Norm
BVergG 2002 §7 Z1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "E-Finanz (Finanz-Redesign) BBG-GZ 9000.00310", der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, diese vertreten durch die Finanzprokuratur entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Dem Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 2. Juni 2006 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin, welche der Antragstellerin per Fax vom 19. Mai 2006 mitgeteilt wurde, sowie der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Vergabeverfahren ohne Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen, wird stattgegeben.
Die der A***, mit Telefax vom 19. Mai 2006 bekannt gegebene Ausscheidensentscheidung ihres Angebotes im Vergabeverfahren "E-Finanz (Finanz-Redesign) BBG-GZ 9000.00310" wird für nichtig erklärt.
Rechtsgrundlage: §§ 21 Abs. 1 sowie 98 Z 5 und 8 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 (im Weiteren: BVergG 2002) iVm § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 (im Weiteren: BVergG 2006)Rechtsgrundlage: Paragraphen 21, Absatz eins, sowie 98 Ziffer 5 und 8 Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (im Weiteren: BVergG 2002) in Verbindung mit Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (im Weiteren: BVergG 2006)
II.römisch zwei.
Dem erstmals im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Mai 2006 gestellten Antrag auf Verpflichtung des Auftraggebers, der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ersetzen bzw. dem Antrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 auf Verpflichtung des Auftraggebers, der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag zu ersetzen wird stattgegeben.
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH hat der A*** zu Handen ihrer Rechtsvertreterin, X***, den Betrag von Euro 3.200,-- für die gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 von der Antragstellerin für die Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 328 Abs. 1 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH hat der A*** zu Handen ihrer Rechtsvertreterin, X***, den Betrag von Euro 3.200,-- für die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 von der Antragstellerin für die Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 328 Absatz eins, BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 319 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG 2006
Begründung
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2006 beantragte A***, (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, die im Vergabeverfahren des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien (im Weiteren: Auftraggeber) mit der Bezeichnung "E-Finanz (Finanz-Redesign) BBG-GZ 9000.00310" getroffenen Entscheidungen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sowie das Vergabeverfahren ohne Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - für nichtig zu erklären. Begründet wurde dieses Antragsbegehren in Schriftsätzen vom 2. und 20. Juni 2006 sowie in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2006 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:
Das Vergabeverfahren werde als Verhandlungsverfahren geführt, wobei sie auf der Grundlage eines Teilnahmeantrages vom Auftraggeber eingeladen worden wäre, ein Angebot zu legen. Nach ihrer Auffassung sei die Erstellung eines aus ihrer Sicht wirtschaftlichen Angebotes nur schwer möglich gewesen. Da der Auftraggeber in Anfragebeantwortungen sowie in einem persönlichen Gespräch jedoch wiederholend signalisierte, kritische Bedingungen der Ausschreibung im Zuge des Verhandlungsverfahrens verhandeln bzw. ändern zu wollen, habe sie fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. In weiterer Folge sei sie jedoch niemals zu Verhandlungen eingeladen worden. Vielmehr wären am 3. April 2006 bei einer Angebotspräsentation im Rahmen eines Aufklärungsgespräches 22 Fragen an sie gerichtet worden, die sie innerhalb einer Woche beantwortete. Am 14. April 2006 wären neuerlich sechs Rückfragen gestellt worden, die am 20. April beantwortet worden wären. Ein weiteres 3-stündiges Aufklärungsgespräch habe am 26. April 2006 stattgefunden, wobei an sie 16 Fragen gestellt worden wären. Am 4. Mai 2006 sei von ihr unaufgefordert eine zusätzliche Erläuterung zu den Fragen in schriftlicher Form nachgereicht worden. Am 19. Mai 2006 sei ihr von der Bundesbeschaffung GmbH (im Weiteren: BBG) in einem Telefax mitgeteilt worden, dass ihr Angebot auszuscheiden sei. Als Begründung sei angegeben, dass das Angebot grundsätzlich abweichende, den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung enthalte. Diese Mängel wären unbehebbar. Darüber hinaus hätten abgegebene Aufklärungen zu technischen Mindestanforderungen eine Ausschreibungskonformität des Angebotes nicht darzustellen vermocht. Es lägen widersprüchliche Aufklärungen vor, die einer nachvollziehbaren Begründung entbehrten.
Diese zwingenden Ausscheidensgründe lägen jedoch nicht vor. So werde das Vergabeverfahren in Form eines Verhandlungsverfahrens geführt, wobei gemäß Punkt 13 Teil 2 - A - Allgemeine Ausschreibungsbedingungen vorgesehen sei, dass nach Einlangen der Angebote und Verbesserung allfälliger, behebbarer Angebotsmängel, zumindest eine Verhandlungsrunde mit jedem Bieter stattfinde. Es bestehe eine Verhandlungspflicht, da auf Grund der Komplexität des Ausschreibungsgegenstandes von einer Vergleichbarkeit der Angebote in diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könnte. Zudem sei auch auf § 81 Abs. 1 BVergG 2002 hinzuweisen. Die vom Auftraggeber bemängelten Punkte wären nicht definitiv gestellt worden. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen und aus Anfragebeantwortungen des Auftraggebers im Zuge des Verhandlungsverfahrens. Es liege auch kein Angebotsmangel, der zum Ausscheiden ihres Angebotes führen könnte, vor. Viel mehr entspreche ihr Angebot hinsichtlich der Abrechnungs- und Leistungsabgeltung vollinhaltlich den Vorgaben der Ausschreibung. Die Ausscheidensentscheidung sei vielmehr nicht begründet, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das Preisblatt sei von ihr vollständig ausgefüllt worden. Die Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung wären von ihr nicht verändert worden. Viel mehr habe der Auftraggeber in Beantwortung von Bieterfragen mehrfach Bereitschaft erklärt, die Regelungen bezüglich der Risikoverteilung bzw. Rechnungsstellung zu verhandeln und derart diese Bestimmungen nicht definitiv gestellt. Die von ihr vorgenommene Angebotserstellung mit der darin enthaltenen Kostenaufstellung (samt dabei berücksichtigter Risikozuschläge und anfallender Finanzierungskosten) ergebe sich aus der von ihr ordnungsgemäß vorgenommenen kaufmännischen Kostenschätzung. Risikorückstellungen wären zum Zeitpunkt des Entstehens des Risikos eingepreist und zum jeweiligen Zeitpunkt des Wegfalls des Risikos gutgeschrieben worden. Finanzierungskosten wären zum Zeitpunkt des Entstehens eingepreist worden. Die Antragstellerin habe durch diese Kalkulation sogar eine schlechtere Bewertung ihres Angebotes in Kauf genommen.Diese zwingenden Ausscheidensgründe lägen jedoch nicht vor. So werde das Vergabeverfahren in Form eines Verhandlungsverfahrens geführt, wobei gemäß Punkt 13 Teil 2 - A - Allgemeine Ausschreibungsbedingungen vorgesehen sei, dass nach Einlangen der Angebote und Verbesserung allfälliger, behebbarer Angebotsmängel, zumindest eine Verhandlungsrunde mit jedem Bieter stattfinde. Es bestehe eine Verhandlungspflicht, da auf Grund der Komplexität des Ausschreibungsgegenstandes von einer Vergleichbarkeit der Angebote in diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könnte. Zudem sei auch auf Paragraph 81, Absatz eins, BVergG 2002 hinzuweisen. Die vom Auftraggeber bemängelten Punkte wären nicht definitiv gestellt worden. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen und aus Anfragebeantwortungen des Auftraggebers im Zuge des Verhandlungsverfahrens. Es liege auch kein Angebotsmangel, der zum Ausscheiden ihres Angebotes führen könnte, vor. Viel mehr entspreche ihr Angebot hinsichtlich der Abrechnungs- und Leistungsabgeltung vollinhaltlich den Vorgaben der Ausschreibung. Die Ausscheidensentscheidung sei vielmehr nicht begründet, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das Preisblatt sei von ihr vollständig ausgefüllt worden. Die Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung wären von ihr nicht verändert worden. Viel mehr habe der Auftraggeber in Beantwortung von Bieterfragen mehrfach Bereitschaft erklärt, die Regelungen bezüglich der Risikoverteilung bzw. Rechnungsstellung zu verhandeln und derart diese Bestimmungen nicht definitiv gestellt. Die von ihr vorgenommene Angebotserstellung mit der darin enthaltenen Kostenaufstellung (samt dabei berücksichtigter Risikozuschläge und anfallender Finanzierungskosten) ergebe sich aus der von ihr ordnungsgemäß vorgenommenen kaufmännischen Kostenschätzung. Risikorückstellungen wären zum Zeitpunkt des Entstehens des Risikos eingepreist und zum jeweiligen Zeitpunkt des Wegfalls des Risikos gutgeschrieben worden. Finanzierungskosten wären zum Zeitpunkt des Entstehens eingepreist worden. Die Antragstellerin habe durch diese Kalkulation sogar eine schlechtere Bewertung ihres Angebotes in Kauf genommen.
Bezüglich des Ausscheidens ihres Angebotes wegen Nichterfüllen technischer Mindestanforderungen sei auszuführen, dass die vom Auftraggeber angezogenen Mindestanforderungen zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens noch keiner abschließenden Bewertung unterzogen werden könnten, da in den Ausschreibungsunterlagen selbst festgehalten werde, dass diese Anforderungen noch näher zu definieren und mit dem Auftraggeber abzustimmen wären. Sie wären überdies erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen. Zudem erfülle das Angebot der Antragstellerin auch sämtliche technische Mindestanforderungen. Einander widersprechende Angaben würden ebenfalls nicht vorliegen.
Der Auftraggeber, der im Nachprüfungsverfahren durch die Finanzprokuratur vertreten wird, legte die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und führte in Schriftsätzen vom 30. Mai 2006, 8. und 22. Juni 2006 sowie in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2006 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes aus:
Der Auftraggeber führe unter der Bezeichnung "E-Finanz (Finanz-Redesign) BBG-GZ 9000.00310" ein Vergabeverfahren zur grundlegenden und umfassenden funktionalen und technischen Neugestaltung der IT-Unterstützung für die Kernprozesse der gesamten österreichischen Finanzverwaltung (Steuer und Zoll) im Hinblick auf die Vereinheitlichung der fachlichen Prozessabwicklung durch. Die IT-Unterstützung schließe die gesamte verwaltungsmäßige Abwicklung der Finanz- und Zollämter und die dafür erforderlichen Funktionalitäten in den übergeordneten Organisationseinheiten sowie die erweiterte Lösung der E-Government-Funktionen der Steuer- und Zollverwaltung mit ein. Das Vergabeverfahren werde in Form eines 2-stufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenwertbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 90 Mio. durchgeführt. Verhandlungsgespräche hätten noch nicht begonnen. Das von der Antragstellerin gelegte Angebot sei ausgeschieden worden. Diese Ausscheidensentscheidung sei unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH im Sinne des BVergG 2002 auch gesondert anfechtbar. Die Entscheidung, nach der Ausscheidensentscheidung, das Vergabeverfahren ohne Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen sei eine logische Schlussfolgerung aus der Ausscheidensentscheidung und somit keine gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung.
Das Angebot der Antragstellerin sei auszuscheiden gewesen, da es von der in der Ausschreibung zwingend vorgegebenen Preisstruktur abgewichen sei und technische Mängel aufweise. Der Antragstellerin wäre es verwehrt gewesen, für die anzubietende Standardsoftware einen anderen als den vom Auftraggeber vorgegebenen Abrechnungsmodus anzubieten. Auch in Bieteranfragen sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Abrechnungsmodus im Angebot einzuhalten sei, wenngleich aber auch festgehalten worden sei, dass eine Verhandlungsbereitschaft im Zuge der Verhandlungsphase hinsichtlich des Abrechnungsmodi (beginnend mit Meilenstein 5 anstelle des - wie in der Ausschreibungsunterlage vorgesehenen - Meilensteines 9) signalisiert worden sei. Die Antragstellerin sei vom definitiv gestellten Abrechnungsmodus insofern abgewichen, als sie im Preisblatt zwar den Preis für die Standardsoftware jeweils vollständig an der richtigen Stelle angegeben habe, gleichzeitig habe sie jedoch unter der Bezeichnung "Pauschalpreis für sonstige Kosten" jeweils eine Minus-Position in identer Höhe angesetzt. Im Ergebnis bedeute das, dass Standardsoftware entgegen der Ausschreibung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle ausgepreist worden sei. Gleichzeitig habe die Antragstellerin die Kosten für Software in die Konzeptphase eingerechnet, sodass diese Kosten bereits mit Meilenstein 3 - zu einem Zeitpunkt, zu dem lediglich ein Konzept vorliege - angesetzt werden würden. Die Antragstellerin sei sohin massiv von Vorgaben in der Ausschreibung abgewichen, sodass deren Angebot auszuscheiden gewesen sei. Ein Bieter habe sich auch im Verhandlungsverfahren an sämtliche in der Ausschreibung enthaltenen und für verbindlich erklärten Festlegungen eines Auftraggebers zu halten. Zudem habe die Antragstellerin gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, indem sie nicht nachvollziehbar begründen hätte können, wie Produktkosten verrechnet werden würden. Zudem sei es der Antragstellerin auch nicht gelungen eine nachvollziehbare Aufklärung zu technischen Detailfragen zu geben. Viel mehr habe sie sich bei mehreren Aufklärungsgesprächen und in einer schriftlichen Stellungnahme selbst widersprochen, sodass auch aus diesem Grund das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen wäre.
§ 81 Abs. 1 BVergG 2002 sei unter Hinweis auf Schramm/Öhler, Fink/Heid sowie das Urteil des EuGH vom 22.6.1993 Rs C-243/89 (Kommission/Dänemark) und eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes (BVA vom 7. September 2004, 11N-65/04-12) teleologisch zu reduzieren. Der Auftraggeber habe den gesamten Ausschreibungsinhalt bereits für das Erstangebot definitiv gestellt. Abweichungen wären nicht zulässig gewesen.Paragraph 81, Absatz eins, BVergG 2002 sei unter Hinweis auf Schramm/Öhler, Fink/Heid sowie das Urteil des EuGH vom 22.6.1993 Rs C-243/89 (Kommission/Dänemark) und eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes (BVA vom 7. September 2004, 11N-65/04-12) teleologisch zu reduzieren. Der Auftraggeber habe den gesamten Ausschreibungsinhalt bereits für das Erstangebot definitiv gestellt. Abweichungen wären nicht zulässig gewesen.
Auf der Grundlage der Schriftsätze der Antragstellerin vom 26. Mai 2006 (OZ 1 = OZ 2 = OZ 3), 2. Juni 2006 (OZ 10 = OZ 11 = OZ 13), 20. Juni 2006 (OZ 47), 20. Juni 2006 (OZ 48), 20 Juni 2006 (OZ 49), der Schriftsätze des Auftraggebers vom 30. Mai 2006 (OZ 6), 8. Juni 2006 (OZ 20 =OZ 22) und vom 22. Juni 2006 (OZ 52), den vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens (OZ 7) sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2006 (OZ 56) wurde nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Der Auftraggeber hat am 25. Mai 2005 die Vergabebekanntmachung zum von ihm selbst als "E-Finanz (Finanz-Redesign)" bezeichneten Beschaffungsvorgang zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die grundlegende und umfassende funktionale und technische Neugestaltung der IT-Unterstützung für die Kernprozesse der gesamten österreichischen Finanzverwaltung (Steuer und Zoll) im Hinblick auf die Vereinheitlichung der fachlichen Prozessabwicklung. Die IT-Unterstützung schließt die gesamte verwaltungsmäßige Abwicklung der Finanz- und Zollämter und die dafür erforderlichen Funktionalitäten in den übergeordneten Organisationseinheiten sowie die erweiterte Lösung der E-Government-Funktionen der Steuer- und Zollverwaltung mit ein. Das Vergabeverfahren wird in Form eines 2-stufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenwertbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 90 Mio. durchgeführt.
Auf der Grundlage des Teilnahmeantrages der Antragstellerin vom 1. Juli 2005 wurde die Antragstellerin in diesem Vergabeverfahren am 19. Juli 2005 mit Telefax informiert, dass ihr Teilnahmeantrag unter die ersten vier gereiht wurde. Am 20. Juli 2005 wurden der erste Teil der Ausschreibungsunterlagen sowie eine Übersicht über die Termine für Workshops übermittelt. In weiterer Folge wurden mit der Antragstellerin insgesamt sechs Workshops abgehalten. Diese Workshops dienten der Einführung in die Grundlagen, Rahmenbedingungen, die Ist-Situation des Projektes E-Finanz und letztlich als Vorbereitung für die Angebotserstellung. Die Workshops wurden derart abgehandelt, dass jedem Bieter bereits im Vorfeld sowie beim Workshop die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen zu stellen, die letztlich erst nach dem Workshop schriftlich vom Auftraggeber beantwortet wurden. Die mehr als 600 Fragen und Antworten wurden allen Bietern zur Verfügung gestellt. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2005 wurde von der Antragstellerin der Erhalt des zweiten Teils der Ausschreibungsunterlagen bestätigt. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2005 wurde von der Antragstellerin unter Stellung von 20 Bieteranfragen hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen in einigen Punkten derart abgefasst wären, dass sie von einer Angebotslegung Abstand nehmen müssten. Von der Antragstellerin wurden am 3. Jänner 2006 weitere Fragen übermittelt. Insgesamt wurden von den Bietern zu den Ausschreibungsunterlagen 242 Fragen gestellt. Sämtliche Fragen wurden vom Auftraggeber beantwortet und auch an die Antragstellerin verteilt. Ende der Angebotsfrist war der 20. Februar 2006.
Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus folgenden Unterlagen:
A Ausschreibungsverfahren samt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Bewertungshandbuch
Bewertungsblatt
Preisblatt
B Vertragsbestimmungen samt
Angebotsschreiben Bietererklärung
Allgemeine Vertragsbedingungen
C Leistungsverzeichnis
D Beilagen
E Ergebnissen der Workshops samt Fragebeantwortungen
Das Leistungsverzeichnis ist - der Komplexität des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes entsprechend - sehr umfangreich und besteht aus weit mehr als 100 Dokumenten. Eines dieser Dokumente wird als " Lastenheft - Grundlagen und Rahmenbedingungen der Architektur" bezeichnet. Auf den Seiten 10 und 11 dieses Dokuments wird unter "ALLG-MI-16: Architektur für offline Nutzung von FM; Bewertungskriterien (R) (H) (Z)" folgendes gefordert: "Der Bieter hat in der Stellungnahme die vorgesehene Architektur für offline Nutzung darzustellen und diese im Programm E-Finanz umzusetzen."
Ein weiteres Dokument mit der Bezeichnung "Lastenheft Datenverwaltung (DVW)" enthält auf Seite 10 unter "DVW-MI-25:
Geschäftsfälle "offline" bearbeiten; Bewertungskriterien (R) (H) (Z)" folgende Forderung: "Bestimmte Nutzergruppen (z.B. Betriebsprüfer) müssen in E-Finanz die Möglichkeit haben, bestimmte Geschäftsfälle auch "offline" zu bearbeiten. In der Stellungnahme ist der Lösungsansatz hiefür unter besonderer Berücksichtigung der Vermeidung von mehrfacher Implementierung und der Erhaltung der Datenintegrität darzustellen."
Die Antragstellerin hat am 17. Februar ein Angebot abgegeben. Die Angebotsöffnung fand am 20. Februar 2006 statt. Am 24. März 2006 wurde die Antragstellerin vom Auftraggeber informiert, dass notwendige Aufklärungspunkte festgestellt worden wären. Daher wurde sie zu einem Aufklärungsgespräch am 3. April 2006 eingeladen. Im Zuge dieses Aufklärungsgespräches wurde der Antragstellerin die Möglichkeit einer Angebotspräsentation eingeräumt. Im Zuge dieses Aufklärungsgespräches wurden 22 Fragen des Auftraggebers zum Angebot der Antragstellerin präsentiert, an diese sowohl schriftlich als auch elektronisch übergeben und ersucht, diese bis 10. April 2006, 14.00 Uhr zu beantworten. Am 7. April 2006 übermittelte die Antragstellerin per E-Mail die Antworten auf die 22 Fragen. Besondere Bedeutung im weiteren Verfahren kommt den Fragen Nr. 9 und Nr. 15 zu, sodass diese Fragen samt der Antwort durch die Antragstellerin an dieser Stelle wiedergegeben werden:
Der Bieter verweist in seiner Stellungnahme ALLG-MI-16 auf das Lastenheft Datenverwaltung, wo er begründet (DVW-MI-25), dass er aus Effizienzgründen XML-Dateien als physische Datenbasis verwendet.
Gemäß DVW-MV-3 fehlt die Begründung, worin Sie die Effizienzvorteile bei der Verwendung von XML sehen und wie Sie die notwendige Transaktionssicherheit (z.B. Rollback) und das Auffinden einzelner Datensätze bei z.B. zu prüfender Großkonzerne und deren entsprechenden Grunddaten gewährleisten wollen. Weiters wird gemäß DVW-MV-23 gefordert, dass aus Sicht der fachlichen Software eine Schnittstelle für den Offline und den Online-Betrieb zur Verfügung gestellt werden muss. Daher bitten wie Sie, die Schnittstellen darzustellen und auf eventuelle Unterschiede besonders einzugehen.
Antwort des Bieters:
Es ergeben sich folgende Effizienzvorteile durch temporäre
Speicherung in XML-Dateien beim Offline Client:
Unsere Lösung sieht für den Offline-Client die temporäre Zwischenspeicherung der Daten in XML-Dateien anstatt in einer lokal zu installierenden relationalen Datenbank vor. Diese Entscheidung begründet sich wie folgt:
Ist der Client wieder online, so werden die Daten über einen Synchronisierungsmechanismus in die zentrale Oracle Datenbank übertragen und die XML-Dateien auf dem Client entfernt.
Die Änderungen von Daten im offline Fall werden durch die entsprechenden Benutzeraktionen (z.B. "Speichern"-Schaltfläche oder Wechsel auf eine neue Bildschirmseite) in den XML-Dateien gespeichert und überschreiben die vorherigen Daten. Jede dieser Speicheraktionen stellt eine abgeschlossene "Transaktion" (direktes Überschreiben) dar. Weiters wird ein Mechanismus vorgesehen, der Transaktionen verwaltet, bei denen Daten über mehrere Bildschirmseiten hinweg erfasst und evtl. Änderungen rückgängig gemacht werden. In diesem Fall werden die vorhandenen Daten nicht überschrieben, sondern eine "Historie" der Änderungen angelegt und erst mit Abschluss der Transaktion (letztes Speichern) die vorherigen Daten überschrieben und die Historie ggf. gelöscht.
Als weitere Funktion können einzelne Speicheraktionen als "wieder herstellbar" klassifiziert werden. Vor dem Überschreiben wird eine Historie angelegt, die es ermöglicht (auch mehrfach), auf den jeweils letzten Stand zurück zu gehen (Überschreiben mit Historie).
Der Zugriff (Suche) auf einzelne Datensätze im offline Fall kann auf unterschiedliche Arten mittels XPath-Ausdrücken, XQuery-Abfragen oder durch Parsen der Dateien (DOM oder SAX bei großen Datenmengen) erfolgen. Welche dieser Zugriffsarten verwendet werden, wird in der Konzeptphase bzw. im Rahmen des Proof of Concept festgelegt.
Einheitliche Datenzugriffsschnittstelle für Online und Offline:
Die Behandlung von Transaktionen (direktes Überschreiben, Transaktionen über mehrere Bildschirmseiten und Überschreiben mit Historie) werden in einer einheitlichen logischen Datenzugriffsschicht innerhalb der BK-DVW implementiert, in der die Daten der Geschäftsobjekte in Form von Services repräsentiert werden. Darunter liegt eine physische Persistenzschicht welche die Zugriffs- und Speicherfunktionen für das jeweilige "Persistenzmodell" (RDBMS oder XML-Datei) umfasst. Somit kann ohne Auswirkungen auf die übrige Applikation die Architektur zur Speicherung der Daten ausgetauscht bzw. zwei unterschiedliche Implementierungen (online und offline) für die Persistenz genutzt werden. Die fachliche Software (Fachmodule und Services) greifen einheitlich über die Datenzugriffsschicht auf die Geschäftsobjekte zu.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Implementierungen der Persistenzschicht besteht in den verwendeten Technologien. Die Online Persistenz nutzt den objektrelationalen Mapper Oracle Toplink um auf die Oracle Datenbank zuzugreifen. Die Offline Implementierung basiert auf den im JDK 5 vorhanden Mechanismen zur Erzeugung und den Zugriff auf XML-Dateien.
Antwort des Bieters:
Wir haben unsere Planung so gestaltet, dass wesentliche Teile der angebotenen Produkte bereits mit dem Piloten (Meilenstein 4) in produktiven Einsatz gehen werden. Sämtliche angebotenen Produkte werden spätestens mit Meilenstein 7 in produktivem Einsatz verwendbar sein.
Typischerweise ergeben sich aus der raschen und zielorientierten Umsetzung von Reengineering- Programmen ökonomische Vorteile z.B. durch Reduktion der Betriebskosten in IT und Fachbereich, Verringerung der Bearbeitungszeiten, Erhöhung der Produktivität durch Automatisierung und zeitraubenden manuellen Tätigkeiten, sowie Erhöhung der Effizienz durch zusätzliche Funktionalitäten. Eine detaillierte Analyse und Quantifizierung der ökonomischen Vorteile der Umsetzung von E-Finanz ist mit dem derzeitigen Wissenstand nicht möglich. Diese würden wir daher, falls von Ihnen gewünscht, gemeinsam mit Ihnen in der Konzeptphase vornehmen.
Pauschalpreise der Produkte wurden nicht unmittelbar in die Stundenpreise der Konzeptphase eingerechnet.
Allerdings betragen die in das Preisblatt der Konzeptphase eingerechneten Finanzierungskosten in Summe rund 120.000 Stunden der Konzeptphase, die sich folgendermaßen auf die Rollen verteilen:
PL VS IS EV UP
7.187 27.726 33.897 911 9.640
Darüber hinaus sind entsprechende Risikozuschläge und Bankgarantie-Vorhaltekosten als Aufwände in unterschiedlichen Positionen des Preisblattes berücksichtigt.
Da unsere Meinung nach die zuvor angeführten Kosten und Zuschläge durch Änderung der Rahmenbedingungen der Ausschreibung unter Berücksichtigung der Sicherheitsbedürfnisse des Auftraggebers signifikant reduzierbar sind, würden wir die Gründe dafür sehr gerne im weiteren Verhandlungsverfahren mit Ihnen besprechen. Diese Gründe sind auch bereits in den Verhandlungswünschen unseres Angebots enthalten (E-Fin-D_Verhandlungswuensche_ACN_1.0pdf, Seite 6).
Mit E-Mail vom 13. April 2006 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aus der Beantwortung weitere Rückfragen entstanden wären, weswegen sechs weitere Fragen zu ihrem Angebot mit dem Ersuchen um Beantwortung bis 21. April 2006, 10.00 Uhr an die Antragstellerin übermittelt wurden. Diese Fragen wurden per E-Mail am 21. April 2006 beantwortet:
Lfd.Nr. 1 RÜCKFRAGE
Titel: Datenhaltung am Offline-Client in XML-Dateien
Referenz zu Ausschreibungsunterlagen:
ALLG-MI-16: Architektur für offline Nutzung von FM;
Bewertungskriterien (R) (E) (H) (Z)
Referenz zu Angebot:
ACN: C_Stellungnahmen\E-FinC00_GRUNDLAGEN_ARCHITEKTUR
_ACN_1.0.pdf., Seite 9
sowie Beantwortung der Rückfragen vom 7.4.2006
Frage: Verstehen wir Ihr Angebot im Lichte Ihrer Antwort auf die Rückfragen vom 7.4.2006, Frage Nr. 9, dahingehend richtig, dass Sie für lokale Datenspeicherung und zwar generell für alle Offline Geschäftsfälle XML-Dateien vorgesehen, sodass für diese Geschäftsfälle der Speicherung strukturierter Daten generell keine relationale Datenbank vorgesehen ist?
Antwort des Bieters:
Generell sehen wir für die Speicherung strukturierter Daten im Online und im Offline relationale Datenbanken vor, die gemäß Ausschreibung und unter Erfüllung sämtlicher Anforderungen über die Basiskomponente Datenverwaltung erfolgt.
Die Antwort zur Frage Nummer 9 sowie die Stellungnahme zu DVW-MI- 25 bezieht sich auf den Einzelfall der temporären Speicherung aktuell zur Bearbeitung vorgesehener Geschäftsfälle für diese sehen wir aus den in der Fragenbeantwortung vorgebrachten Effizientgründen XML Dateien vor, da es sich um temporäre Daten handelt.
Wir möchten ergänzen, dass die Detailabstimmung der Lösung in der Konzeptphase gemeinsam mit dem Auftraggeber erfolgt und unser flexibler Architekturansatz gegebenenfalls alternativ gewünschte Lösungsmöglichkeiten ermöglicht.
Antwort des Bieters:
Nein, der Pauschalpreis für die Bereitstellung der Trägersysteme ist NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen X.1 im Blatt "Produkte_B_Trägersys" des Preisblatts.Nein, der Pauschalpreis für die Bereitstellung der Trägersysteme ist NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen römisch zehn.1 im Blatt "Produkte_B_Trägersys" des Preisblatts.
In der Konzeptphase sind zusätzlich lediglich, wie in Fragenbeantwortung 15 angeführt, Finanzierungskosten und Risikozuschläge enthalten (zu Finanzierungskosten siehe auch aktuelle Fragebeantwortung 5).
Antwort des Bieters:
Nein, der Pauschalpreis für die Bereitstellung der fachlichen Standard Software ist NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen X.1 im Blatt "Produkte_C_Fachliche_SSW" des Preisblatts.Nein, der Pauschalpreis für die Bereitstellung der fachlichen Standard Software ist NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen römisch zehn.1 im Blatt "Produkte_C_Fachliche_SSW" des Preisblatts.
In der Konzeptphase sind zusätzlich lediglich, die in Fragenbeantwortung 15 angeführt, Finanzierungskosten und Risikozuschläge enthalten (zu Finanzierungskosten siehe auch aktuelle Fragenbeantwortung 5).
Antwort des Bieters:
Nein, der Pauschalpreis für die Bereitstellung der fachlichen Standard Software ist NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen X.1 im Blatt "Produkte_A_Werkzeuge " des Preisblatts.Nein, der Pauschalpreis für die Bereitstellung der fachlichen Standard Software ist NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen römisch zehn.1 im Blatt "Produkte_A_Werkzeuge " des Preisblatts.
In der Konzeptphase sind zusätzlich lediglich, die in Fragenbeantwortung 15 angeführt, Finanzierungskosten und Risikozuschläge enthalten (zu Finanzierungskosten siehe auch aktuelle Fragenbeantwortung 5).
Antwort des Bieters:
Nein, die in Frage 2,3,4 angeführten Pauschalpreise für die Bereitstellung sind NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen des Preisblatts. Es wurden die Pauschalpreise auch nicht in Form von Leistungen berücksichtigt, deren tatsächliche Erbringung durch Arbeitsleistung keinesfalls geplant ist.
Da wir verpflichtet waren, die in der Ausschreibung vorgegebene Struktur des Preisblatts unverändert zu verwenden, war keine andere Möglichkeit für die Berücksichtigung der unter den Rahmenbedingungen der Ausschreibung anfallenden Finanzierungskosten gegeben.
Wir sind allerdings zuversichtlich, im weiteren Verfahren wesentliche Verbesserungen für Sie in der Preisgestaltung bei Berücksichtigung unserer Verhandlungswünsche, wie wir sie bereits in der Beilage zum Angebot formuliert haben, zu erzielen.
Antwort des Bieters:
Nein, die angeführten Pauschalpreise für die Bereitstellung sind NICHT in den Personalkosten der Konzeptphase enthalten, sondern in den dafür vorgesehenen Positionen des Preisblatts, siehe dazu auch aktuelle Fragenbeantwortung 2,3,4,5.
Die nach Abnahme des Meilensteins 3 fällig werdenden Zahlungen betreffen lediglich Kosten, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallen sind.
Am 21. April 2006 erging per E-Mail an die Antragstellerin die Einladung zu einem weiteren Aufklärungsgespräch, welches am 26. April 2006 von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr stattfand. Die dabei gestellten Fragen wurden der Antragstellerin nicht vorweg übermittelt. Die Fragen wurden mündlich vorgetragen und so wie die Antworten, die spontan gegeben werden mussten, protokolliert:
Lfd. Nr. 1 Aufklärungspunkte
Frage:
Haben wir Ihre Fragenbeantwortungen 1 vom 21.4.2006 mit der Fragenbeantwortung 9 vom 7.4.2006 in Verbindung mit Ihrem Angebot vom 20.2.2006 dahingehend richtig verstanden, dass im Einzelfall die Funktionalitäten (z.B. Transaktionssicherheit, performanter Zugriff, usw.) die eine relationale Datenbank bietet, für den Offline-Fall individual entwickelt wird, auf den Endgeräten verfügbar sind und Bestandteil Ihres Angebotes sind?
Antwort des Bieters:
JA
Antwort des Bieters:
JA
Antwort des Bieters:
Nein, am Endgerät der Nutzer ist eine relationale Datenbank installiert für Offline Funktionalitäten.
4. Frage:
Was ist als Einzelfall zu verstehen?
Antwort des Bieters:
Aktuell (während des Offline Betriebes) zur Bearbeitung
vorgesehene Geschäftsfälle.
5. Frage:
Wie wird der Regelfall (vgl. Außenprüfung – E-Fin_D_Mengengerueste_1.0.pdf) der Offline Datenverwaltung mit den angegebenen Geschäftsfällen pro Jahr durchgeführt.Wie wird der Regelfall vergleiche Außenprüfung – E-Fin_D_Mengengerueste_1.0.pdf) der Offline Datenverwaltung mit den angegebenen Geschäftsfällen pro Jahr durchgeführt.
Antwort des Bieters:
Wir betrachten jeden aktuellen (in Arbeit befindlichen) Offline Geschäftsfall, da wir die einzelnen aktuell zur Bearbeitung vorgesehenen Geschäftsfälle synchronisieren, als Einzelfall.
Auf Grund der gewählten Lösung ist eine Bewältigung der Offline Geschäftsfälle möglich.
Antwort des Bieters:
Für alle Stammdaten (nicht Geschäftsfall bezogene Daten) und Daten die keiner kurzfristigen Änderung unterliegen erfolgt die Speicherung Offline in der relationalen Datenbank. Alle anderen Daten (Geschäftsfall bezogen) werden in XML gespeichert. Beide Datenarten können im Offline-Fall geändert werden.
Beide Daten (XML und relationale Datenbank) werden beim Wiedereinstieg in das Netzwerk synchronisiert.
Antwort des Bieters:
Temporäre Daten können auch strukturiert sein.
Antwort des Bieters:
In Ergänzung zur Fragenbeantwortung vom 7.4.2006
Antwort des Bieters:
Wie in der Fragenbeantwortung 15 vom 7.4.2006 sind Finanzierungskosten und Risikozuschläge sowohl in den Stundensätzen als auch wie beschrieben unter anderem 120.000 zusätzliche Stunden in die Konzeptphase eingerechnet.
Antwort des Bieters:
Gemäß Ausschreibung mit Abnahme Meilenstein 3.
Preisblatt Angebotspreis (/inkl. Ust)
Produkte_A_Werkzeuge EUR 7.200,00
Produkte__B_Trägersys EUR 16.200,00
Produkte_C_Fachliche_SSWEuro EUR 3.600,00
Antwort des Bieters:
Nein.
Weiterführende Erklärung:
Die Software wird gemäß Preisblatt sheet "Produkte_A_Werkzeuge, Produkte_B_Trägersys, Produkte_C_Fachliche_SSW" in Rechnung gestellt und zeitgleich ein Betrag gemäß der Preisposition sonstiger Kosten gutgeschrieben.
Antwort des Bieters:
Nein
Antwort des Bieters:
Die jeweilige Position 100 des Preisblattes - sheet "Produkte_ A_Werkzeuge", sheet "Produkte_B_Trägersys" und sheet "Produkte_C_Fachliche_SSW" – (Euro 27.000,- inkl. Ust.) muss nicht bezahlt werden.
Bezahlt ist jedoch gemäß Zahlungsplan die abgenommene Leistung.
Antwort des Bieters:
Die in den Preisblättern unter sonstigen Kosten dargestellten negativen Beträge (Gutschriften) sind kalkulatorisch (Finanzierungskosten und Risikozuschläge) in sämtlichen Positionen der Preispositionen des Programms berücksichtigt.
Antwort des Bieters:
JA, die in unserer Lösung enthaltene relationale Datenbank ist clientlauffähig und am Client verfügbar.
Antwort des Bieters:
Die angeführten Summen entsprechen dem Saldo der Einzelpositionen (Bereitstellungskosten minus Gutschrift) und damit ist auch die angebotene Standardsoftware abgegolten.
Am 4. Mai 2006 übermittelte die Antragstellerin unaufgefordert zusätzliche Erläuterungen zu den Fragen 1 bis 8 sowie 15 des Aufklärungsgesprächs vom 26. April 2006. Zusammengefasst wird darin dargestellt, dass das Angebot auch hinsichtlich des Einsatzes rationaler Datenbankensysteme und einer offline-Bearbeitung der Ausschreibung entspreche, zumal die Ausschreibung selbst eine diesbezügliche Abstimmung mit dem Auftraggeber vorsehe und seitens der Antragstellerin diese Bereitschaft gegeben sei.
Auf Grundlage einer Empfehlung der Vergabekommission vom 19. Mai 2006 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot die technischen Mindestanforderungen
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DVW-MI-25: Geschäftsfälle "offline" bearbeiten
nicht erfülle. Das Angebot enthalte grundsätzlich abweichende, den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung. Die von der Antragstellerin abgegebenen Aufklärungen hinsichtlich der Fragen zu den angeführten Punkten hätten eine Ausschreibungskonformität des Angebotes nicht darstellen können, wären widersprüchlich und entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung. Das Angebot könne aus diesen Gründen nicht weiter berücksichtigt werden und sei daher gemäß § 98 Z 5 und 8 BVergG 2002 auszuscheiden.nicht erfülle. Das Angebot enthalte grundsätzlich abweichende, den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung. Die von der Antragstellerin abgegebenen Aufklärungen hinsichtlich der Fragen zu den angeführten Punkten hätten eine Ausschreibungskonformität des Angebotes nicht darstellen können, wären widersprüchlich und entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung. Das Angebot könne aus diesen Gründen nicht weiter berücksichtigt werden und sei daher gemäß Paragraph 98, Ziffer 5 und 8 BVergG 2002 auszuscheiden.
Den Unterlagen des Vergabeverfahrens kann auch ein Rechtsgutachtens von Y*** entnommen werden, in welchem hingewiesen wird, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß § 98 Z 8 BVergG 2002 zwingend auszuscheiden sei.Den Unterlagen des Vergabeverfahrens kann auch ein Rechtsgutachtens von Y*** entnommen werden, in welchem hingewiesen wird, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002 zwingend auszuscheiden sei.
Festgehalten wird, dass die Ausschreibung selbst nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt war und dass das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlagserteilung oder durch Widerruf beendet wurde. Verhandlungen im Verfahren mit Bietern fanden bislang nicht statt. Dies wurde dem Auftraggeber durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 2. Juni 2006, N/0039- BVA/05/2006-EV16, auch vorläufig untersagt.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den weitgehend deckungsgleichen Angaben der Parteien sowie aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor. Vom Auftraggeber bzw. der BBG unwidersprochen blieben die Ausführungen der Antragstellerin, wonach am 16. Jänner 2006 ein informelles Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Auftraggeber stattgefunden habe, in welchem die Antragstellerin hingewiesen habe, dass das Preisblatt an keiner Stelle gesonderte Positionen für Risikozu- und -abschläge sowie für Finanzierungskosten vorsehe. Der Projektleiter beim Auftraggeber habe erklärt, dass es einem Bieter überlassen sei, wo er die Risikopositionen im Angebot eintrage. Diese Angaben sind glaubwürdig, da eben die Antragstellerin im Vertrauen auf diese Äußerungen sowie unter Berücksichtigung der in mehreren Anfragebeantwortungen im Zuge der Angebotsphase vom Auftraggeber signalisierten Verhandlungsbereitschaft sowie im Vertrauen darauf, dass im gegenständlichen Verhandlungsverfahren mit jedem Bieter, der ein ausschreibungskonformes Angebot legt auch Verhandlungen geführt werden, ein Angebot gelegt hat. Hätte die Antragstellerin darauf nicht vertraut, wäre es nur schwer erklärbar, warum sie die Ausschreibung selbst nicht in einem Nachprüfungsverfahren angefochten hat bzw. in weiterer Folge ein Angebot gelegt hat.
Auffassungsunterschiede bestehen zwischen der Antragstellerin lediglich in der vom Senat zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Ausscheidensentscheidung vergaberechtskonform erfolgte sowie in Ausführungen, die jedoch für die vom Senat zu entscheidende Rechtsfrage nicht von Relevanz sind.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
zu Spruchpunkt I.:zu Spruchpunkt römisch eins.:
Vorweg war zu klären, ob auf den gegenständlichen Vergabevorgang die Bestimmungen des BVergG 2002 oder des BVergG 2006 zur Anwendung gelangen.
Der Beschaffungsvorgang wurde vor Inkrafttreten des BVergG 2006 gestartet. Somit gelten gemäß § 345 Abs. 2 BVergG 2006 der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das bedeutet, dass - wie übereinstimmend vom Auftraggeber und von der Antragstellerin in ihren Stellungnahmen vorgetragen - der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 zur Anwendung gelangt, während sich der Rechtsschutz am 4. Teil des BVergG 2006 zu orientieren hat.Der Beschaffungsvorgang wurde vor Inkrafttreten des BVergG 2006 gestartet. Somit gelten gemäß Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das bedeutet, dass - wie übereinstimmend vom Auftraggeber und von der Antragstellerin in ihren Stellungnahmen vorgetragen - der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 zur Anwendung gelangt, während sich der Rechtsschutz am 4. Teil des BVergG 2006 zu orientieren hat.
Unbestritten gleichermaßen sind die Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002 des Auftraggebers sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragstellerin zur Stellung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 322 BVergG 2006 und die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006.Unbestritten gleichermaßen sind die Auftraggebereigenschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002 des Auftraggebers sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragstellerin zur Stellung eines Nachprüfungsantrages gemäß Paragraph 322, BVergG 2006 und die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006.
Zwar sprechen die Erläuternden Bemerkungen zu Z 13 des § 20 BVergG 2002 (AB 1118 BlgNR XXI. GP,13) davon, dass die Ausscheidensentscheidung keine gesondert anfechtbare Entscheidung sei. Diese Aussage muss jedoch in einem Verhandlungsverfahren unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes der europarechtlichen Rechtsgrundlagen sowie der Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH vom 27. Februar 2003 RS C-327/00, Santex oder EuGH vom 18. Juni 2002 Rs C-92/00 Hospital Ingenieure) und letztlich auch des Bundesvergabeamtes (BVA vom 23. Juli 2004, 04N-50/04-46) relativierend gesehen und europarechtskonform interpretiert werden. Im Ergebnis bedeutet das, dass - wie auch vom Auftraggeber festgehalten - das Ausscheiden eines Angebotes in einem Verhandlungsverfahren als sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist zu bewerten ist und somit gemäß § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt.Zwar sprechen die Erläuternden Bemerkungen zu Ziffer 13, des Paragraph 20, BVergG 2002 Ausschussbericht 1118 BlgNR römisch 21 . GP,13) davon, dass die Ausscheidensentscheidung keine gesondert anfechtbare Entscheidung sei. Diese Aussage muss jedoch in einem Verhandlungsverfahren unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes der europarechtlichen Rechtsgrundlagen sowie der Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH vom 27. Februar 2003 RS C-327/00, Santex oder EuGH vom 18. Juni 2002 Rs C-92/00 Hospital Ingenieure) und letztlich auch des Bundesvergabeamtes (BVA vom 23. Juli 2004, 04N-50/04-46) relativierend gesehen und europarechtskonform interpretiert werden. Im Ergebnis bedeutet das, dass - wie auch vom Auftraggeber festgehalten - das Ausscheiden eines Angebotes in einem Verhandlungsverfahren als sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist zu bewerten ist und somit gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt.
Sofern die Antragstellerin versucht auch der Entscheidung des Auftraggebers, das Vergabeverfahren ohne Einbeziehung der Antragstellerin (nachdem ihr Angebot ausgeschieden wurde) fortzuführen, den Charakter einer eigenständig gesondert anfechtbaren Entscheidung beizumessen, wird vom Bundesvergabeamt einerseits darauf verwiesen, dass diese Auftraggeberentscheidung ausdrücklich in dieser Form vom Auftraggeber nicht getroffen wurde. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst - nach entsprechender Aufforderung durch den Verhandlungsleiter - in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2006 eingestand, dass diese "Entscheidung" eine logische Konsequenz einer Ausscheidensentscheidung darstellt. Mit dem Abspruch über die Frage ob die Ausscheidensentscheidung vergaberechtskonform durchgeführt wurde, ist somit auch die Frage, ob das Vergabeverfahren mit oder ohne den entsprechenden Bieter fortzuführen ist, entschieden. Die Frage einer weiteren Teilnahme im Verhandlungsverfahren orientiert sich ausschließlich an der Frage, ob das Angebot vergaberechtskonform ausgeschieden wurde oder auch nicht. Sohin bedarf diese Frage keines eigenen gesonderten Spruchpunktes und ist mit dem Abspruch im Spruchpunkt I dieses Bescheides - für die Antragstellerin positiv - beantwortet. Voraussetzung für eine Teilnahme eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren ist, dass dieser Bieter rechtzeitig ein Angebot abgegeben hat, welches vergaberechtsrichtig nicht ausgeschieden wurde. Wurde das Angebot eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren vergaberechtskonform ausgeschieden, ist es somit vergaberechtskonform denkunmöglich, dass unter Einbeziehung dieses Bieters das Vergabeverfahren fortgeführt wird.Sofern die Antragstellerin versucht auch der Entscheidung des Auftraggebers, das Vergabeverfahren ohne Einbeziehung der Antragstellerin (nachdem ihr Angebot ausgeschieden wurde) fortzuführen, den Charakter einer eigenständig gesondert anfechtbaren Entscheidung beizumessen, wird vom Bundesvergabeamt einerseits darauf verwiesen, dass diese Auftraggeberentscheidung ausdrücklich in dieser Form vom Auftraggeber nicht getroffen wurde. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst - nach entsprechender Aufforderung durch den Verhandlungsleiter - in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2006 eingestand, dass diese "Entscheidung" eine logische Konsequenz einer Ausscheidensentscheidung darstellt. Mit dem Abspruch über die Frage ob die Ausscheidensentscheidung vergaberechtskonform durchgeführt wurde, ist somit auch die Frage, ob das Vergabeverfahren mit oder ohne den entsprechenden Bieter fortzuführen ist, entschieden. Die Frage einer weiteren Teilnahme im Verhandlungsverfahren orientiert sich ausschließlich an der Frage, ob das Angebot vergaberechtskonform ausgeschieden wurde oder auch nicht. Sohin bedarf diese Frage keines eigenen gesonderten Spruchpunktes und ist mit dem Abspruch im Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides - für die Antragstellerin positiv - beantwortet. Voraussetzung für eine Teilnahme eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren ist, dass dieser Bieter rechtzeitig ein Angebot abgegeben hat, welches vergaberechtsrichtig nicht ausgeschieden wurde. Wurde das Angebot eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren vergaberechtskonform ausgeschieden, ist es somit vergaberechtskonform denkunmöglich, dass unter Einbeziehung dieses Bieters das Vergabeverfahren fortgeführt wird.
Als Begründung der Ausscheidensentscheidung wurde vom Auftraggeber im Telefax vom 19. Mai 2006 mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin den Ausschreibungsbestimmungen widerspreche, da die technischen Mindestanforderungen
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nicht erfülle und das Angebot grundsätzlich abweichende, den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung enthalte. Die Mängel wären nicht behebbar. Die abgegebenen Aufklärungen hinsichtlich der dazu gestellten Fragen hätten eine Ausschreibungskonformität nicht darstellen können, wären widersprüchlich und entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung. Das Angebot sei daher gemäß § 98 Z 5 und 8 BVergG 2002 auszuscheiden.nicht erfülle und das Angebot grundsätzlich abweichende, den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung enthalte. Die Mängel wären nicht behebbar. Die abgegebenen Aufklärungen hinsichtlich der dazu gestellten Fragen hätten eine Ausschreibungskonformität nicht darstellen können, wären widersprüchlich und entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung. Das Angebot sei daher gemäß Paragraph 98, Ziffer 5 und 8 BVergG 2002 auszuscheiden.
Gemäß § 98 Z 5 BVergG 2002 sind vor der Wahl eines Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der Ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, von der vergebenden Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung auszuscheiden.Gemäß Paragraph 98, Ziffer 5, BVergG 2002 sind vor der Wahl eines Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der Ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, von der vergebenden Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung auszuscheiden.
Unbestritten ist bzw. aus den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die Antragstellerin allen Aufklärungsersuchen fristgerecht nachgekommen ist und auf alle Fragen des Auftraggebers eine Antwort gegeben hat. Unter Berücksichtigung der Ausschreibungsunterlagen und der im Vergabeverfahren gestellten Bieterfragen und deren Beantwortung durch den Auftraggeber kommt der zur Entscheidung angerufene Senat nicht zur Auffassung, dass die Aufklärung betreffend die durch die Antragstellerin vorgenommenen Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung einer nachvollziehbaren Begründung mangelt.
Am 21. Dezember 2005 wurde beispielsweise unter der Ziffer 14 Folgendes an die Antragstellerin übermittelt:
Referenz: E-Fin_B_Allgemeine Vertragsbedingungen_1, Pkt. 27 Grundsätzliche Anforderungen an Lizenzmodelle
Standpunkt: Der Auftragnehmer soll den Auftraggeber von der auch zukünftigen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen freihalten, auch wenn deren Notwendigkeit derzeit noch nicht eingeschränkt werden kann. Problematisch ist diese Regelung für den Auftragnehmer, weil unklar ist:
was mit "erforderlichen Lizenzen" gemeint ist
welche Reichweite das Wort "künftig" haben soll
was schließlich die "erforderliche Nutzung" sein soll
Der damit verbundene Aufwand ist für den Auftragnehmer nicht annähernd überseh- und mithin nicht kalkulierbar.
Frage:
Könnten Sie sich vorstellen, eine klarstellende Einschränkung vorzunehmen?
Antwort:
Nein, da es Aufgabe des Bieters ist, die für das von ihm zu entwickelte Konzept "erforderlichen Lizenzen" anzubieten, sodass sichergestellt ist, dass über den Meilenstein 9 hinaus die in diesem Programm zu erstellenden IT-Anwendung nutzbar bleibt - so wie all dies im Pkt.27 beschrieben und im Angebot unter Bedachtnahme auf das zu erstellende Konzept zu konkretisieren ist.
Die Ausschreibungsunterlagen sehen nicht nur - wie aus vorstehender Anfragebeantwortung ersichtlich ist - Positionen vor, die eine Kalkulation erschweren, sondern auch Bestimmungen, wonach im Verzugsfall Konventionalstrafen (bis zu Euro 200.000.-- pro Kalendertag!! - vgl. Teil 2 - B Allgemeine Vertragsbedingungen - Pkt. 38 auf Seite 32) fällig werden. Auch enthalten die Ausschreibungsunterlagen sehr umfassende Kündigungsmöglichkeiten bzw. Vertragsrücktrittsrechte des Auftraggebers. All diese Umstände und daraus resultierende Kosten (Risikozuschläge) musste die Antragstellerin bei der Erstellung und der Kalkulation eines Angebotes berücksichtigen. Dass sich diese Kosten in Form von Finanzierungskosten (Es muss bereits in der Planungsstufe - bis Ende Meilenstein 3 - die Verfügbarkeit aller erforderlicher Lizenzen für die Standardsoftware gesichert sein, sonst könnten sich Verzögerungen ergeben, die zu Konventionalstrafen führen) und Risikozuschlägen (Vertragsaustrittsmöglichkeit des Auftraggebers ab Meilenstein 4) niederschlagen, ist nachvollziehbar. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Kosten für die Standardsoftware bereits mit Ende des Meilensteines 3 anfallen. Dies ist eine logische Konsequenz aus den Ausschreibungsunterlagen (Vertragsaustrittsmöglichkeiten des Auftraggebers, Bestimmungen betreffend Konventionalstrafen, rechtzeitige Sicherung der Verfügbarkeit von Lizenzen, gekoppelt mit der kaufmännischen Vorsicht der Leistungserfüllung durch die Antragstellerin). Würde die Antragstellerin die erforderliche kaufmännische Vorsicht nicht an den Tag legen, dürfte sie entweder überhaupt kein Angebot legen oder es würde sich um ein nicht rechtskonformes Offert und somit um kein Angebot im Sinne des BVergG 2002 handeln. Es lag in der Sphäre des Auftraggebers durch entsprechende Formulierungen der Ausschreibungsbedingungen bzw. durch die Anfragegebeantwortungen, dass die nach kaufmännischen Gesichtspunkten kalkulierende Antragstellerin in Kenntnis aller relevanten Umstände, die Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung auf die gegenständliche Weise vornimmt. Keinesfalls kann der Antragstellerin vorgeworfen werden, dass die dafür abgegebene Begründung nicht nachvollziehbar sei.Die Ausschreibungsunterlagen sehen nicht nur - wie aus vorstehender Anfragebeantwortung ersichtlich ist - Positionen vor, die eine Kalkulation erschweren, sondern auch Bestimmungen, wonach im Verzugsfall Konventionalstrafen (bis zu Euro 200.000.-- pro Kalendertag!! - vergleiche Teil 2 - B Allgemeine Vertragsbedingungen - Pkt. 38 auf Seite 32) fällig werden. Auch enthalten die Ausschreibungsunterlagen sehr umfassende Kündigungsmöglichkeiten bzw. Vertragsrücktrittsrechte des Auftraggebers. All diese Umstände und daraus resultierende Kosten (Risikozuschläge) musste die Antragstellerin bei der Erstellung und der Kalkulation eines Angebotes berücksichtigen. Dass sich diese Kosten in Form von Finanzierungskosten (Es muss bereits in der Planungsstufe - bis Ende Meilenstein 3 - die Verfügbarkeit aller erforderlicher Lizenzen für die Standardsoftware gesichert sein, sonst könnten sich Verzögerungen ergeben, die zu Konventionalstrafen führen) und Risikozuschlägen (Vertragsaustrittsmöglichkeit des Auftraggebers ab Meilenstein 4) niederschlagen, ist nachvollziehbar. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Kosten für die Standardsoftware bereits mit Ende des Meilensteines 3 anfallen. Dies ist eine logische Konsequenz aus den Ausschreibungsunterlagen (Vertragsaustrittsmöglichkeiten des Auftraggebers, Bestimmungen betreffend Konventionalstrafen, rechtzeitige Sicherung der Verfügbarkeit von Lizenzen, gekoppelt mit der kaufmännischen Vorsicht der Leistungserfüllung durch die Antragstellerin). Würde die Antragstellerin die erforderliche kaufmännische Vorsicht nicht an den Tag legen, dürfte sie entweder überhaupt kein Angebot legen oder es würde sich um ein nicht rechtskonformes Offert und somit um kein Angebot im Sinne des BVergG 2002 handeln. Es lag in der Sphäre des Auftraggebers durch entsprechende Formulierungen der Ausschreibungsbedingungen bzw. durch die Anfragegebeantwortungen, dass die nach kaufmännischen Gesichtspunkten kalkulierende Antragstellerin in Kenntnis aller relevanten Umstände, die Abrechnungsmodalitäten und Leistungsabgeltung auf die gegenständliche Weise vornimmt. Keinesfalls kann der Antragstellerin vorgeworfen werden, dass die dafür abgegebene Begründung nicht nachvollziehbar sei.
In technischer Hinsicht vermag das Bundesvergabeamt ebenfalls nicht zu einer nicht nachvollziehbaren Begründung im Zuge der Aufklärung, die ein Ausscheiden des Angebotes gemäß § 98 Z 5 BVergG 2002 rechtfertigen würde, kommen. Die getätigten Aufklärungen zu "ALLG-MI-16: Architektur für offline Nutzung von FM" und "DVW-MI-25: Geschäftsfälle "offline" bearbeiten" sind aus Sicht des Bundesvergabeamtes viel mehr nachvollziehbar. Nach Auffassung des Bundesvergabeamtes war bereits die Beantwortung der ersten 22 Fragen vom 7. April 2006 nachvollziehbar. In weiterer Folge wurden dann derart tief gehende technische Details abgefragt, dass der Eindruck erweckt wurde, dass mit Verhandlungen mit der Antragstellerin im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens bereits begonnen worden wäre. Lediglich betreffend " DVW-MV-3:In technischer Hinsicht vermag das Bundesvergabeamt ebenfalls nicht zu einer nicht nachvollziehbaren Begründung im Zuge der Aufklärung, die ein Ausscheiden des Angebotes gemäß Paragraph 98, Ziffer 5, BVergG 2002 rechtfertigen würde, kommen. Die getätigten Aufklärungen zu "ALLG-MI-16: Architektur für offline Nutzung von FM" und "DVW-MI-25: Geschäftsfälle "offline" bearbeiten" sind aus Sicht des Bundesvergabeamtes viel mehr nachvollziehbar. Nach Auffassung des Bundesvergabeamtes war bereits die Beantwortung der ersten 22 Fragen vom 7. April 2006 nachvollziehbar. In weiterer Folge wurden dann derart tief gehende technische Details abgefragt, dass der Eindruck erweckt wurde, dass mit Verhandlungen mit der Antragstellerin im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens bereits begonnen worden wäre. Lediglich betreffend " DVW-MV-3:
Einsatz von relationalen Datenbanken" traten Auffassungsunterschiede auf, die jedoch aus den Ausschreibungsunterlagen erklärbar sind. So wird im Lastenheft Datenverwaltung (DVW) auf Seite 6, Punkt 1.1 Allgemeine Anforderungen an die Datenverwaltung unter "DVW-MV-3: Einsatz von relationalen Datenbanken" festgehalten, dass strukturierte Daten in relationalen Datenbanksystemen gespeichert werden müssten. Sollte aus Sicht des Bieters im Einzelfall eine andere Form der Datenspeicherung (sequentielle Dateien etc.) zum Einsatz kommen, so sei dies nachvollziehbar zu begründen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zusätzlich wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Mindestverpflichtung (MV) (Seite 9, Pkt 1. des Bewertungshandbuches) hingewiesen, wonach ein Bieter sich verpflichtet, diese Anforderungen im Rahmen des Gesamtprogramms zu erfüllen, und dies bei Angebotsabgabe bestätigt. Diese Anforderungen werden jedoch nicht bewertet und sind darüber hinaus erst spätestens bis Meilenstein 6 zu erfüllen. Das bedeutet, dass aus den Ausschreibungsunterlagen selbst abgeleitet werden kann, dass Einsätze nicht relationaler Datenbanken unter bestimmten noch zu tätigenden Abstimmungen mit dem Auftraggeber möglich sind. Zudem hat die Antragstellerin auch klare Bereitschaft signalisiert, hinsichtlich des Einsatzes von relationalen Datenbanken sich an die Wünsche des Auftraggebers zu halten.
Vom Bundesvergabeamt wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass andere Bieter im Vergabeverfahren nicht in mehreren Aufklärungsrunden um eine vertiefende Darlegung von Angebotsdetails, die in Richtung von Verhandlungen in einem Verhandlungsverfahren gedeutet werden können, ersucht wurden.
Als weiteren Grund der Ausscheidensentscheidung verweist der Auftraggeber auf § 98 Z 8 BVergG 2002. Diese Bestimmung beinhaltet, dass vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung die vergebende Stelle auf Grund der Prüfung jene Angebote auszuscheiden hat, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen sowie nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil- oder Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen sind.Als weiteren Grund der Ausscheidensentscheidung verweist der Auftraggeber auf Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002. Diese Bestimmung beinhaltet, dass vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung die vergebende Stelle auf Grund der Prüfung jene Angebote auszuscheiden hat, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen sowie nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil- oder Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen sind.
Vom Auftraggeber wird dazu vorgebracht, dass die Auftraggeberin von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Abrechnungsmodalitäten und eine davon abweichende Leistungsabgeltung ihrem Angebot zugrunde legt. Die Antragstellerin selbst behauptet, dass sie ausschreibungskonform angeboten habe.
Dazu wird vom Bundesvergabeamt auf Seite 8 der Stellungnahme des Auftraggebers vom 8. Juni 2006 hingewiesen, wo der Auftraggeber selbst festhält, dass die Antragstellerin im Preisblatt den Preis für die Standardsoftware jeweils vollständig und an der richtigen Stelle angegeben habe. Gleichzeitig habe sie jedoch unter der Bezeichnung "Pauschalpreis für sonstige Kosten" jeweils eine Minus-Position in identer Höhe angesetzt. Weiters hält die Auftraggeberin fest, dass das im Ergebnis bedeute, dass die Standardsoftware entgegen der Ausschreibung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle ausgepreist habe. Die Anschaffungskosten für die Standardsoftware wären in die Konzeptphase, welche mit Erreichen von Meilenstein 3 abgeschlossen werde, hineingerechnet worden.
Das Bundesvergabeamt kommt diesbezüglich zur Auffassung, dass die Antragstellerin auch die Kosten für die Standardsoftware ausschreibungskonform im Preisblatt mitgeteilt hat. Der Auftraggeber kann somit auch die Kosten der angebotenen Standardsoftware bei der Beurteilung der Angebote an Hand der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Zuschlagskriterien berücksichtigen.
Wie bereits ausgeführt ist es auf Grund der Ausschreibungsbedingungen:
Das Bundesvergabeamt vermag im Umstand, dass die Antragstellerin entstehende Finanzierungskosten sowie Risikozuschläge bzw. Risikoabschläge in ihrer Angebotskalkulation berücksichtigt, keinerlei von den Ausschreibungsbestimmungen abweichende oder diesen widersprechende Vorgehensweise erkennen. Dass sich daraus eine von den ursprünglich vom Auftraggeber beabsichtigten Zahlungsmodalitäten abweichende Zahlungspraxis ergeben könnte, hat sich der Auftraggeber durch die gewählten Ausschreibungsbedingungen selbst zuzuschreiben. Im Zuge des Verhandlungsverfahrens sind jedoch auch diese Vertragsbestimmungen verhandelbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber mehrfach – insbesondere in der Beantwortung der Frage 99 vom 27. Jänner 2006 – zum Ausdruck gebracht hat, dass er bezüglich Teilzahlungen für die Standardsoftware in den Verhandlungen auf Lösungsvorschläge der Bieter eingehen werde. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungsbedingungen betreffend Standardsoftware ebenfalls verhandelbar und damit nicht definitiv sind. Das bedeutet, der Auftraggeber selbst hat ein Abweichen von den in der Ausschreibung festgelegten Zahlungsmodalitäten für die zu liefernde Standardsoftware angekündigt. Obwohl der Auftraggeber im Zuge von Verhandlungen im Verhandlungsverfahren Änderung der Zahlungsmodalitäten ankündigt, hat er genau wegen Änderungen der Zahlungsmodalitäten das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden. Diese Vorgehensweise ist für das Bundesvergabeamt nicht nachvollziehbar und ist mit den fundamentalen Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß § 21 Abs. 1 BVergG 2002 nicht in Einklang zu bringen. Ein damit begründetes Ausscheiden eines Angebotes eines Bieters ist vergaberechtswidrig.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber mehrfach – insbesondere in der Beantwortung der Frage 99 vom 27. Jänner 2006 – zum Ausdruck gebracht hat, dass er bezüglich Teilzahlungen für die Standardsoftware in den Verhandlungen auf Lösungsvorschläge der Bieter eingehen werde. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungsbedingungen betreffend Standardsoftware ebenfalls verhandelbar und damit nicht definitiv sind. Das bedeutet, der Auftraggeber selbst hat ein Abweichen von den in der Ausschreibung festgelegten Zahlungsmodalitäten für die zu liefernde Standardsoftware angekündigt. Obwohl der Auftraggeber im Zuge von Verhandlungen im Verhandlungsverfahren Änderung der Zahlungsmodalitäten ankündigt, hat er genau wegen Änderungen der Zahlungsmodalitäten das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden. Diese Vorgehensweise ist für das Bundesvergabeamt nicht nachvollziehbar und ist mit den fundamentalen Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 nicht in Einklang zu bringen. Ein damit begründetes Ausscheiden eines Angebotes eines Bieters ist vergaberechtswidrig.
Zusammenfassend wird vom Bundesvergabeamt festgehalten, dass die Antragstellerin ein entsprechend den Ausschreibungsunterlagen konformes Angebot abgegeben hat und dass das Bundesvergabeamt keine nicht nachvollziehbaren Begründungen in Aufklärungen der Antragstellerin zu erkennen vermag. Ebenfalls hat die Antragstellerin kein den Angebotsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt. Sofern der Auftraggeber im Angebot der Antragstellerin einen Erklärungsbedarf erblickt, ist dieser in Verhandlungen mit der Antragstellerin aufzuklären und getragen von einer Verhandlungsbereitschaft beider Parteien nach Lösungen zu suchen. Sofern der Auftraggeber im Angebot der Antragstellerin ein von einzelnen Ausschreibungsbestimmungen abweichendes Angebot vermutet, liegen die Ursachen in den Ausschreibungsunterlagen sowie in den vom Auftraggeber vorgenommenen Bieteranfragenbeantwortungen und somit in der Sphäre des Auftraggebers. Ein daraus abgeleitetes Ausscheiden eines Angebotes widerspricht den Grundsätzen des § 21 Abs. 1 BVergG 2002.Zusammenfassend wird vom Bundesvergabeamt festgehalten, dass die Antragstellerin ein entsprechend den Ausschreibungsunterlagen konformes Angebot abgegeben hat und dass das Bundesvergabeamt keine nicht nachvollziehbaren Begründungen in Aufklärungen der Antragstellerin zu erkennen vermag. Ebenfalls hat die Antragstellerin kein den Angebotsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt. Sofern der Auftraggeber im Angebot der Antragstellerin einen Erklärungsbedarf erblickt, ist dieser in Verhandlungen mit der Antragstellerin aufzuklären und getragen von einer Verhandlungsbereitschaft beider Parteien nach Lösungen zu suchen. Sofern der Auftraggeber im Angebot der Antragstellerin ein von einzelnen Ausschreibungsbestimmungen abweichendes Angebot vermutet, liegen die Ursachen in den Ausschreibungsunterlagen sowie in den vom Auftraggeber vorgenommenen Bieteranfragenbeantwortungen und somit in der Sphäre des Auftraggebers. Ein daraus abgeleitetes Ausscheiden eines Angebotes widerspricht den Grundsätzen des Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg. cit. Entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg. cit. Entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG 2006 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Mit Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde dem Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben. Im Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2. Juni 2006, N/0039-BVA/05/2006-EV16 wurde dem Begehren der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ebenfalls stattgegeben. Die dafür anfallenden Pauschalgebühren in Höhe von Euro 3.200.-- wurden ordnungsgemäß entrichtet.Mit Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde dem Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben. Im Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2. Juni 2006, N/0039-BVA/05/2006-EV16 wurde dem Begehren der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ebenfalls stattgegeben. Die dafür anfallenden Pauschalgebühren in Höhe von Euro 3.200.-- wurden ordnungsgemäß entrichtet.
Da unter Bezugnahme auf § 319 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 die Antragstellerin somit sowohl im Provisorialverfahren als auch bezüglich ihres Hauptantrages obsiegt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf einstweilige Verfügung vor, sodass einem Ersatzbegehren der entrichteten Pauschalgebühren stattzugeben war.Da unter Bezugnahme auf Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006 die Antragstellerin somit sowohl im Provisorialverfahren als auch bezüglich ihres Hauptantrages obsiegt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf einstweilige Verfügung vor, sodass einem Ersatzbegehren der entrichteten Pauschalgebühren stattzugeben war.
Schlagworte
vergaberechtswidriges Ausscheiden eines Angebotes in einem Verhandlungsverfahren; Verstoß gegen Grundsätze des Vergaberechts; Gleichbehandlungsgrundsatz;Dokumentnummer
VERGT_20060707_N_0039_BVA_05_2006_60_00