TE Verg Bescheid 2006/8/10 VKS-2360/06

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Veröffentlicht am 10.08.2006
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Norm

WVRG §11 Abs2 Z1
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1 Z3 litb
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §1 Abs1 Z1
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4 Abs1
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitdd
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Bauauftrages zur „Bereitstellung des Krankenhauses Wien Nord" durch die Antragsgegnerin Gemeinde Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – KAV, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

1. Zur Prüfung der von dem antragstellenden Unternehmen behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Gemeinde Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – KAV, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Bauauftrages zur „Bereitstellung des Krankenhauses Wien Nord" die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens sowie die Öffnung allfällig eingelangter Projektunterlagen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt. In diesem Sinne wird der Fristenlauf für die Einreichung der Projektunterlagen ausgesetzt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Z 3 lit. b, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Z 3, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002.Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer eins, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins, Ziffer eins, 4, Absatz eins, 12, Absatz eins, Ziffer 3, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002.

Begründung:

Die Gemeinde Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – KAV (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe einer Bauleistung, nämlich zur Planung, Errichtung und Bereitstellung (Inbestandgabe) eines Schwerpunktkrankenhauses mit 600 bis 850 Betten und Ambulanzen, wobei alle Leistungen eines Totalunternehmers inklusive der nicht medizinischen und medizinischen Betriebsausstattung zu erbringen sind (Krankenhaus Wien Nord). Die Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 3.5.2006, Zl. 2006/S 84-088698. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 16.6.2006. Zur Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber war der 21.7.2006 vorgesehen. Nach dem Terminplan der Antragsgegnerin für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens soll die Verfahrensstufe „Einreichung Projektunterlagen" am 21.7.2006 beginnen und am 29.9.2006 enden. Nach Punkt 9.1 der Teilnahmeunterlagen betreffend die Auswahl der Teilnehmer für die zweite Phase des Verhandlungsverfahrens ist festgelegt, dass von jenen Teilnehmern, die die Mindestanforderungen der Eignungsprüfung anhand der Auswahlkriterien erfüllen, die fünf besten Bewerber (sofern es wenigstens fünf geeignete Bewerber gibt), zur Teilnahme an der zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen. „Mindestanforderung im Rahmen der Anwendung der Auswahlkriterien ist, dass der Bewerber mindestens 7000 Punkte erzielt". Unter anderem hat auch die Antragstellerin einen Teilnahmeantrag abgegeben.

Mit Schreiben vom 20.7.2006, das der Antragstellerin am 21.7.2006 zugegangen ist, wurde dieser die Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens mitgeteilt. Darin wird ausgeführt, dass die Bewerbung der Antragstellerin 6601 Punkte erreicht habe. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt:

„Ihre Bewerbung erreichte daher nicht die geforderte Mindestpunkteanzahl nach Punkt 9.1 der TU. Die Bewertungskommission hat dabei ihre Bewerbung in allen Aspekten einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und alle Aspekte entsprechend der TU in eine Gesamtwürdigung und Punktebewertung einbezogen. Im Einzelnen erreichten sie aufgrund der bloß durchschnittlichen Anzahl tauglicher Referenzen insbesondere bei der Kriteriengruppe „PUNKTE BEWERBER" nicht genug, nämlich nur 2241 von 5800 möglichen Punkten. Daher konnten sie trotz der durchaus guten Bewertung bei der Kriteriengruppe „PUNKTE LIEGENSCHAFT" (4360 von 9200 maximal möglichen Punkten) insgesamt nicht die erforderliche Punkteanzahl erreichen".

Gegen diese Mitteilung von der Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens (Bewerberauswahl) richtet sich der am 3.8.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 3 lit. b WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Mitteilung über die Nichtzulassung zur Teilnahme sei mangelhaft und würde nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen. Weiters seien die von der Antragsgegnerin in ihren Teilnahmeunterlagen festgelegten „Mindestanforderungen und Auswahlkriterien" für die Bewertung des zweiten Hauptauswahlkriteriums „Liegenschaft" nicht geeignet, eine objektiv nachvollziehbare Bewerberauswahl zu ermöglichen. Es seien zwar die in den Teilnahmeunterlagen im Abschnitt „Mindestanforderungen und Auswahlkriterien" festgelegten Auswahlkriterien nicht innerhalb der Präklusionsfristen des § 20 WVRG bekämpft worden, eine Heilung dieser Ausschreibungsmängel sei jedoch deshalb nicht eingetreten, weil aufgrund dieser Kriterien eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bewerberauswahl nicht gewährleistet wäre. Die Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme wäre daher für nichtig zu erklären.Gegen diese Mitteilung von der Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens (Bewerberauswahl) richtet sich der am 3.8.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Mitteilung über die Nichtzulassung zur Teilnahme sei mangelhaft und würde nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen. Weiters seien die von der Antragsgegnerin in ihren Teilnahmeunterlagen festgelegten „Mindestanforderungen und Auswahlkriterien" für die Bewertung des zweiten Hauptauswahlkriteriums „Liegenschaft" nicht geeignet, eine objektiv nachvollziehbare Bewerberauswahl zu ermöglichen. Es seien zwar die in den Teilnahmeunterlagen im Abschnitt „Mindestanforderungen und Auswahlkriterien" festgelegten Auswahlkriterien nicht innerhalb der Präklusionsfristen des Paragraph 20, WVRG bekämpft worden, eine Heilung dieser Ausschreibungsmängel sei jedoch deshalb nicht eingetreten, weil aufgrund dieser Kriterien eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bewerberauswahl nicht gewährleistet wäre. Die Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme wäre daher für nichtig zu erklären.

Die Antragstellerin habe ein durch die Abgabe ihres umfassenden Teilnehmerantrages nachgewiesenes Interesse am Vertragsabschluss. Sollte die Antragstellerin von der Teilnahme am Verhandlungsverfahren ausgeschlossen bleiben, würde sie in ihrer Chance auf Erlangung des Zuschlages massiv beeinträchtigt. Dadurch drohe ihr der Eintritt eines Schadens, der derzeit mit rund EUR 15.000 (Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrages, Kosten für eine städtebauliche Studie zur Bebaubarkeit des von ihr angebotenen Grundstückes, Kosten der rechtsfreundlichen Beratung) anzunehmen wäre. Dazu drohe ihr der Verlust eines für sie für zukünftige Vergabeverfahren wichtigen Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei von der Einbringung des Nachprüfungsantrages rechtzeitig und vollständig unterrichtet worden, die Pauschalgebühren in der vorgeschriebenen Höhe seien beigebracht worden.

Zur Sicherstellung der Rechtsstellung der Antragstellerin sei aus den dargelegten Gründen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung notwendig. Eine die Interessen der Antragstellerin an der Teilnahme am Verhandlungsverfahren überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens sei nicht gegeben, ein besonderes öffentliches Interesse nicht erkennbar. Es werde daher beantragt, eine einstweilige Verfügung „mit welcher für das Vergabeverfahren .... bei sonstiger Nichtigkeit und Exekution für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens längstens jedoch für zwei Monate der Fristenlauf für die Einreichung der Projektunterlagen ausgesetzt werde" zu erlassen. In eventu werde beantragt, die – nach Informationsstand der Antragstellerin – mit 29.9.2006 festgelegte Einreichfrist aufzuheben und der Auftraggeberin aufzutragen, diese Aufhebung europaweit bekannt zu machen und nach Ende des Nachprüfungsverfahrens eine angemessene neuerliche Einreichfrist von zumindest vier Wochen nach Ende des Nachprüfungsverfahrens festzulegen, der Auftraggeberin zu untersagen, die Projektunterlagen zu öffnen und das Verhandlungsverfahren fortzusetzen sowie den Zuschlag zu erteilen. Mit diesem Eventualantrag verbunden wird begehrt, die Antragsgegnerin zum Ersatz der mit dem Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entstandenen Antragsgebühren im gesetzlichen Ausmaß" zu verhalten.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 9.8.2006 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst unter Geltendmachung formaler Gesichtspunkte beantragt, diesen als unzulässig zurückzuweisen. Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei der Zusatz „bei sonstiger Nichtigkeit und Exekution" unzulässig, ebenso wenig könnten „einstweilige Anordnungen vollstreckt werden". In der Sache selbst führt die Antragsgegnerin aus, dass sie „ohnehin keine Aufforderung zur Angebotsabgabe an die anderen Bewerber senden werde, bevor nicht über die Anträge entschieden wurde", sodass keine Einwände bestünden, mittels einstweiliger Anordnung den „Fristenlauf für die Einreichung der Projektunterlagen auszusetzen".

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie dem Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die Ausschreibung eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 1 BVergG 2006 vergeben werden soll. Der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 16.6.2006, als Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber war der 21.7.2006 vorgesehen. Die Kundmachung im Amtsblatt der EU ist ordnungsgemäß erfolgt.Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die Ausschreibung eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BVergG 2006 vergeben werden soll. Der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 16.6.2006, als Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber war der 21.7.2006 vorgesehen. Die Kundmachung im Amtsblatt der EU ist ordnungsgemäß erfolgt.

Der am 3.8.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung der Antragstellerin zum weiteren Verhandlungsverfahren (Bewerberauswahl) ist rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 lit. b WVRG. Er ist grundsätzlich auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung (§ 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002 iVm § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006) der Antragsgegnerin bekämpft wird, und die Antragstellerin grundsätzlich zur Erbringung der ausgeschriebenen Bauleistung berechtigt ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Mitteilung über die Nichtzulassung zur Teilnahme sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, die von der Antragsgegnerin gewählten Auswahlkriterien seien absolut ungeeignet, eine nachvollziehbare Bewerberauswahl zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat sie darauf hingewiesen, dass sie bei Aufrechterhaltung der von ihr bekämpften Entscheidung der Antragsgegnerin keine Chance hätte, am Verhandlungsverfahren teilzunehmen. Sie hat auch den ihr möglicherweise drohenden Schaden gerade noch ausreichend dargestellt, insoweit ist formal gesehen ihre Antragslegitimation gegeben (§ 13 Abs. 1 WVRG). Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach § 30 WVRG entrichtet hat.Der am 3.8.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung der Antragstellerin zum weiteren Verhandlungsverfahren (Bewerberauswahl) ist rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WVRG. Er ist grundsätzlich auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung (Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006) der Antragsgegnerin bekämpft wird, und die Antragstellerin grundsätzlich zur Erbringung der ausgeschriebenen Bauleistung berechtigt ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Mitteilung über die Nichtzulassung zur Teilnahme sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, die von der Antragsgegnerin gewählten Auswahlkriterien seien absolut ungeeignet, eine nachvollziehbare Bewerberauswahl zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat sie darauf hingewiesen, dass sie bei Aufrechterhaltung der von ihr bekämpften Entscheidung der Antragsgegnerin keine Chance hätte, am Verhandlungsverfahren teilzunehmen. Sie hat auch den ihr möglicherweise drohenden Schaden gerade noch ausreichend dargestellt, insoweit ist formal gesehen ihre Antragslegitimation gegeben (Paragraph 13, Absatz eins, WVRG). Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach Paragraph 30, WVRG entrichtet hat.

Die Antragstellerin hat sohin ihr Interesse an der Teilnahme am Vergabeverfahren ausreichend dargestellt. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens – ausgehend von der Darstellung der Antragstellerin – jedenfalls gegeben.Die Antragstellerin hat sohin ihr Interesse an der Teilnahme am Vergabeverfahren ausreichend dargestellt. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens – ausgehend von der Darstellung der Antragstellerin – jedenfalls gegeben.

Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben. Es war daher das Nichtigerklärungsverfahren, wie beantragt, einzuleiten.Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben. Es war daher das Nichtigerklärungsverfahren, wie beantragt, einzuleiten.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Nichtzulassung der Antragstellerin zur weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der Vergabeakten.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Nichtzulassung der Antragstellerin zur weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der Vergabeakten.

Nach § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens abzuwägen. In ihrer Stellungnahme zur einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin zur Frage der Interessensabwägung ausgeführt, ohnedies keine Aufforderung zur Angebotsabgabe an die anderen Bewerber aussenden zu wollen und deshalb keine Einwände dagegen zu erheben, „mittels einstweiliger Anordnung den Fristenlauf für die Einreichung der Projektunterlagen auszusetzen". Im Hinblick auf diese Erklärung bedurfte es nicht einer näheren Prüfung der Interessenslage im Sinne des § 23 Abs. 3 WVRG.Nach Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens abzuwägen. In ihrer Stellungnahme zur einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin zur Frage der Interessensabwägung ausgeführt, ohnedies keine Aufforderung zur Angebotsabgabe an die anderen Bewerber aussenden zu wollen und deshalb keine Einwände dagegen zu erheben, „mittels einstweiliger Anordnung den Fristenlauf für die Einreichung der Projektunterlagen auszusetzen". Im Hinblick auf diese Erklärung bedurfte es nicht einer näheren Prüfung der Interessenslage im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, WVRG.

Bei Festlegung der vorläufigen Maßnahmen hatte sich der VKS im Rahmen der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WVRG zu halten. Danach erachtet er die Umsetzung der Frist für die Einreichung der Projektunterlagen sowie die Öffnung allfällig eingelangter Unterlagen für vollkommen ausreichend den Sicherungszweck zu gewährleisten.Bei Festlegung der vorläufigen Maßnahmen hatte sich der VKS im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, WVRG zu halten. Danach erachtet er die Umsetzung der Frist für die Einreichung der Projektunterlagen sowie die Öffnung allfällig eingelangter Unterlagen für vollkommen ausreichend den Sicherungszweck zu gewährleisten.

Es war daher die einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Nach § 23 Abs. 6 WVRG sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar, wobei für die Vollstreckung das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 563 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 gilt.Nach Paragraph 23, Absatz 6, WVRG sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar, wobei für die Vollstreckung das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 563 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, gilt.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Verhandlungsverfahren; Bewerberanzahl.

Dokumentnummer

VERGT_20060810_2360_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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