Norm
WVRG §1 Abs2 Z3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Siemer – Siegl – Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Infusionstürmen, Ausschreibungsnummer: AKH/TDR/TMT/0/3/2006, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus - Universitätskliniken, Technische Direktion, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 3 lit. e, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 130, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, 71 Wiener StadtverfassungParagraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3, 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 130, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, 71 Wiener Stadtverfassung
Begründung:
Die Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegner genannt) hat im Oberschwellenbereich den Auftrag zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von 90 Stück Infusionstürmen ordnungsgemäß und europaweit ausgeschrieben (Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 5.5.2006, 2206/S86-090990, Amtsblatt der Stadt Wien Nummer 19 vom 11.5.2006). Die Ausschreibung der beschaffungsgegenständlichen 90 Infusionstürme erfolgte in einem beschleunigten nicht offenen Verfahren nach vorheriger Bekanntmachung. Zuschlagskriterien sind die Qualität mit 45 Prozent, der Preis mit 40 Prozent, Kundendienst und Applikationsspezialisten vor Ort mit 10 Prozent und die Lieferfrist mit 5 Prozent. Das Ende der Angebotsfrist war der 31.5.2006, 9.00 Uhr. Am Vergabeverfahren haben sich insgesamt 3 Bieter beteiligt, darunter die Antragstellerin.
Mit dem der Antragstellerin am 28.6.2006 zugegangenen Schreiben hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen dieses als Zuschlagsentscheidung bezeichnete Schreiben richtet sich der am 4.7.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 3 lit. e WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, im Rahmen der Angebotseröffnung seien zwar die zivilrechtlichen Preise und die (Rabatt-) Prozentsätze gestaffelt verlesen worden, nicht verlesen worden seien jedoch die einzelnen (gestaffelten) Preise. Die der Antragstellerin zugegangene Zuschlagsentscheidung würde nicht den Bestimmungen des § 130 BVergG 2006 entsprechen, weil darin weder das Ende der Stillhaltefrist noch die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin noch die Vergabesumme noch die Merkmale und Vorteile des Angebotes des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens angeführt wären. Zur Bewertung bringt die Antragstellerin vor, dass ihr Angebot nach den Zuschlagskriterien vergaberechtskonform als Bestes zu ermitteln gewesen wäre. Sollte dies nicht der Fall sein, sei davon auszugehen, dass das vom Auftraggeber gewählte Bewertungssystem insgesamt rechtswidrig sei, da offensichtlich eine nachvollziehbare Bewertung nicht möglich ist. Anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien sei (sollte das Angebot der Antragstellerin als objektiv Bestes nicht die höchste Bewertung erhalten haben) eine transparente und objektive nachvollziehbare Angebotsbewertung nicht möglich. Die festgelegten Zuschlagskriterien würden nämlich dem Auftraggeber Spielraum für eine willkürlichen Entscheidung offenlassen, da sie inhaltlich nicht ausreichend konkretisiert sind und darüber hinaus nicht festgelegt sei, was bei den einzelnen Zuschlagskriterien zu einer Besser- oder Schlechterbewertung führe. Letztlich bringt die Antragstellerin vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sei, dass „Folgebestellungen durch die Krankenhäuser des KAV möglich" sind. Sollte es sich bei dieser Erklärung des Auftraggebers um eine Option handeln, sei eine vergaberechtskonforme Bewertung der Angebote mangels Vergleichbarkeit nicht möglich.Gegen dieses als Zuschlagsentscheidung bezeichnete Schreiben richtet sich der am 4.7.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, im Rahmen der Angebotseröffnung seien zwar die zivilrechtlichen Preise und die (Rabatt-) Prozentsätze gestaffelt verlesen worden, nicht verlesen worden seien jedoch die einzelnen (gestaffelten) Preise. Die der Antragstellerin zugegangene Zuschlagsentscheidung würde nicht den Bestimmungen des Paragraph 130, BVergG 2006 entsprechen, weil darin weder das Ende der Stillhaltefrist noch die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin noch die Vergabesumme noch die Merkmale und Vorteile des Angebotes des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens angeführt wären. Zur Bewertung bringt die Antragstellerin vor, dass ihr Angebot nach den Zuschlagskriterien vergaberechtskonform als Bestes zu ermitteln gewesen wäre. Sollte dies nicht der Fall sein, sei davon auszugehen, dass das vom Auftraggeber gewählte Bewertungssystem insgesamt rechtswidrig sei, da offensichtlich eine nachvollziehbare Bewertung nicht möglich ist. Anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien sei (sollte das Angebot der Antragstellerin als objektiv Bestes nicht die höchste Bewertung erhalten haben) eine transparente und objektive nachvollziehbare Angebotsbewertung nicht möglich. Die festgelegten Zuschlagskriterien würden nämlich dem Auftraggeber Spielraum für eine willkürlichen Entscheidung offenlassen, da sie inhaltlich nicht ausreichend konkretisiert sind und darüber hinaus nicht festgelegt sei, was bei den einzelnen Zuschlagskriterien zu einer Besser- oder Schlechterbewertung führe. Letztlich bringt die Antragstellerin vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sei, dass „Folgebestellungen durch die Krankenhäuser des KAV möglich" sind. Sollte es sich bei dieser Erklärung des Auftraggebers um eine Option handeln, sei eine vergaberechtskonforme Bewertung der Angebote mangels Vergleichbarkeit nicht möglich.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, so drohe ihr ein Schaden von rund 8 Prozent des Angebotspreises zu entstehen. Dazu kämen noch ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung sowie der rechtsfreundlichen Vertretung. Letztlich würde die Antragstellerin ein wichtiges Referenzprojekt verlieren. Der Antragsgegner sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt und die Gebühren (letztlich) entrichtet worden.
In der Begründung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Würde der Zuschlag wie angekündigt erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten. Wenn auch der Antragsgegner ein beschleunigtes Verfahren durchführt, seien besondere Interessen des Antragsgegners nicht ersichtlich, weil der Betrieb des Krankenhauses jedenfalls sichergestellt wäre. Besondere öffentliche Interessen seien ebenfalls nicht gegeben. Zur Sicherung der Rechtsstellung der Antragstellerin sei daher die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 7.7.2006 hat der Antragsgegner zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen. Er hat darin im Wesentlichen ausgeführt, nach Beschaffung der 90 Infusionstürme soll ein großer Anteil der derzeit im AKH in Verwendung stehenden Infusionstürme ausgetauscht werden. Dieser Austausch sei dringend erforderlich, da die davon betroffenen Infusionstürme aus den Jahren 1991 und 1992 stammen würden. Die „normale" Lebensdauer dieser medizinisch-technischen Geräte betrage ca. 10 Jahre, die in Rede stehenden Infusionstürme hätten daher bereits 2001/2002 ersetzt werden müssen. Aus budgetären Nöten sei ein rechtzeitiger Austausch nicht möglich gewesen. Immer wieder seien in den letzten Jahren Infusionstürme ausgefallen, die letzten Reserven wären aufgebraucht. Da alle funktionsfähigen Infusionstürme eingesetzt wären, würde jeder weitere Ausfall dazu führen, dass Intensivstationen entsprechend unterversorgt wären. Ein derartiger Zustand sei für die dort untergebrachten Patienten tatsächlich lebensbedrohend. Es werde daher beantragt, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abzuweisen.Mit Schriftsatz vom 7.7.2006 hat der Antragsgegner zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen. Er hat darin im Wesentlichen ausgeführt, nach Beschaffung der 90 Infusionstürme soll ein großer Anteil der derzeit im AKH in Verwendung stehenden Infusionstürme ausgetauscht werden. Dieser Austausch sei dringend erforderlich, da die davon betroffenen Infusionstürme aus den Jahren 1991 und 1992 stammen würden. Die „normale" Lebensdauer dieser medizinisch-technischen Geräte betrage ca. 10 Jahre, die in Rede stehenden Infusionstürme hätten daher bereits 2001 aus 2002, ersetzt werden müssen. Aus budgetären Nöten sei ein rechtzeitiger Austausch nicht möglich gewesen. Immer wieder seien in den letzten Jahren Infusionstürme ausgefallen, die letzten Reserven wären aufgebraucht. Da alle funktionsfähigen Infusionstürme eingesetzt wären, würde jeder weitere Ausfall dazu führen, dass Intensivstationen entsprechend unterversorgt wären. Ein derartiger Zustand sei für die dort untergebrachten Patienten tatsächlich lebensbedrohend. Es werde daher beantragt, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abzuweisen.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden sowie Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf das mit Bekanntmachung vom 5.5.2006 eingeleitete Vergabeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretene BVergG 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Gemäß § 345 Abs. 3 Z 5 gelten jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 die Bestimmungen den § 20 Z 13 BVergG 2002 weiterhin.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf das mit Bekanntmachung vom 5.5.2006 eingeleitete Vergabeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretene BVergG 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, gelten jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 die Bestimmungen den Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002 weiterhin.
Als Auftraggeber fungiert im gegenständlichen Vergabeverfahren das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (AKH). Dieses ist eine Teilunternehmung des Wiener Krankenanstaltenverbundes (KAV), der wiederum eine Unternehmung im Sinne des § 71 Wiener Stadtverfassung ist. Der Antragsgegner ist daher öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 WVRG bzw. § 3 Abs. 1 BVergG 2006.Als Auftraggeber fungiert im gegenständlichen Vergabeverfahren das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (AKH). Dieses ist eine Teilunternehmung des Wiener Krankenanstaltenverbundes (KAV), der wiederum eine Unternehmung im Sinne des Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung ist. Der Antragsgegner ist daher öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, WVRG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006.
Der Antragsgegner führt als öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren zum Abschluss eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung der Ausschreibung ist ordnungsgemäß europaweit und im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung vom 28.6.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Der am 4.7.2006 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 lit. e WVRG. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung des Antragsgegners nach § 14 Abs.1 WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Der Antragsgegner führt als öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren zum Abschluss eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung der Ausschreibung ist ordnungsgemäß europaweit und im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung vom 28.6.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Der am 4.7.2006 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, WVRG. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung des Antragsgegners nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Vor allem wird zunächst zu prüfen sein, ob die vom Antragsgegner festgelegten Zuschlagskriterien eine vergaberechtskonforme Beurteilung der Angebote zulassen und an welcher Stelle das Angebot der Antragstellerin gereiht wurde. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin – vorausgesetzt, dass auf ihr Angebot der Zuschlag zu erteilen wäre – von Vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das dafür vorgesehene Angebot erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Vor allem wird zunächst zu prüfen sein, ob die vom Antragsgegner festgelegten Zuschlagskriterien eine vergaberechtskonforme Beurteilung der Angebote zulassen und an welcher Stelle das Angebot der Antragstellerin gereiht wurde. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin – vorausgesetzt, dass auf ihr Angebot der Zuschlag zu erteilen wäre – von Vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das dafür vorgesehene Angebot erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass die zur Lieferung und Aufstellung ausgeschriebenen Infusionstürme dringend benötigt werden, weil die bestehenden Anlagen bereits seit 2001/2002 hätten ersetzt werden müssen, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ 35F zu § 171 ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichthofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen (vgl. VfGH 25.10.2002, B1369/01 ua). Wenn dies ein Auftraggeber bei einer Beschaffungsplanung nicht getan hat, so kann dies nicht zu Lasten eines Bieters gehen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass die zur Lieferung und Aufstellung ausgeschriebenen Infusionstürme dringend benötigt werden, weil die bestehenden Anlagen bereits seit 2001 aus 2002, hätten ersetzt werden müssen, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ 35F zu Paragraph 171, ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichthofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen vergleiche VfGH 25.10.2002, B1369/01 ua). Wenn dies ein Auftraggeber bei einer Beschaffungsplanung nicht getan hat, so kann dies nicht zu Lasten eines Bieters gehen.
Besondere öffentliche Interessen, die eine unverzügliche Fortführung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, wurden vom Antragsgegner nicht ausdrücklich behauptet, noch sind solche aus den Vergabeakten ersichtlich. Sollte hingegen der Zuschlag dem dafür in Aussicht genommenen Unternehmen erteilt werden, hätte die Antragstellerin keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten. Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere der Zuschlagserteilung, durchaus zugemutet werden kann.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen des § 23 Abs. 5 WVRG zu halten. Im Hinblick auf die Argumente der Antragsgegnerin vermeint der Vergabekontrollsenat mit einer Aussetzung des Vergabeverfahrens in der Dauer von maximal 6 Wochen das Auslangen finden zu können.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 5, WVRG zu halten. Im Hinblick auf die Argumente der Antragsgegnerin vermeint der Vergabekontrollsenat mit einer Aussetzung des Vergabeverfahrens in der Dauer von maximal 6 Wochen das Auslangen finden zu können.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20060713_2064_06_00