RS Verg 2006/9/8 N/0072-BVA/06/2006-EV10

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Veröffentlicht am 08.09.2006
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Rechtssatz

Wird bloß die Erteilung des Zuschlags untersagt, könnte grundsätzlich nach Ablaufen der Stillhaltefrist der Zuschlag - wenn auch rechtswidrig - erteilt werden. Daher stellt sich die Aussetzung der Zuschlagentscheidung neben der Untersagung der Zuschlagserteilung als notwendige Sicherungsmaßnahme dar, da ohne wirksame Zuschlagsentscheidung die Stillhaltefrist nicht ablaufen kann.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060908_N_0072_BVA_06_2006_EV10_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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