Norm
AVG §52 Abs2Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "A2 Südautobahn, Gleisdorf West bis ABM Raaba LWL-KSR-Trasse" des Auftraggebers Autobahnen- u. Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5- 9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Autobahn Service GmbH Süd, Wilhelm Raabe Gasse 24, 8010 Graz, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr A*** gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr A*** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden von der Antragstellerin Fragen betreffend die Preiskalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgeworfen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr A*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr A*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben.
Dokumentnummer
VERGT_20060725_N_0061_BVA_11_2006_17_00