Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Wird bloß die Erteilung des Zuschlags untersagt, könnte grundsätzlich nach Ablaufen der Stillhaltefrist der Zuschlag - wenn auch rechtswidrig - erteilt werden. Daher stellt sich die Aussetzung der Zuschlagentscheidung neben der Untersagung der Zuschlagserteilung als notwendige Sicherungsmaßnahme dar, da ohne wirksame Zuschlagsentscheidung die Stillhaltefrist nicht ablaufen kann.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060908_N_0072_BVA_06_2006_EV10_01