. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt als vergebende Stelle (Paragraph 2, Ziffer 41, BVergG 2006) ein offenes Verfahren im Zuge der Sockelsanierung der Wohnhausanlange in Wien 20., Engerthstraße 110-118 zur Vergabe eines Bauauftrages betreffend das Gewerk „Fenster- und Türentausch". Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wien am 16.2.2006, Nummer 7/06.
Am Vergabeverfahren hat sich unter anderem auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt. Die Angebotseröffnung hat am 10.4.2006 stattgefunden.
Mit „Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG" vom 13. 6.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für die Zuschlagserteilung ein anderes Unternehmen vorgesehen ist. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass deren „Angebot .. wegen der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit abgelehnt" wurde.Mit „Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG" vom 13. 6.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für die Zuschlagserteilung ein anderes Unternehmen vorgesehen ist. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass deren „Angebot .. wegen der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit abgelehnt" wurde.
Gegen diese Mitteilung richtet sich der am 27.6.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der „Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin", Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sei, weil die von der Antragsgegnerin dafür angegebenen Gründe nicht vorliegen. Zur Zulässigkeit ihres Antrages führt sie ausdrücklich aus:Gegen diese Mitteilung richtet sich der am 27.6.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der „Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin", Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sei, weil die von der Antragsgegnerin dafür angegebenen Gründe nicht vorliegen. Zur Zulässigkeit ihres Antrages führt sie ausdrücklich aus:
„Gemäß § 2 Z 16 BVergG 2006 ist die Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes nunmehr (seit In-Kraft-Treten des Bundesvergabegesetzes 2006) gesondert anfechtbar (vgl. erläuternde Bemerkungen zu § 2 Z 16 BVergG 2006)".„Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006 ist die Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes nunmehr (seit In-Kraft-Treten des Bundesvergabegesetzes 2006) gesondert anfechtbar vergleiche erläuternde Bemerkungen zu Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006)".
Ihr Antrag auf Nichtigerklärung ist ausdrücklich nur auf die Ausscheidung ihres Angebotes gerichtet, die mit der Ausscheidung mitgeteilte Zuschlagsentscheidung wird nicht angefochten.
Mit Schriftsatz vom 3.7.2006 hat sich die Antragsgegnerin gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen.
Die Anträge wurden zwar rechtzeitig gestellt, sie waren jedoch aus folgenden Überlegungen zurückzuweisen:
Als unstrittig angesehen werden kann, dass gegenständlich Auftraggeber die Stadt Wien - Wiener Wohnen ist, die sich zur Auftragsvergabe der Antragsgegnerin bedient. Die Auftragsvergabe erfolgt auf Rechnung der Stadt Wien – Wiener Wohnen und ist dieser somit zuzurechnen. Damit handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 sowie § 1 Abs. 1 Z 1 WVRG.Als unstrittig angesehen werden kann, dass gegenständlich Auftraggeber die Stadt Wien - Wiener Wohnen ist, die sich zur Auftragsvergabe der Antragsgegnerin bedient. Die Auftragsvergabe erfolgt auf Rechnung der Stadt Wien – Wiener Wohnen und ist dieser somit zuzurechnen. Damit handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 sowie Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG.
Der am 27.6.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung, der sich gegen die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 13.6.2006 richtet, ist zwar rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG. Er ist jedoch nicht zulässig, da damit nicht eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin angefochten wird.Der am 27.6.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung, der sich gegen die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 13.6.2006 richtet, ist zwar rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG. Er ist jedoch nicht zulässig, da damit nicht eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin angefochten wird.
Es trifft zwar zu, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens (16.2.2006) die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 anzuwenden sind. In dessen § 2 Z 16 lit. a sublit. aa wird unter anderem „das Ausscheiden eines Angebotes" als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers festgelegt. Diese Bestimmung kommt jedoch für das gegenständliche Vergabeverfahren noch nicht zum Tragen, weil die Übergangsbestimmungen in § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 ausdrücklich vorsehen, dass für jene Bereiche, in denen die Vollziehung nach Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG Landessache ist, „§ 2 Z 16 .. mit Ausnahme der Festlegung der Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung, mit 1. Jänner 2007 in Kraft" tritt. § 20 Z 13 des BVergG 2002 bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 in Kraft. Somit ist § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 für den Vollzugsbereich der Länder, also auch für den VKS Wien weiterhin in Geltung. In dieser zitierten Bestimmung wird jedoch die Ausscheidung eines Angebotes nicht als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angeführt. Damit erweist sich für den Vollzugsbereich der Länder eine Anfechtung der Ausscheidung eines Angebotes als gesondert anfechtbare Entscheidung bis zum Ablauf des 31.12.2006 als unzulässig. Da die Antragstellerin ausdrücklich nur unter Bezugnahme auf § 2 Z 16 BVergG 2006 die Nichtigerklärung der Ausscheidung ihres Angebotes beantragt, die Zuschlagsentscheidung jedoch nicht angefochten hat, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Es trifft zwar zu, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens (16.2.2006) die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 anzuwenden sind. In dessen Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird unter anderem „das Ausscheiden eines Angebotes" als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers festgelegt. Diese Bestimmung kommt jedoch für das gegenständliche Vergabeverfahren noch nicht zum Tragen, weil die Übergangsbestimmungen in Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 ausdrücklich vorsehen, dass für jene Bereiche, in denen die Vollziehung nach Artikel 14b Absatz 2, Ziffer 2, B-VG Landessache ist, „§ 2 Ziffer 16, .. mit Ausnahme der Festlegung der Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung, mit 1. Jänner 2007 in Kraft" tritt. Paragraph 20, Ziffer 13, des BVergG 2002 bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 in Kraft. Somit ist Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 für den Vollzugsbereich der Länder, also auch für den VKS Wien weiterhin in Geltung. In dieser zitierten Bestimmung wird jedoch die Ausscheidung eines Angebotes nicht als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angeführt. Damit erweist sich für den Vollzugsbereich der Länder eine Anfechtung der Ausscheidung eines Angebotes als gesondert anfechtbare Entscheidung bis zum Ablauf des 31.12.2006 als unzulässig. Da die Antragstellerin ausdrücklich nur unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006 die Nichtigerklärung der Ausscheidung ihres Angebotes beantragt, die Zuschlagsentscheidung jedoch nicht angefochten hat, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Grund für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG liegt bei dem gegebenen Sachverhalt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sodass die Bestimmung des § 13a AVG von Vornherein nicht zur Anwendung kommen kann, trägt § 13 Abs. 3 AVG einer Behörde nur dann die Vornahme eines Verbesserungsverfahrens auf, wenn Zweifel über die mit dem Anbringen von der Partei verfolgte Absicht gegeben sind. Dabei ist auf den wesentlichen Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel abzustellen (vgl. VwGH 14.9.1993, 93/15/0042 u.a.). Nur dann, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amtswegen zu ermitteln (VwGH 27.7.1994, 90/10/0046). Diese Voraussetzungen sind beim gegenständlichen Antrag nicht gegeben. Ausdrücklich beruft sich die Antragstellerin auf die Bestimmung des § 2 Z 16 BVergG 2006, ausdrücklich bekämpft sie nur die Ausscheidung ihres Angebotes. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragstellerin die Übergangsregelung des § 345 BVergG 2006 irrtümlich nicht beachtet hat, kann dies nicht dazu führen, ihr die Behebung dieses Versehens im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu ermöglichen. Es war daher der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens und der damit verbundenen Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückzuweisen.Ein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt bei dem gegebenen Sachverhalt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sodass die Bestimmung des Paragraph 13 a, AVG von Vornherein nicht zur Anwendung kommen kann, trägt Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Behörde nur dann die Vornahme eines Verbesserungsverfahrens auf, wenn Zweifel über die mit dem Anbringen von der Partei verfolgte Absicht gegeben sind. Dabei ist auf den wesentlichen Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel abzustellen vergleiche VwGH 14.9.1993, 93/15/0042 u.a.). Nur dann, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amtswegen zu ermitteln (VwGH 27.7.1994, 90/10/0046). Diese Voraussetzungen sind beim gegenständlichen Antrag nicht gegeben. Ausdrücklich beruft sich die Antragstellerin auf die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006, ausdrücklich bekämpft sie nur die Ausscheidung ihres Angebotes. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragstellerin die Übergangsregelung des Paragraph 345, BVergG 2006 irrtümlich nicht beachtet hat, kann dies nicht dazu führen, ihr die Behebung dieses Versehens im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu ermöglichen. Es war daher der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens und der damit verbundenen Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 WVRG hatte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu entfallen, da der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen werden musste.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG hatte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu entfallen, da der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen werden musste.
Voraussetzung zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 23 Abs. 1 WVRG, dass ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet wurde. Da der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens zurückgewiesen wurde, fehlt es auch nach der zitierten Bestimmung an den Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Voraussetzung zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG, dass ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet wurde. Da der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens zurückgewiesen wurde, fehlt es auch nach der zitierten Bestimmung an den Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Keine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung; Übergangsregelung.Dokumentnummer
VERGT_20060706_1991_06_00