Norm
BVergG 2006 §319 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Tatbestand des § 319 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 ist auch in jenen Fällen erfüllt, in denen dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben wurde.Der Tatbestand des Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 ist auch in jenen Fällen erfüllt, in denen dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben wurde.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008