Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Ein Ergebnis, wonach Aufträgen, die dem Erhalt der umfassenden Landesverteidigung dienen, schon grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse zukomme, welches jedenfalls den behaupteten Interessen der Antragsteller überwiegen würde, liefe darauf hinaus, dass die Interessenabwägung regelmäßig wegen Überwiegen dieses besonderen öffentlichen Interesses zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Antragsteller ginge, was jedoch mit den Zielsetzungen eines effektiven Vergaberechtsschutzes nicht in Einklang zu bringen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
öffentliches Interesse, effektiver Rechtsschutz;Dokumentnummer
VERGR_20060725_N_0062_BVA_12_2006_EV8_03