Norm
BVergG 2006 §129 Abs2Rechtssatz
Beabsichtigt der Auftraggeber, von dem Ausscheidensgrund des § 129 Abs 2 BVergG 2006 Gebrauch zu machen, muss er im Sinne der Gleichbehandlung diese Absicht im Vorhinein möglichst in der Ausschreibung oder einem anderen allen Bietern zur Verfügung stehenden Dokument bekanntgeben.Beabsichtigt der Auftraggeber, von dem Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 Gebrauch zu machen, muss er im Sinne der Gleichbehandlung diese Absicht im Vorhinein möglichst in der Ausschreibung oder einem anderen allen Bietern zur Verfügung stehenden Dokument bekanntgeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060710_N_0044_BVA_10_2006_029_01