Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Handelt ein Auftraggeber nicht in hoheitlicher Rechtsform ist die Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 nicht jedenfalls zu vermuten. Eine spezifische, originär staatliche Zwecksetzung, die den Auftraggeber von anderen Industrieunternehmen unterscheidet, oder eine bestimmte (gesetzliche) Aufgabenzuweisung müssen hinzutreten.Handelt ein Auftraggeber nicht in hoheitlicher Rechtsform ist die Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 nicht jedenfalls zu vermuten. Eine spezifische, originär staatliche Zwecksetzung, die den Auftraggeber von anderen Industrieunternehmen unterscheidet, oder eine bestimmte (gesetzliche) Aufgabenzuweisung müssen hinzutreten.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_01