TE Verg Bescheid 2006/7/21 N/0046/BVA/12/2006-11

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Veröffentlicht am 21.07.2006
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Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 12 bestehend aus Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Reflektionslichtschranken für Briefzentren" des Auftraggebers Österreichische Post AG, Postgasse 8, 1010 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/3+4, 1030 Wien, über Antrag der S***, vertreten durch X***, vom 14. Juni 2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 auf Ersatz der Pauschalgebühr wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, "die Auftraggeberin zum Ersatz der Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten", wird stattgegeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin S***, die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr von EUR 800,-- sowie die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr von EUR 800,--, insgesamt somit EUR 1.600,- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters X*** zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:§ 319 Abs 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage:§ 319 Absatz eins, BVergG 2006

Begründung

Mit E-Mail vom 9. Juni 2006 teilte der Auftraggeber den Bietern zum Betreff "Ausschreibung: Herstellung und Lieferung von Lichtschranken und elektrischen Bauteilen – Zuschlagsentscheidung" insbesondere nachfolgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir danken für Ihre Teilnahme an unserer Ausschreibung. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen beabsichtigen wir, der Firma W*** den Zuschlag zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, der "Firma W***" den Zuschlag zu erteilen in Verbindung mit Anträgen auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbedingungen sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Telefax vom 19. Juni 2006 teilte der Auftraggeber den Bietern zum Betreff Widerruf; "Herstellung und Lieferung von Reflektionslichtschranken und elektrotechnischen Bauteilen für die "Mengenerfassung Verwurfkreis"; GZ ZL-PM 474966-06 nachfolgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir nehmen Bezug auf unser E-Mail vom 9.6.2006, wonach beabsichtigt sei "der Firma W*** den Zuschlag zu erteilen". Dieses E-Mail stellt insbesondere deshalb keine Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 272 BVergG dar, weil es keine eindeutige Bezeichnung des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieters enthält. Zur Klarstellung wird die in diesem E-Mail vom 9.6.2006 mitgeteilte Absicht hiermit widerrufen.Wir nehmen Bezug auf unser E-Mail vom 9.6.2006, wonach beabsichtigt sei "der Firma W*** den Zuschlag zu erteilen". Dieses E-Mail stellt insbesondere deshalb keine Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 272, BVergG dar, weil es keine eindeutige Bezeichnung des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieters enthält. Zur Klarstellung wird die in diesem E-Mail vom 9.6.2006 mitgeteilte Absicht hiermit widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Begründend brachte sie vor, dass aufgrund der Anträge der Antragstellerin der Auftraggeber die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Telefax vom 19. Juni 2006 zurückgezogen habe. Somit sei die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden. Eine Klaglosstellung liege insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt. Die Antragstellerin habe daher Anspruch auf Ersatz der gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 entrichteten Gebühren. Das gelte auch für die Gebühr, die für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichtet worden sei.Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Begründend brachte sie vor, dass aufgrund der Anträge der Antragstellerin der Auftraggeber die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Telefax vom 19. Juni 2006 zurückgezogen habe. Somit sei die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden. Eine Klaglosstellung liege insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt. Die Antragstellerin habe daher Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 entrichteten Gebühren. Das gelte auch für die Gebühr, die für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichtet worden sei.

Das Bundesvergabeamt übermittelte dem Auftraggeber am 7. Juli 2006 (vgl. Fax, OZ 8) den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 mit dem gleichzeitigen Hinweis zur Möglichkeit einer Stellungnahme (Frist 14. Juli 2006). Der Auftraggeber hat binnen offener Frist keine Äußerung erstattet.Das Bundesvergabeamt übermittelte dem Auftraggeber am 7. Juli 2006 vergleiche Fax, OZ 8) den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 mit dem gleichzeitigen Hinweis zur Möglichkeit einer Stellungnahme (Frist 14. Juli 2006). Der Auftraggeber hat binnen offener Frist keine Äußerung erstattet.

Daraus folgt rechtlich:

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Lieferauftrag gemäß §§ 5 iVm 174 BVergG. Das Vergabeverfahren wurde als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Lieferauftrag gemäß Paragraphen 5, in Verbindung mit 174 BVergG. Das Vergabeverfahren wurde als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.600,-- tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit den Anträgen auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.

Die Materialien halten zur Bestimmung des § 319 BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22.GP 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung vom 9. Juni 2006 mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ausdrücklich beseitigt, in dem er die am 9. Juni 2006 mitgeteilte Absicht widerrufen hat. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs. 1 BVergG entrichteten Gebühren zu (siehe dazu auch jüngst BVA 14.7.2006, N/0033- BVA/13/2006-34).Die Materialien halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung vom 9. Juni 2006 mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ausdrücklich beseitigt, in dem er die am 9. Juni 2006 mitgeteilte Absicht widerrufen hat. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren zu (siehe dazu auch jüngst BVA 14.7.2006, N/0033- BVA/13/2006-34).

Schlagworte

Gebührenersatz, Klaglosstellung, Zuschlagsentscheidung;

Dokumentnummer

VERGT_20060721_N_0046_BVA_12_2006_11_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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