Norm
BVergG 2006 §318 Abs1Rechtssatz
§ 319 Abs 1 2.Satz BVergG 2006 ist unter dem Aspekt des § 319 Abs 1 1. Satz BVergG 2006 zu interpretieren, wonach auch dem nur teilweise obsiegenden Antragsteller eine Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber zusteht.Paragraph 319, Absatz eins, 2.Satz BVergG 2006 ist unter dem Aspekt des Paragraph 319, Absatz eins, 1. Satz BVergG 2006 zu interpretieren, wonach auch dem nur teilweise obsiegenden Antragsteller eine Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber zusteht.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008