Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen und nicht danach, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060728_N_0048_BVA_14_2006_28_01