Norm
BVergG 2006 §3 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmungen des 1., 2. und 4. bis 6. Teils des BVergG 2006 finden auf bestimmte Bauaufträge bzw. auf mit einem solchen Bauauftrag verbundene Dienstleistungsaufträge, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden sollen, dann Anwendung, wenn der jeweilige Schwellenwert sowohl hinsichtlich des (verbundenen) Bauauftrages als auch des Dienstleistungsauftrages überschritten wird.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_04