Norm
AVG §76Rechtssatz
Mit dem Wesen eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt wäre es nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende von der Durchsetzung seiner Rechte durch eine – vom Ausgang des Verfahrens unabhängige – Verpflichtung zum Kostenersatz abgehalten würde. Wurden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in einem Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt durch schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners verursacht, wäre es unbillig einem im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegenden Antragsteller zur Kostentragung zu verpflichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Barauslagen, Auferlegung Sachverständigengebühr, Kostentragung, VerschuldenDokumentnummer
VERGR_20060731_N_0001_BVA_02_2006_92_02