Norm
WVRG §1 Abs2 Z3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Graf Patsch Taucher, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe der Durchführung infrastruktureller Maßnahmen im Elektrobereich im SMZ – Süd, Kaiser Franz Josef Spital, Kennwort KAV – KFJ – TD/228/06, durch den Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, SMZ – Süd, Kaiser-Franz-Josef Spital, Technische Direktion, Kundratstraße 3, 1100 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankensanstaltenverbund, SMZ – Süd, Kaiser-Franz-Josef Spital, Technische Direktion, Kundratstraße 3, 1100 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Durchführung infrastruktureller Maßnahmen im Elektrobereich, Kennwort KAV-KFJ – TD/228/06, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, die Erteilung der Zuschlages untersagt.
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 130f, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, § 71 Wiener Stadtverfassung.Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3, 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz 2, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 130 f, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegner genannt) hat im Unterschwellenbereich einen Bauauftrag zur Durchführung infrastruktureller Maßnahmen in Elektrobereich in SMZ – Süd, Kaiser-Franz-Josef Spital ordnungsgemäß ausgeschrieben. Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis, die Zuschlagsfrist beträgt drei Monate. Das Ende der Angebotsfrist war der 6.6.2006, 13.00 Uhr. Am Vergabeverfahren hat sich unter anderen die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt.
Mit dem der Antragstellerin am 7.7.2006 zugekommenen Schreiben hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass deren Angebot gemäß § 129 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 BVergG 2006 ausgeschieden wurde. Über Ersuchen vom 12.7.2006 hat der Auftraggeber der Antragstellerin am 14.7.2006 die Zuschlagsentscheidung, datiert mit 7.7.2006, übermittelt. Darin wird das Ende der Stillhaltefrist mit 24.7.2006 angeführt.Mit dem der Antragstellerin am 7.7.2006 zugekommenen Schreiben hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass deren Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 BVergG 2006 ausgeschieden wurde. Über Ersuchen vom 12.7.2006 hat der Auftraggeber der Antragstellerin am 14.7.2006 die Zuschlagsentscheidung, datiert mit 7.7.2006, übermittelt. Darin wird das Ende der Stillhaltefrist mit 24.7.2006 angeführt.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 18.7.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung und der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, im Rahmen der Angebotseröffnung sei ihr Angebot als jenes mit dem niedrigsten Preis verlesen worden. Obwohl im Zuge der Angebotsprüfung die Antragstellerin über Aufforderung des Antragsgegners weitere Unterlagen vorgelegt habe, sei ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden. Die Prüfung ihres Angebots sei nicht entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen erfolgt. Eine vertiefte Angebotsprüfung sei überhaupt nicht vorgenommen worden. Der der Antragstellerin übermittelte Prüfbericht sei in sich widersprüchlich und lasse eine Auseinandersetzung der konkreten Umstände des Einzelfalles mit vergleichbaren Erfahrungswerten und den relevanten Marktverhältnissen vermissen. Bei einer rechtlich korrekten Vorgangsweise des Antragsgegners hätte das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden werde dürfen. Damit wäre aber, da sie das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt habe, der Antragstellerin und nicht der zweitgereihten Bieterin der Zuschlags zu erteilen.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 18.7.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung und der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, im Rahmen der Angebotseröffnung sei ihr Angebot als jenes mit dem niedrigsten Preis verlesen worden. Obwohl im Zuge der Angebotsprüfung die Antragstellerin über Aufforderung des Antragsgegners weitere Unterlagen vorgelegt habe, sei ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden. Die Prüfung ihres Angebots sei nicht entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen erfolgt. Eine vertiefte Angebotsprüfung sei überhaupt nicht vorgenommen worden. Der der Antragstellerin übermittelte Prüfbericht sei in sich widersprüchlich und lasse eine Auseinandersetzung der konkreten Umstände des Einzelfalles mit vergleichbaren Erfahrungswerten und den relevanten Marktverhältnissen vermissen. Bei einer rechtlich korrekten Vorgangsweise des Antragsgegners hätte das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden werde dürfen. Damit wäre aber, da sie das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt habe, der Antragstellerin und nicht der zweitgereihten Bieterin der Zuschlags zu erteilen.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, so drohe ihr der Entgang eines unternehmerischen Gewinns in Höhe von 1 % des Umsatzes und eines Deckungsbeitrages zu den Gemeinkosten (offenbar berechnet von der Angebotssumme). Dazu käme der Verlust eines Referenzprojekts sowie auch die (nicht näher bezifferten) Kosten der Antragstellerin für die einschreitenden Rechtsanwälte. Der Antragsgegner sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt und die Gebühren entrichtet worden.
In der Begründung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Würde der Zuschlag wie angekündigt erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr den Auftrag selbst zu erhalten. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden auch keine allfälligen besonderen öffentlichen Interessen an der Fortführung des Vergabeverfahrens entgegen. Zur Sicherung der Rechtsstellung der Antragstellerin sei daher die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2006 hat der Antragsgegner zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen. Er hat darin ausgeführt, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Kaiser-Franz-Josef Spital und für die Deckung des aktuellen Energiebedarfes neben einer Leistungsaufstockung der Vertragsleistung beim „EVU" auch der Ausbau der im Bestand vorhandenen Energieversorgung dringend notwendig sei. Dieser Problemstellung soll mit den ausgeschriebenen Leistungen Rechnung getragen werden. In der Ausschreibung sei ein Terminplan vorgesehen, wonach mit der Montage auf den Baustellen ab 7.8.2006 begonnen werden soll. Durch die vertiefte Angebotsprüfung sei bereits eine Terminverzögerung eingetreten. Eine Verschiebung der Zuschlagsentscheidung führe wegen der gegebenen Witterungsabhängigkeit der Baumaßnahmen (Kabelverlegungen bei der Baufeldfreimachung) entweder zu einem wesentlich späteren Montagebeginn oder habe eine Verschiebung der ausgeschriebenen Aktivitäten zur Folge. In jedem Falle wäre bei einer Verschiebung der Zuschlagserteilung mit beträchtlichen Zusatzkosten für die ausschreibende Stelle zu rechnen. Durch eine verspätete bzw. nicht zeitgerecht hergestellte Installation aus dem Titel „Infrastrukturelle Maßnahmen in ihrem Elektrobereich" sei der Betrieb zusätzlicher medizinischer Einrichtungen bis zum Abschluss der Arbeiten nicht im ausreichenden Maße sichergestellt. Es könnten Geräte zwar installiert werden, aber nicht betrieben werden, was einen entsprechenden Schaden für den Antragsgegner nach sich ziehen würde. Der der Auftraggeberin durch eine Verfahrensverzögerung drohende Schaden sei jedenfalls höher anzusetzen als jener, der der Antragstellerin drohe. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht stattzugeben.
Ausgehend von Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden sowie Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Gemäß § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 gelten jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2006 die Bestimmungen des § 20 Z 13 BVergG 2002 weiterhin.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 gelten jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2006 die Bestimmungen des Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002 weiterhin.
Als Auftraggeber fungiert im gegenständlichen Vergabeverfahren der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV), der eine Unternehmung im Sinne des § 71 Wiener Stadtverfassung ist. Der Antragsgegner ist daher öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 WVRG bzw. § 3 Abs. 1 BVergG 2006.Als Auftraggeber fungiert im gegenständlichen Vergabeverfahren der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV), der eine Unternehmung im Sinne des Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung ist. Der Antragsgegner ist daher öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, WVRG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006.
Der Antragsgegner führt als öffentlicher Auftraggeber ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Kundmachung der Ausschreibung ist ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung vom 7.7.2006 ist der Antragstellerin am 14.7.2006 zugegangen. Der am 18.7.2006 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung des Antragsgegners nach § 14 Abs. 1 WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Der Antragsgegner führt als öffentlicher Auftraggeber ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Kundmachung der Ausschreibung ist ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung vom 7.7.2006 ist der Antragstellerin am 14.7.2006 zugegangen. Der am 18.7.2006 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung des Antragsgegners nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbare drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Vor allem wird zunächst zu prüfen sein, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden wurde oder nicht. Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung an erster Stelle gereiht wurde, kann ihrem Vorbringen sohin – vorausgesetzt dass auf ihr Angebot der Zuschlag zu erteilen wäre – von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das dafür vorgesehene Angebot erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbare drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Vor allem wird zunächst zu prüfen sein, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden wurde oder nicht. Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung an erster Stelle gereiht wurde, kann ihrem Vorbringen sohin – vorausgesetzt dass auf ihr Angebot der Zuschlag zu erteilen wäre – von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das dafür vorgesehene Angebot erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass bei einer Verschiebung der Zuschlagserteilung „jedenfalls mit beträchtlichen Zusatzkosten" zu rechnen und bei nicht zeitgerechter Durchrührung der notwendigen Arbeiten die Aufrechterhaltung des Betriebes im Spital gefährdet wäre, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Zuschlagsfrist drei Monate beträgt und mit 6.9.2006 endet. Schon im Hinblick auf diesen Umstand kann sich der Antragsgegner nicht auf seinen im Leistungsverzeichnis festgelegten Terminplan berufen, wonach der Beginn der Montagearbeiten ab 7.8.2006 vorgesehen ist. Dazu kommt, dass im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich handelt, der Vergabekontrollsenat durchaus im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 2 WVRG normierten Entscheidungsfrist das Vergabeverfahren einer Beendigung zuführen kann. Letztlich hat aber nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ 35f zu § 171 ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen (vgl. VfGH 24.10.2002, B 1369/01 ua). Wenn daher ein Auftraggeber bei seiner Beschaffungsplanung ein mögliches Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten eines Bieters gehen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass bei einer Verschiebung der Zuschlagserteilung „jedenfalls mit beträchtlichen Zusatzkosten" zu rechnen und bei nicht zeitgerechter Durchrührung der notwendigen Arbeiten die Aufrechterhaltung des Betriebes im Spital gefährdet wäre, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Zuschlagsfrist drei Monate beträgt und mit 6.9.2006 endet. Schon im Hinblick auf diesen Umstand kann sich der Antragsgegner nicht auf seinen im Leistungsverzeichnis festgelegten Terminplan berufen, wonach der Beginn der Montagearbeiten ab 7.8.2006 vorgesehen ist. Dazu kommt, dass im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich handelt, der Vergabekontrollsenat durchaus im Rahmen der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, WVRG normierten Entscheidungsfrist das Vergabeverfahren einer Beendigung zuführen kann. Letztlich hat aber nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ 35f zu Paragraph 171, ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen vergleiche VfGH 24.10.2002, B 1369/01 ua). Wenn daher ein Auftraggeber bei seiner Beschaffungsplanung ein mögliches Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten eines Bieters gehen.
Besondere öffentliche Interessen, die eine unverzügliche Fortführung des Vergabeverfahrens bzw. eines Zuschlagserteilung erforderlich machen würden, wurden vom Antragsgegner nicht ausdrücklich behauptet, noch sind solche aus den Vergabeakten ersichtlich. Sollte der Zuschlag jedoch dem dafür in Aussicht genommenen Unternehmen erteilt werden, hätte die Antragstellerin keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten.
Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere der Zuschlagserteilung, durchaus zugemutet werden kann.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus. Dafür, wie von der Antragstellerin gewünscht, die Geltung der einstweiligen Verfügung nur mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu terminisieren, fehlt es derzeit an der gesetzlichen Grundlage, da weiterhin die Bestimmung des § 23 Abs. 5 WVRG anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus. Dafür, wie von der Antragstellerin gewünscht, die Geltung der einstweiligen Verfügung nur mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu terminisieren, fehlt es derzeit an der gesetzlichen Grundlage, da weiterhin die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, WVRG anzuwenden ist.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich, zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Untersagung der Zuschlagserteilung.Dokumentnummer
VERGT_20060803_2183_06_00