Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Ein öffentlicher Auftraggeber hat bei der Gestaltung des "Vergabezeitplanes" die Möglichkeit von Nachprüfungs- und Provisorialverfahren einzuplanen. Ein Einwand dahingehend, dass die vom Auftraggeber eingeplanten "Zeitpolster" aufgrund langwieriger Aufklärungsgespräche bereits verbraucht seien, ginge zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Antragsteller und stellt keine geeignete Grundlage für eine plausible und nachvollziehbare Darlegung zum besonderen öffentlichen Interesse dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
effektiver Rechtsschutz, Verzögerung des Vergabeverfahrens;Dokumentnummer
VERGR_20060725_N_0062_BVA_12_2006_EV8_02