TE Verg Bescheid 2006/9/7 VKS-2569/06 und weitere

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 litc
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §2 Z16
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
BVergG 2006 §129 Abs3
BVergG 2006 §131
BVergG 2006 §345 Abs3 Z3
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
AVG §39 Abs2
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die Anträge der *** GmbH, *** vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren und Erlassung einstweiliger Verfügungen bezüglich der Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken und zwar

  1. 1.)eins,
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 1, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-1, Bezirke 1., 6., 7., 8., 12. (=VKS-2569/06);
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 2, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-2, Bezirke 2., 9., 10., 11., 20. (=VKS-2570/06);

  1. 2.)2,
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 3, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-3, Bezirke 3., 4., 5., 13., 23. (=VKS-2574/06);

  1. 3.)3,
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 4, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-4, Bezirke 14., 15., 16., 17., 18., 19. (=VKS-2575/06);

  1. 4.)4,
    Gruppenleuchtmitteltausch Gebiet 5, MA 33 – A1 – VE/02576/2005-5, Bezirke 21., 22. (=VKS-2576/06),

durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 - Öffentliche Beleuchtung, Senngasse 2, 1110 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.)eins,
    Die zu den Aktenzeichen VKS – 2569/06, VKS – 2570/06 und VKS – 2574/06 bis VKS – 2576/06 protokollierten fünf Anträge auf Einleitung jeweils eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung je einer einstweiligen Verfügung werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren zur Zl. VKS-2569/06.
  2. 2.)2,
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  3. 3.)3,
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 – Öffentliche Beleuchtung, Senngasse 2, 1110 Wien, wird in den von ihr geführten fünf Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Wartungsarbeiten an Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken zu den oben angeführten Ausschreibungsnummern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für zwei Monate, die Erteilung der Zuschläge, untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 12 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 3, 131, 345 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 und § 39 Abs. 2 AVG.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, 3, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 3, 131, 345, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 – Öffentliche Beleuchtung (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt insgesamt fünf offene Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken. Gegenstand der Dienstleistungen ist der Gruppentausch mit Reinigung, Leuchtmitteltausch und die elektrotechnische Prüfung und Dokumentation der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung. Dazu hat die Antragsgegnerin die Ausschreibung in fünf Gebietsteile gegliedert, wobei ein Gebietsteil jeweils mehrere Wiener Bezirke umfasst. Angebote konnten nach Gebietsteilen abgegeben werden, Teilangebote sind ebenso wenig zugelassen wie Alternativangebote. Die Kundmachung dieser Vergabeverfahren erfolgte ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union (Absendung der Bekanntmachung am 22.3.2006) sowie im Amtsblatt der Stadt Wien. Dieser Bekanntmachung ist eine Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.12.2005, 2005/S 241-237854, vorangegangen.

Die Ausschreibungsbedingungen in diesen fünf Vergabeverfahren sind bis auf einzelne Daten, die sich auf das jeweilige Gebiet und den zu erwartenden Leistungsumfang beziehen, inhaltlich ident. Als Leistungsbeginn ist der 1. Juni 2006 vorgesehen. Die Vergabe der Leistungen soll nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Ende der Angebotsfrist war jeweils der 19. April 2006, 10.00 Uhr.

An den fünf Ausschreibungen haben sich insgesamt jeweils drei Bieter beteiligt, darunter die Antragstellerin. Im Zuge der Angebotseröffnungen wurden die Angebote der Antragstellerin jeweils an dritter Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 26.5.2006 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin davon verständigt, dass ihre Angebote in den fünf Verfahren ausgeschieden wurden. Am gleichen Tage hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidungen getroffen, wonach in allen fünf Gebietsteilen jeweils das Unternehmen „*** GmbH" als Zuschlagsempfängerin vorgesehen ist. Diese Zuschlagsentscheidungen sind der Antragstellerin nicht zugegangen.

Mit den am 9.6.2006 eingelangten, zu VKS-1861/06 bis VKS-1865/06 protokollierten fünf Anträgen, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidung ihrer Angebote, die Nichtigerklärung der fünf Zuschlagsentscheidungen der Antragsgegnerin, jeweils vom 26.5.2006, die Erlassung einstweiliger Verfügungen und die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie Kostenersatz.

Diese Anträge hat der VKS mit Bescheid vom 10.8.2006, VKS – 1861/06, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass mangels Zustellung der in diesen fünf Vergabeverfahren ergangenen Zuschlagsentscheidungen an die Antragstellerin gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne der weiterhin anzuwendenden Bestimmung des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 nicht vorliegen. Eine gesonderte Anfechtung des Ausscheidens der Angebote der Antragstellerin wäre nach der derzeitig noch geltenden Rechtslage nicht möglich. Diesbezüglich kann auf den Inhalt des den Beteiligten zugegangenen in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2006 verkündeten Bescheides verwiesen werden. In den daraufhin von der Antragsgegnerin fortgesetzten Vergabeverfahren hat diese am 10.8.2006 neue Zuschlagsentscheidungen getroffen, die am gleichen Tage der Antragstellerin zugekommen sind. Darin wird abermals als Zuschlagsempfängerin in allen fünf Vergabeverfahren das Unternehmen *** GmbH als in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin angeführt und der Antragstellerin gleichzeitig mitgeteilt, dass ihre Angebote in allen fünf Verfahren ausgeschieden werden mussten. Als Grund dafür wurde angegeben, dass die Angebote nicht rechtmäßig unterfertigt waren. Das Ende der Stillhaltefrist wurde mit 25.8.2006 angegeben.Diese Anträge hat der VKS mit Bescheid vom 10.8.2006, VKS – 1861/06, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass mangels Zustellung der in diesen fünf Vergabeverfahren ergangenen Zuschlagsentscheidungen an die Antragstellerin gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne der weiterhin anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 nicht vorliegen. Eine gesonderte Anfechtung des Ausscheidens der Angebote der Antragstellerin wäre nach der derzeitig noch geltenden Rechtslage nicht möglich. Diesbezüglich kann auf den Inhalt des den Beteiligten zugegangenen in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2006 verkündeten Bescheides verwiesen werden. In den daraufhin von der Antragsgegnerin fortgesetzten Vergabeverfahren hat diese am 10.8.2006 neue Zuschlagsentscheidungen getroffen, die am gleichen Tage der Antragstellerin zugekommen sind. Darin wird abermals als Zuschlagsempfängerin in allen fünf Vergabeverfahren das Unternehmen *** GmbH als in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin angeführt und der Antragstellerin gleichzeitig mitgeteilt, dass ihre Angebote in allen fünf Verfahren ausgeschieden werden mussten. Als Grund dafür wurde angegeben, dass die Angebote nicht rechtmäßig unterfertigt waren. Das Ende der Stillhaltefrist wurde mit 25.8.2006 angegeben.

Gegen diese Zuschlagsentscheidungen richten sich die am 24.8.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) getrennt eingebrachten Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidung der Angebote der Antragstellerin, der Zuschlagsentscheidungen je vom 10.8.2006, die Erlassung einstweiliger Verfügungen und die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie Kostenersatz.Gegen diese Zuschlagsentscheidungen richten sich die am 24.8.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) getrennt eingebrachten Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidung der Angebote der Antragstellerin, der Zuschlagsentscheidungen je vom 10.8.2006, die Erlassung einstweiliger Verfügungen und die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie Kostenersatz.

Im einzelnen führt sie darin aus, die Ausscheidung ihrer Angebote sei von der Antragsgegnerin damit begründet worden, die Antragstellerin habe zwar auf der letzten Seite des Angebotschreibens mittels Firmenstampiglie und entsprechender firmenmäßiger Zeichnung der vertretungsbefugten Organe der Antragstellerin unterfertigt, nicht jedoch in dem für die Unterfertigung vom Auftraggeber vorgesehenen Feldern, sondern in dem darunter befindlichen Feld des Angebotsschreibens (Formblatt SR 75). Die Ausscheidung sei rechtswidrig geschehen, da an der Bindung der Antragstellerin an ihre Angebote und die dort angegebenen Preise keinerlei Zweifel bestehen könnte. Allenfalls hätte das Fehlen dieser Fertigung einen behebbaren Mangel dargestellt, der behoben hätte werden könnten.

Unabhängig davon wären die Angebote der beiden Mitbewerber bei entsprechender Prüfung nach den Vorgaben des BVergG 2006 auszuscheiden gewesen. Die von den beiden Mitbewerbern angebotenen Preise könnten einer vertieften Angebotsprüfung nicht entsprechen. Insbesondere die Angebote des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens würden einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis sowie zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen. Damit liege der Verdacht der spekulativen Preisgestaltung in Einzelpositionen (Mischkalkulation) vor. Auch die Angebotsprüfung hinsichtlich des zweitgereihten Unternehmens sei nicht vergaberechtskonform durchgeführt worden, da auch dieses Angebot auf Grund des angebotenen Gesamtpreises einer vertieften Angebotsprüfung hätte unterzogen werden müssen. Eine solche hätte ergeben, dass sowohl der angebotene Gesamtpreis als auch die in den Positionen 0201050 „Anlagenersatzbuch erstellen" als auch 0202050 „elektronische Datenlieferung" angebotenen Einzelpreise einer wirtschaftlich erklär- und nachvollziehbaren Rechtfertigung entbehren würden. Auch diese Angebote wären auszuscheiden gewesen und damit hätte die Antragstellerin die Zuschläge erhalten müssen. Letztlich habe das an zweiter Stelle gereihte Unternehmen entgegen den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen es unterlassen, den Datenträger gemäß ÖNORM B 2063 und die Kalkulationsformblätter K 3 und K 4 gemäß ÖNORM B 2061 ihren Angeboten anzuschließen. Dabei würde es sich um nicht verbesserbare Angebotsmängel handeln.

Die Antragstellerin führt aus, ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Aufträge zu haben. Sollte sie die ausgeschriebenen Aufträge nicht erhalten, drohe ihr jeweils ein wesentlicher Schaden, der in den einzelnen Anträgen näher und ausreichend dargestellt wird (Gewinnentgang, Kosten der Angebotslegung, Kosten der Rechtsberatung). Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren verständigt und die Gebühren seien entrichtet worden.

Zur Sicherung der Rechtsposition der Antragstellerin sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen notwendig. Zur Begründung ihrer Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung. Würde der Zuschlag wie angekündigt erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten. Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit, die den beantragten einstweiligen Verfügungen entgegen stehen könnten, seien nicht erkennbar.

In ihren Schriftsätzen je vom 29.8.2006, eingelangt jeweils am 30.8.2006, hat sich die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre in den Nachprüfungsverfahren VKS - 1861/06 bis VKS – 1865/06 erstatteten Schriftsätze gegen die Nichtigerklärung ihrer Zuschlagsentscheidungen ausgesprochen und ausgeführt, die Ausscheidung der Angebote der Antragstellerin sei zu Recht erfolgt. Zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die Antragsgegnerin nicht Stellung genommen.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen erwogen:

Die Antragsgegnerin führt insgesamt fünf Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen fünf Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß § 39 Abs. 2 AVG die fünf Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-2569/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die fünf verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.Die Antragsgegnerin führt insgesamt fünf Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen fünf Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die fünf Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-2569/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die fünf verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre mit 10.8.2006 datierten Zuschlagsentscheidungen zugestellt und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass deren Angebote ausgeschieden wurden. Im Hinblick auf die Einleitung der Vergabeverfahren (Bekanntmachung am 22.3.2006) sind auf den gegenständlichen Sachverhalt bereits die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 anzuwenden. Nach § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2002 tritt die Bestimmung des § 2 Z 16 BVergG 2006 erst mit 1.1.2007 in Kraft. Weiterhin anzuwenden sind daher die Bestimmungen des § 20 Z 13 BVergG 2002, die zwar keine Anfechtung der Ausscheidung eines Angebotes als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers vorsehen, wohl aber die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. In diesem Sinne bekämpft daher die Antragstellerin zutreffend die fünf Zuschlagsentscheidungen als nichtig und damit verbunden die Ausscheidung ihrer Angebote.Nunmehr hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre mit 10.8.2006 datierten Zuschlagsentscheidungen zugestellt und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass deren Angebote ausgeschieden wurden. Im Hinblick auf die Einleitung der Vergabeverfahren (Bekanntmachung am 22.3.2006) sind auf den gegenständlichen Sachverhalt bereits die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 anzuwenden. Nach Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2002 tritt die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006 erst mit 1.1.2007 in Kraft. Weiterhin anzuwenden sind daher die Bestimmungen des Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002, die zwar keine Anfechtung der Ausscheidung eines Angebotes als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers vorsehen, wohl aber die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. In diesem Sinne bekämpft daher die Antragstellerin zutreffend die fünf Zuschlagsentscheidungen als nichtig und damit verbunden die Ausscheidung ihrer Angebote.

Die jeweils am 24.8.2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen je vom 10.8.2006 sind somit rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG. Die Verständigungen der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 WVRG sind rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr bei Nichtberücksichtigung ihrer Angebote drohenden Schaden – jeweils für das betreffende Vergabeverfahren – ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die jeweils am 24.8.2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen je vom 10.8.2006 sind somit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG. Die Verständigungen der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG sind rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr bei Nichtberücksichtigung ihrer Angebote drohenden Schaden – jeweils für das betreffende Vergabeverfahren – ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen im Ergebnis herbeizuführen. Dies bedarf aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin – vorausgesetzt dass sich ergibt, dass ihre Angebote zu Unrecht ausgeschieden worden sind und die vor ihr gereihten Angebote auszuscheiden gewesen wären, sie auf Grund der Reihung ihres Angebotes sohin überhaupt die Chance hätte den Zuschlag zu erhalten – von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnten die Zuschläge nicht auf die dafür vorgesehenen Angebote erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen im Ergebnis herbeizuführen. Dies bedarf aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin – vorausgesetzt dass sich ergibt, dass ihre Angebote zu Unrecht ausgeschieden worden sind und die vor ihr gereihten Angebote auszuscheiden gewesen wären, sie auf Grund der Reihung ihres Angebotes sohin überhaupt die Chance hätte den Zuschlag zu erhalten – von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnten die Zuschläge nicht auf die dafür vorgesehenen Angebote erfolgen.

Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der gegenständlichen Erlangung der Aufträge ausreichend nachgewiesen und hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zuschlagserteilungen wie von der Antragsgegnerin vorgesehen, keine Möglichkeit mehr hätte, die Aufträge zu den den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bedingungen zu erhalten.

Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in keinem der fünf Nachprüfungsverfahren zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Eine Interessensabwägung konnte sohin entfallen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in keinem der fünf Nachprüfungsverfahren zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Eine Interessensabwägung konnte sohin entfallen.

Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich der genannten Gebietsteile für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich der genannten Gebietsteile für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20060907_2569_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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