RS Verg 2006/7/28 N/0048-BVA/14/2006-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2006
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Rechtssatz

Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen und nicht danach, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060728_N_0048_BVA_14_2006_28_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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