RS Verg 2006/7/31 N/0001-BVA/02/2006-92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Norm

AVG §76
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller gemäß § 76 Abs. 1 letzter Satz AVG bezieht sich nicht allein auf die in § 76 Abs. 2 leg. cit. genannten Fälle. Es soll eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindert werden, wo sie unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzt,allein deswegen Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er einen Antrag gestellt hat. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muss (vgl. VwGH E 17.1.1995, 94/07/0118; 21.10.1999,Die Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller gemäß Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz AVG bezieht sich nicht allein auf die in Paragraph 76, Absatz 2, leg. cit. genannten Fälle. Es soll eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindert werden, wo sie unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzt,allein deswegen Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er einen Antrag gestellt hat. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muss vergleiche VwGH E 17.1.1995, 94/07/0118; 21.10.1999,

99/20/0291).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060731_N_0001_BVA_02_2006_92_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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