RS Verg 2006/7/12 N/0040-BVA/06/2006-32

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

BVergG 2006 §9 Abs2
  1. BVergG 2006 § 9 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Beinhaltet ein Auftrag Elemente eines Dienstleistungs- und eines Bauauftrags und sind die Bauarbeiten von untergeordneter Bedeutung gegenüber den inhaltlich und funktional den Hauptgegenstand bildenden Dienstleistungen, so ist der Auftrag insgesamt als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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