TE Verg Bescheid 2006/8/24 VKS-1880/06

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Veröffentlicht am 24.08.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 litc
WVRG §22 Abs2
WVRG §23 in Verbindung mit BVergG 2006 §4 Z1
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe von Schlosserarbeiten im Zuge der Sanierung einer WHA nach dem WWFSG, Mayerweckstraße 2-8, 1210 Wien, Losnummer 03, Ausschreibungsnummer LV/MAY2-8/Schlosser, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 21. Bezirk, Franz Jonas Platz 12, 1210 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Arch. Hans Kukula, staatlich beeideter und befugter Ziviltechniker, Angererstraße 8/1, 1210 Wien, dieser vertreten durch Singer Fössl, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Die Dauer der mit Bescheid vom 22.6.2006, VKS-1880/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von vier Wochen, verlängert. Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Die Dauer der mit Bescheid vom 22.6.2006, VKS-1880/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von vier Wochen, verlängert. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2 und 23 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Z 1, 12 Abs. 1 Z 3, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2 und 23 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Ziffer eins, 12, Absatz eins, Ziffer 3, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002.

Begründung:

Mit Bescheid vom 22.6.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten untersagt wird. In diesem Nachprüfungsverfahren hat am 20.7.2006 eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit einem am 28.7.2006 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, ihre in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erklärung bezüglich des Vorliegens des SR 75 zurücknehmen zu wollen, sowie weiterhin beantragt einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen ausschließlich zu veränderlichen Preisen anbieten wollte.

Ob diesem Antrag stattzugeben ist, hat der Vergabekontrollsenat als Kollegialorgan in jener Zusammensetzung zu entscheiden, die bei Durchführung der mündlichen vom 20.7.2006 gegeben war. Es war bisher wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit von Mitgliedern nicht möglich, den Senat in jener Zusammensetzung mit dem Antrag auf Wiedereröffnung zu befassen, wie sie bei Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2006 gegeben war.

Da die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weiterhin gegeben sind, war diese – ohne dass es dazu eines neuerlichen Antrages der Antragstellerin bedurft hätte – von amtswegen um den aus dem Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.

Schlagworte

Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20060824_1880_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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