Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die Anträge der *** Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien und Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren und Erlassung einer einstweiligen Verfügungen bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur Versorgung des SMZ Baumgartner Höhe (Otto-Wagner-Spital und Pflegezentrum) mit Mietwäsche, Ausschreibungsnummer KAV-FEK-9/A/06, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Forum Einkauf, Montleartstraße 39, 1160 Wien, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Die Dauer der mit Bescheid vom 24.5.2006, VKS – 1645/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei weiteren Monaten, verlängert. Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Die Dauer der mit Bescheid vom 24.5.2006, VKS – 1645/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei weiteren Monaten, verlängert. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2 und 23 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 Z 5, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, § 345 Abs. 3 Z 4 BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2 und 23 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins, Ziffer 5, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 4, BVergG 2006.
Begründung:
Mit Bescheid vom 24.5.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 2 Monaten, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens insbesondere die Öffnung allfällig eingelangter Angebote, untersagt wird. Aufgrund des komplexen Verfahrens und der wiederholten Fristerstreckungsanträge der Antragstellerin war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entscheiden.
Da die Vorraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weiterhin gegeben sind, war diese – ohne dass es dazu eines neuerlichen Antrages der Antragstellerin bedurft hätte - von Amtswegen um den aus dem Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Verlängerung einer Einstweiligen Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20060720_1645_06_00