Norm
BVergG 2006 §312 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung der Antragslegitimation hat die Reihung der Angebote im Rahmen der Bestbieterermittlung außer Betracht zu bleiben, da das Bundesvergabeamt nicht zur Durchführung einer hypothetischen Bestbieterermittlung anstelle des Auftraggebers zuständig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
(optional) Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes;Dokumentnummer
VERGR_20060831_N_0062_BVA_12_2006_22_01