Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Besteht kein Zweifel daran, dass ein Unternehmen nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien geführt wird, kann der Charakter eines typischen Handels- und Industrieunternehmens auch bei einem stillgelegten Unternehmen nicht in Frage gestellt werden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_03