Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** Ges.m.b.H., vertreten durch die Niederlassung Wien, ***, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe laufender Reinigungsarbeiten im Schulobjekt 3, Maiselgasse 1/Baumgasse 1, Ausschreibungsnummer MA54-GM-12266/02/05OV durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 54-Zentraler Einkauf, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2, Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z 1, 6, 12 Abs. 1 Z 2, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz 2,, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002.
Begründung
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 54 – Zentraler Einkauf (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, und zwar zur Durchführung laufender Reinigungsarbeiten im Schulobjekt BL Maiselgasse 1/Baumgasse 1 in 1030 Wien. Einziges Zuschlagskriterium ist der billigste Preis. Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin an diesem Vergabeverfahren durch Legung eines Angebotes beteiligt.
Mit dem der Antragstellerin am 5.7.2006 zugegangenen Schreiben hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin davon verständigt, dass deren Angebot „gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 ausgeschieden werden" musste. Weiters wird der Antragstellerin darin mitgeteilt, dass ihr Angebot korrigiert werden musste.Mit dem der Antragstellerin am 5.7.2006 zugegangenen Schreiben hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin davon verständigt, dass deren Angebot „gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 ausgeschieden werden" musste. Weiters wird der Antragstellerin darin mitgeteilt, dass ihr Angebot korrigiert werden musste.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der zunächst am 13.7.2006 eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Am 19.7.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 2 Z 3 lit. c WVRG) langte der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie Kostenersatz ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erneuert. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei auf Grund des Ergebnisses der Verlesung der Angebotspreise im Zuge der Angebotsöffnung dem Angebot der Antragstellerin preislich nachgereiht worden. Das Angebot der Antragstellerin sei zu Unrecht ausgeschieden worden, weil die in der Ausscheidungsentscheidung dafür angeführten Gründe (Korrektur des Angebotspreises) keine tauglichen Ausscheidungsgründe bilden. Gemäß Punkt 21 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen werden rechnerisch fehlerhafte Angebote vom Auftraggeber berichtigt. Aufgrund dieser Berichtigung erfolgt die Reihung der Angebote. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin, das Angebot auszuscheiden widerspreche daher den Ausschreibungsbedingungen. Auch der von der Antragsgegnerin angezogene Tatbestand des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 würde nicht vorliegen. Die Preiskorrektur habe im Übrigen einen Differenzbetrag von EUR 1 ergeben, sodass sich an der Reihung der Angebote keine Änderung ergebe. Zu dem von der Antragsgegnerin angeführten Ausscheidungsgrund des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 führt die Antragstellerin aus, dass der Auftraggeber im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen habe. Ein solches Aufklärungsersuchen sei niemals ergangen. Es könne daher auch keine vertiefte Angebotsprüfung im Sinne des § 125 BVergG 2006 stattgefunden haben. Auch aus diesem Grunde sei das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin rechtswidrig.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der zunächst am 13.7.2006 eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Am 19.7.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, WVRG) langte der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie Kostenersatz ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erneuert. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei auf Grund des Ergebnisses der Verlesung der Angebotspreise im Zuge der Angebotsöffnung dem Angebot der Antragstellerin preislich nachgereiht worden. Das Angebot der Antragstellerin sei zu Unrecht ausgeschieden worden, weil die in der Ausscheidungsentscheidung dafür angeführten Gründe (Korrektur des Angebotspreises) keine tauglichen Ausscheidungsgründe bilden. Gemäß Punkt 21 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen werden rechnerisch fehlerhafte Angebote vom Auftraggeber berichtigt. Aufgrund dieser Berichtigung erfolgt die Reihung der Angebote. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin, das Angebot auszuscheiden widerspreche daher den Ausschreibungsbedingungen. Auch der von der Antragsgegnerin angezogene Tatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 würde nicht vorliegen. Die Preiskorrektur habe im Übrigen einen Differenzbetrag von EUR 1 ergeben, sodass sich an der Reihung der Angebote keine Änderung ergebe. Zu dem von der Antragsgegnerin angeführten Ausscheidungsgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 führt die Antragstellerin aus, dass der Auftraggeber im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen habe. Ein solches Aufklärungsersuchen sei niemals ergangen. Es könne daher auch keine vertiefte Angebotsprüfung im Sinne des Paragraph 125, BVergG 2006 stattgefunden haben. Auch aus diesem Grunde sei das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin rechtswidrig.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, so drohe ihr ein Schaden von zumindest EUR 12.000 an Gewinnentgang. Dazu kämen noch die Kosten für die Angebotserstellung und der Verlust eines für die Antragstellerin wichtigen Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt und die Gebühren entrichtet worden.
In der Begründung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, der zeitlich früher als der Nachprüfungsantrag gestellt wurde, macht die Antragstellerin jene Gründe geltend, die sie auch im Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens vorgebracht hat. Würde der Zuschlag wie angekündigt erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten. Zur Sicherung ihrer Rechtsposition sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich. Besondere Interessen der Antragsgegnerin, bzw. besondere öffentliche Interessen seien nicht gegeben. Letztlich müsse ein öffentlicher Auftraggeber nach ständiger Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden mit einer Verzögerung des Vergabeverfahrens durch ein mögliches Nachprüfungsverfahren rechnen.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2006 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen. Sie hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 erfolgt sei und nicht wegen der Korrektur des Angebotspreises. Nach Überprüfung des Angebotes der Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten Kalkulationsblättern sei deren Angebot auszuscheiden gewesen, insbesondere weil die angegebenen LNK nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Ein öffentliches Interesse an einer raschen Vergabe sei sehr wohl gegeben, da die Dienstleistung im sensiblen Bereich einer Schule stattfindet und mit 1.9.2006 beginnen müsse. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht stattzugeben.Mit Schriftsatz vom 17.7.2006 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen. Sie hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 erfolgt sei und nicht wegen der Korrektur des Angebotspreises. Nach Überprüfung des Angebotes der Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten Kalkulationsblättern sei deren Angebot auszuscheiden gewesen, insbesondere weil die angegebenen LNK nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Ein öffentliches Interesse an einer raschen Vergabe sei sehr wohl gegeben, da die Dienstleistung im sensiblen Bereich einer Schule stattfindet und mit 1.9.2006 beginnen müsse. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht stattzugeben.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Gemäß § 345 Abs. 3 Z 5 leg. cit. gelten jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2006 die Bestimmungen des § 20 Z 13 BVergG 2002 weiterhin.Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, leg. cit. gelten jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2006 die Bestimmungen des Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002 weiterhin.
Die Antragsgegnerin führt als öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich. Die Zuschlagsentscheidung vom 5.7.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Der am 13.7.2006 selbstständig gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist im Hinblick auf die Judikatur des EuGH auch unabhängig von der gleichzeitigen Stellung eines Nachprüfungsantrages als zulässig anzusehen (vgl. EuGH RsC-236/95, RsC-214/00 ua.). Diesbezüglich ist auch auf die Bestimmung des § 328 Abs. 3 und 4 BVergG 2006 zu verweisen, die jedoch im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des § 345 Abs. 3 BVergG 2006 erst mit 1.1.2007 für den Bereich der Länder im Rahmen vor noch zu erlassenden Rechtsschutzbestimmungen umgesetzt werden wird. Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung ist im WVRG derzeit noch nicht enthalten. In Richtlinien konformer Auslegung des § 23 WVRG hat der Vergabekontrollsenat jedoch angenommen, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vor der Einbringung eines entsprechenden Nachprüfungsantrages zulässig sein muss. Die Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch davon abhängig, ob innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG ein entsprechender Nachprüfungsantrag gestellt wird. Dieser Nachprüfungsantrag ist am 19.7.2006 und damit rechtzeitig gestellt worden. Wenn auch darin die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin angefochten wird, richtet er sich auch auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und damit gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die Antragsgegnerin führt als öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich. Die Zuschlagsentscheidung vom 5.7.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Der am 13.7.2006 selbstständig gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist im Hinblick auf die Judikatur des EuGH auch unabhängig von der gleichzeitigen Stellung eines Nachprüfungsantrages als zulässig anzusehen vergleiche EuGH RsC-236/95, RsC-214/00 ua.). Diesbezüglich ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG 2006 zu verweisen, die jedoch im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Paragraph 345, Absatz 3, BVergG 2006 erst mit 1.1.2007 für den Bereich der Länder im Rahmen vor noch zu erlassenden Rechtsschutzbestimmungen umgesetzt werden wird. Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung ist im WVRG derzeit noch nicht enthalten. In Richtlinien konformer Auslegung des Paragraph 23, WVRG hat der Vergabekontrollsenat jedoch angenommen, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vor der Einbringung eines entsprechenden Nachprüfungsantrages zulässig sein muss. Die Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch davon abhängig, ob innerhalb der Frist des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG ein entsprechender Nachprüfungsantrag gestellt wird. Dieser Nachprüfungsantrag ist am 19.7.2006 und damit rechtzeitig gestellt worden. Wenn auch darin die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin angefochten wird, richtet er sich auch auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und damit gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorzulegenden Vergabeakten. Vor allem wird zunächst zu prüfen sein, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden worden ist oder nicht, weil von der Lösung dieser Frage ihre Antragslegitimation abhängt. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann so hin - vorausgesetzt dass auf ihr Angebot der Zuschlag zu erteilen wäre – von Vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen und ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sein, könnte der Zuschlag nicht auf das dafür vorgesehene Angebot erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorzulegenden Vergabeakten. Vor allem wird zunächst zu prüfen sein, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden worden ist oder nicht, weil von der Lösung dieser Frage ihre Antragslegitimation abhängt. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann so hin - vorausgesetzt dass auf ihr Angebot der Zuschlag zu erteilen wäre – von Vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen und ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sein, könnte der Zuschlag nicht auf das dafür vorgesehene Angebot erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf den Beginn des kommenden Schuljahres der Dienstleistungsauftrag möglichst rasch vergeben werden soll, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigten (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ35f zu § 171 ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen (vgl. VfGH 25.10.2002, B1369/01 ua.). Wenn diese Möglichkeiten vom Auftraggeber bei seiner Beschaffungsplanung nicht beachtet wurden, so kann es nicht zu Lasten eines Bieters gehen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf den Beginn des kommenden Schuljahres der Dienstleistungsauftrag möglichst rasch vergeben werden soll, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigten vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ35f zu Paragraph 171, ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen vergleiche VfGH 25.10.2002, B1369/01 ua.). Wenn diese Möglichkeiten vom Auftraggeber bei seiner Beschaffungsplanung nicht beachtet wurden, so kann es nicht zu Lasten eines Bieters gehen.
Besondere öffentliche Interessen, die eine unverzügliche Fortführung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, wurden vom Auftraggeber nicht behauptet, noch sind solche bei der derzeitigen Aktenlage ersichtlich. Sollte hingegen der Zuschlag dem dafür in Aussicht genommene Unternehmen erteilt werden, hätte die Antragstellerin keine Chance mehr den Auftrag selbst zu erhalten. Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere der Zuschlagserteilung, durchaus zugemutet werden kann.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen des § 23 Abs. 5 WVRG zu halten. Da es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt, war die Höchstdauer der einstweiligen Verfügung – entgegen dem Antrag der Antragstellerin – mit einem Monat festzulegen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 5, WVRG zu halten. Da es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt, war die Höchstdauer der einstweiligen Verfügung – entgegen dem Antrag der Antragstellerin – mit einem Monat festzulegen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Selbständiger Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20060720_2130_06_00