TE Verg Bescheid 2006/8/3 VKS-2248/06

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs2 Z1 litc
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §28 Abs2
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §4 Abs1
BVergG 2006 §12 Abs3
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe eines Bauauftrages zur Durchführung von Baumeister-, Spengler-, Elektriker- und Schlosserarbeiten (WDVS – Fassade, Balkoninstandsetzung, Dachfußbodenwärmedämmung), Ausschreibungsnummer LV/WW KD09/0820338-03-BT5, durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Dem Magistrat der Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Bauauftrages zur Durchführung von Baumeister-, Spengler-, Elektriker- und Schlosserarbeiten, Ausschreibungsnummer LV/WW KD09/0820338-03-BT5, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, der Widerruf des genannten Vergabeverfahrens untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23, 28 Abs. 2 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 3, 345 Abs. 3 Z 5, 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23, 28, Absatz 2 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 12, Absatz 3, 345, Absatz 3, Ziffer 5, 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages zur Durchführung von Baumeister-, Spengler-, Elektriker- und Schlosserarbeiten an der Wohnhausanlage Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 23-31. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgte am 16.2.2006. Das Ende der Angebotsfrist war der 27.3.2006, 10.45 Uhr.

Unter anderen hat sich auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.

Mit Schreiben vom 14.7.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, wurde dieser von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass deren Angebot gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 und 7 BVergG 2006 (fehlende Unterlagen der Baustellengemeinkosten) ausgeschieden werden musste. Mit Schreiben vom 19.7.2006, der Antragstellerin gleichfalls am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Ausschreibung gemäß § 139 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 widerrufen wird, da nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 BVergG 2006 nur ein Angebot verblieben sei (Widerrufsentscheidung). Das Ende der Stillhaltefrist wird darin mit 26.7.2006 angegeben.Mit Schreiben vom 14.7.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, wurde dieser von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass deren Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2006 (fehlende Unterlagen der Baustellengemeinkosten) ausgeschieden werden musste. Mit Schreiben vom 19.7.2006, der Antragstellerin gleichfalls am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 widerrufen wird, da nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, BVergG 2006 nur ein Angebot verblieben sei (Widerrufsentscheidung). Das Ende der Stillhaltefrist wird darin mit 26.7.2006 angegeben.

Gegen die Widerrufsentscheidung vom 19.7.2006 richtet sich der am 25.7.2006 und damit unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG rechtzeitig eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung und der damit gleichzeitig verbunden angefochtenen Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschieden worden. Es liege weder eine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, insbesondere keine spekulative Preisgestaltung vor, noch würde die Umlage der Baustellengemeinkosten fehlen. Die Umlage der Baustellengemeinkosten müsste nicht in den Kalkulationspreisen für die Hauptgewerke aufscheinen. In den Kalkulationspreisen für die Hauptgewerke schienen die Stundenlöhne und Materialpreise für die Professionistenleistungen auf. Das gegenständliche Vergabeanbot führe auf Seite 6 unter RZ 00.16050 „Baustellengemeinkosten" an: „Soweit hiefür keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einkalkuliert". Die Baustellengemeinkosten seien im Angebot der Antragstellerin entsprechend einkalkuliert worden. Die Antragsgegnerin habe das Angebot der Antragstellerin nicht in einer den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprechenden Art und Weise geprüft. Insbesondere sei die Antragstellerin nicht zur Aufklärung allfälliger Mangelhaftigkeiten ihres Angebots aufgefordert worden. Eine verbindliche schriftliche Aufklärung sei seitens der Auftraggeberin nicht verlangt worden, erst mit Schreiben vom 14.7.2006 sei der Antragstellerin als Grund für die Ausscheidung ihres Angebotes § 129 Abs. 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 genannt worden. Zweifelhafte Preisangaben seien schon deshalb nicht gegeben, da dem Angebot der Antragstellerin betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbare Preise zu Grunde lagen. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Angebotsprüfung hätten diesbezüglich notwenige Aufklärungen seitens der Antragstellerin gegeben werden können. Da eine entsprechende Ermittlungstätigkeit in den entscheidenden Punkten des Angebotes seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt sei, sei das Angebot der Antragstellerin aus unsachlichen Gründen ausgeschieden worden. Damit sei auch ein Widerruf der Ausschreibung gemäß § 139 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 nicht gerechtfertigt, weil tatsächlich mehr als ein Angebot vorhanden wäre.Gegen die Widerrufsentscheidung vom 19.7.2006 richtet sich der am 25.7.2006 und damit unter analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG rechtzeitig eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung und der damit gleichzeitig verbunden angefochtenen Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschieden worden. Es liege weder eine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, insbesondere keine spekulative Preisgestaltung vor, noch würde die Umlage der Baustellengemeinkosten fehlen. Die Umlage der Baustellengemeinkosten müsste nicht in den Kalkulationspreisen für die Hauptgewerke aufscheinen. In den Kalkulationspreisen für die Hauptgewerke schienen die Stundenlöhne und Materialpreise für die Professionistenleistungen auf. Das gegenständliche Vergabeanbot führe auf Seite 6 unter RZ 00.16050 „Baustellengemeinkosten" an: „Soweit hiefür keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einkalkuliert". Die Baustellengemeinkosten seien im Angebot der Antragstellerin entsprechend einkalkuliert worden. Die Antragsgegnerin habe das Angebot der Antragstellerin nicht in einer den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprechenden Art und Weise geprüft. Insbesondere sei die Antragstellerin nicht zur Aufklärung allfälliger Mangelhaftigkeiten ihres Angebots aufgefordert worden. Eine verbindliche schriftliche Aufklärung sei seitens der Auftraggeberin nicht verlangt worden, erst mit Schreiben vom 14.7.2006 sei der Antragstellerin als Grund für die Ausscheidung ihres Angebotes Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 genannt worden. Zweifelhafte Preisangaben seien schon deshalb nicht gegeben, da dem Angebot der Antragstellerin betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbare Preise zu Grunde lagen. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Angebotsprüfung hätten diesbezüglich notwenige Aufklärungen seitens der Antragstellerin gegeben werden können. Da eine entsprechende Ermittlungstätigkeit in den entscheidenden Punkten des Angebotes seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt sei, sei das Angebot der Antragstellerin aus unsachlichen Gründen ausgeschieden worden. Damit sei auch ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 nicht gerechtfertigt, weil tatsächlich mehr als ein Angebot vorhanden wäre.

Sollte die Antragstellerin den Zuschlag nicht erhalten, drohe ihr der Verlust eines kalkulierten Nettogewinnes in Höhe von rund 4 % des Nettoumsatzes für den gegenständlichen Auftrag. Dazu kämen noch frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren von rund EUR 5.000,--. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt und die Gebühren seien entrichtet worden.

In der Begründung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung. Sollte der Widerruf, wie angekündigt, vorgenommen werden, hätte sie im gegenständlichen Verfahren keine Chance mehr den Auftrag selbst zu erhalten. Zur Sicherung ihrer Rechtsstellung sei daher die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich.

Der Antragsgegnerin wurde der einleitende Schriftsatz vom 25.7.2006 am gleichen Tage zugestellt. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht Stellung genommen.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin, die gemäß § 23 Abs. 2 WVRG zur wahrheitsgemäßen Darlegung der den Antrag begründenden Tatsachen verpflichtet ist, sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WVRG zur wahrheitsgemäßen Darlegung der den Antrag begründenden Tatsachen verpflichtet ist, sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Kundmachung des Vergabeverfahrens am 16.2.2006 gemäß § 345 Abs. 3 BVergG 2006 bereits die Bestimmungen des BVergG 2006 für die Vergabe des gegenständlichen Bauauftrages anzuwenden sind. Gemäß § 345 Abs. 3 Z 5 gilt ab 1.2.2006 die Festlegung der Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Kundmachung des Vergabeverfahrens am 16.2.2006 gemäß Paragraph 345, Absatz 3, BVergG 2006 bereits die Bestimmungen des BVergG 2006 für die Vergabe des gegenständlichen Bauauftrages anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, gilt ab 1.2.2006 die Festlegung der Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung.

Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Kundmachung der Ausschreibung ist ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Die Verständigung der Antragstellerin von der Widerrufsentscheidung ist dieser am 19.7.2006 zugegangen, ihr am 25.7.2006 eingelangter Antrag auf Nichtigerklärung ist daher unter analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG rechtzeitig.Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Kundmachung der Ausschreibung ist ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Die Verständigung der Antragstellerin von der Widerrufsentscheidung ist dieser am 19.7.2006 zugegangen, ihr am 25.7.2006 eingelangter Antrag auf Nichtigerklärung ist daher unter analoger Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG rechtzeitig.

Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betreffend die Widerrufsentscheidung ist zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 angefochten wird. Zutreffend hat die Antragstellerin mit diesem Antrag auf Nichtigerklärung die Ausscheidung ihres Angebotes, da dies wegen der derzeit noch anzuwendenden Gesetzeslage nicht gesondert möglich ist, angefochten. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betreffend die Widerrufsentscheidung ist zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 angefochten wird. Zutreffend hat die Antragstellerin mit diesem Antrag auf Nichtigerklärung die Ausscheidung ihres Angebotes, da dies wegen der derzeit noch anzuwendenden Gesetzeslage nicht gesondert möglich ist, angefochten. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG.

Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden noch ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden noch ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbare drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der noch nicht vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollte die Ausscheidung ihres Angebotes tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein, wäre dem Widerruf nach § 139 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 die Grundlage entzogen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbare drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der noch nicht vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollte die Ausscheidung ihres Angebotes tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein, wäre dem Widerruf nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 die Grundlage entzogen.

Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf, dass eine Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung trotz entsprechender Aufforderung nicht erstattet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse bzw. Interessen der Antragsgegnerin an einem raschen Widerruf nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf, dass eine Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung trotz entsprechender Aufforderung nicht erstattet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse bzw. Interessen der Antragsgegnerin an einem raschen Widerruf nicht gegeben sind.

Gemäß § 28 Abs. 2 WVRG hat der Vergabekontrollsenat über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Unterschwellenbereich spätestens binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Da trotz Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 im materiellen Bereich, für die Durchführung von Nachprüfungsverfahren weiterhin die Bestimmungen des WVRG maßgebend sind, war die einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, zu befristen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, WVRG hat der Vergabekontrollsenat über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Unterschwellenbereich spätestens binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Da trotz Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 im materiellen Bereich, für die Durchführung von Nachprüfungsverfahren weiterhin die Bestimmungen des WVRG maßgebend sind, war die einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, zu befristen.

Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung des Widerrufes für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung des Widerrufes für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Untersagung des Widerrufes.

Dokumentnummer

VERGT_20060803_2248_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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