Norm
BVergG 2006 §319 Abs2 Z1Rechtssatz
Unter § 319 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 sind nicht nur der Fall der Klaglosstellung während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens, sondern sind auch jene Fälle zu subsumieren, in denen der Antragsteller während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens durch den Auftraggeber teilweise klaglos gestellt wurde.Unter Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 sind nicht nur der Fall der Klaglosstellung während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens, sondern sind auch jene Fälle zu subsumieren, in denen der Antragsteller während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens durch den Auftraggeber teilweise klaglos gestellt wurde.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008