Norm
BVergG 2006 §345 Abs2Rechtssatz
Der Beschaffungsvorgang wurde vor Inkrafttreten des BVergG 2006 gestartet. Somit gelten gemäß § 345 Abs. 2 BVergG 2006 der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das bedeutet, dass der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 zur Anwendung gelangt, während sich der Rechtsschutz am 4. Teil des BVergG 2006 zu orientieren hat.Der Beschaffungsvorgang wurde vor Inkrafttreten des BVergG 2006 gestartet. Somit gelten gemäß Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das bedeutet, dass der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 zur Anwendung gelangt, während sich der Rechtsschutz am 4. Teil des BVergG 2006 zu orientieren hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgrenzung der Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes2002 zur Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes 2006;Dokumentnummer
VERGR_20060707_N_0039_BVA_05_2006_60_01