Norm
BVergG 2006 §9 Abs2Rechtssatz
Beinhaltet ein Auftrag Elemente eines Dienstleistungs- und eines Bauauftrags und sind die Bauarbeiten von untergeordneter Bedeutung gegenüber den inhaltlich und funktional den Hauptgegenstand bildenden Dienstleistungen, so ist der Auftrag insgesamt als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_05