TE Verg Bescheid 2006/8/17 VKS-1798/06

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 lita
WVRG §23 in Verbindung mit BVergG 2002 §4 Abs1
BVergG 2002 §7 Abs1 Z1
BVergG 2002 §9 Abs1 Z5
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
BVergG 2006 §345 Abs3 Z4
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** im Nachprüfungsverfahren *** Gesellschaft m.b.H., Nfg. KG, ***, vertreten durch Dr. Katrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien und Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, bezüglich der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Versorgung des Wilhelminenspitals mit Mietwäsche, Ausschreibungsnummer KAV-FEK-18/A/06, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Forum Einkauf, Montleartstraße 39, 1160 Wien, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.)eins,
    Die Dauer der mit Bescheid vom 8.6.2006, VKS-1798/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer zweier weiterer Monate mit der Maßgabe verlängert, dass der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum lediglich die Öffnung der Angebote und in weiterer Folge die Erteilung des Zuschlages untersagt wird.

  1. 2.)2,
    Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. a, 23 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 Z 5, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, §§ 345 Abs. 3 Z 4 BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 23 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins, Ziffer 5, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraphen 345, Absatz 3, Ziffer 4, BVergG 2006.

Begründung:

Mit Bescheid vom 8.6.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Öffnung allfällig eingelangter Angebote, untersagt wurde. Auf Grund des komplexen Verfahrens und der mehrfachen Fristerstreckungsersuchen der Antragstellerin war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung der Antragsgegnerin, bzw. einzelner Bestimmungen derselben, zu entscheiden.

Nunmehr hat die Antragstellerin im Hinblick auf den drohenden Ablauf dieser einstweiligen Verfügung am 10.8.2006 einen Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung gestellt und dabei beantragt, sie dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegnerin lediglich die Öffnung der Angebote und die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werden möge, nicht jedoch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens. Zur Begründung dieses Abänderungsantrages bezieht sich die Antragstellerin auf die in einem parallelen Vergabeverfahren von der Antragsgegnerin am 8.8.2006 veröffentlichte Widerrufsentscheidung der Ausschreibung betreffend die Versorgung der Krankenanstalt Rudolfstiftung mit Mietwäsche. Die in der Bekanntgabe dieser Widerrufsentscheidung genannten Gründe würden auch auf die gegenständliche Ausschreibung zutreffen. Es könne damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin auch die gegenständliche Ausschreibung widerrufen werde.

Da die Voraussetzungen die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weiterhin gegeben sind, war diese – mit der von der Antragstellerin beantragten Einschränkung – um den aus den Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.

Schlagworte

Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20060817_1798_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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