RS Verg 2006/7/25 N/0062-BVA/12/2006-EV8

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Veröffentlicht am 25.07.2006
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Rechtssatz

Ein öffentlicher Auftraggeber hat bei der Gestaltung des "Vergabezeitplanes" die Möglichkeit von Nachprüfungs- und Provisorialverfahren einzuplanen. Ein Einwand dahingehend, dass die vom Auftraggeber eingeplanten "Zeitpolster" aufgrund langwieriger Aufklärungsgespräche bereits verbraucht seien, ginge zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Antragsteller und stellt keine geeignete Grundlage für eine plausible und nachvollziehbare Darlegung zum besonderen öffentlichen Interesse dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

effektiver Rechtsschutz, Verzögerung des Vergabeverfahrens;

Dokumentnummer

VERGR_20060725_N_0062_BVA_12_2006_EV8_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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