RS Verg 2006/7/12 N/0040-BVA/06/2006-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2006
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Rechtssatz

Kommt ein Unternehmen seiner allgemeinen Verpflichtung zur Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften nach, führt dies nicht ohne weiteres zu einer spezifischen im Allgemeininteresse liegenden Aufgabenzuweisung.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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