Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn Kärnten, Abschnitt Pörtschach Ost - Pörtschach West, ABKm 334,200 bis ABKm 337,400, Baulos Lärmschutz" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch Land Kärnten, Abteilung 17 Straßenbauamt, Josef-Sablatnig-Straße 245, 9020 Klagenfurt, aufgrund des Antrages der A*** AG, vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, vom 20. Juli 2006 gerichtet auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, sowie Dr. Eleonore Dietersdorfer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn Kärnten, Abschnitt Pörtschach Ost - Pörtschach West, ABKm 334,200 bis ABKm 337,400, Baulos Lärmschutz" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch Land Kärnten, Abteilung 17 Straßenbauamt, Josef-Sablatnig-Straße 245, 9020 Klagenfurt, aufgrund des Antrages der A*** AG, vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, vom 20. Juli 2006 gerichtet auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 wie folgt entschieden:
Der Antrag, die Auftraggeberin zum Ersatz der Pauschalgebühren zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verhalten, wird abgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 begehrte die Antragstellerin das Bundesvergabeamt möge
Die Antragstellerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Auftraggeberin das Abänderungsangebot der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden habe.
In der Folge wurde die Auftraggeberin vom Bundesvergabeamt verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 hat die Antragstellerin "ihren Nachprüfungsantrag sowie ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20.7.2006" zurückgezogen.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Die B*** ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind zulässige Anträge iSd §§ 322 und 328 BVergG 2006.Die B*** ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind zulässige Anträge iSd Paragraphen 322 und 328 BVergG 2006.
Zum Antrag auf Gebührenersatz
§ 319 BVergG 2006 lautet:Paragraph 319, BVergG 2006 lautet:
(1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.(1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 25. Juli 2006 den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20. Juli 2006 zurückgezogen. Nicht zurückgezogen wurde jedoch der Antrag auf Gebührenersatz.
Da die Antragstellerin sowohl den Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen hat, hat sie weder obsiegt noch iSd § 319 Abs. 1 BVergG 2006 teilweise obsiegt, weshalb ihr kein Gebührenersatz zusteht.Da die Antragstellerin sowohl den Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen hat, hat sie weder obsiegt noch iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 teilweise obsiegt, weshalb ihr kein Gebührenersatz zusteht.
Dokumentnummer
VERGT_20060818_N_0064_BVA_13_2006_013_00