Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Auftraggeber kommt mit der Sanierung der Altlast einer gesetzlichen Verpflichtung nach, die ihn auf Grund umweltrechtlicher - und somit im Allgemeininteresse stehender - Bestimmungen trifft. Umweltvorschriften liegen ihrer Natur nach im öffentlichen Interesse, die jeweils aus ihnen erwachsenden Pflichten begründen aber nicht ohne weiteres eine spezifische im Allgemeininteresse liegende Aufgabenzuweisung für den jeweils Verpflichteten. Der Auftraggeber entsorgt - anders als ein Unternehmen, das für die öffentliche Hand die Müllentsorgung für die "Gemeinschaft" (zB eine Gemeinde) übernimmt - nur den selbst verursachten Müll, weshalb er weder eine "originär staatliche" Aufgabe noch eine besondere Pflicht im Bereich der Daseinsvorsorge, dies wäre etwa beim Betrieb einer Hauptkläranlage oder bei der Behandlung von Haushaltsabfällen für die "Gemeinschaft" der Fall, erfüllt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060712_N_0041_BVA_07_2006_49_01