Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Kommt ein Unternehmen seiner allgemeinen Verpflichtung zur Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften nach, führt dies nicht ohne weiteres zu einer spezifischen im Allgemeininteresse liegenden Aufgabenzuweisung.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_02