Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitbbRechtssatz
Eine falsche Bezeichnung (Ausscheiden statt Nicht-Zulassung zur Teilnahme) der gesondert anfechtbaren Entscheidung durch den Antragsteller ist verbesserungsfähig, zumal aus den vorliegenden Unterlagen und dem Parteienvorbringen eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden kann, was Inhalt und somit Gegenstand der bekämpften Auftraggeberentscheidung ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergreifen im Ausdruck, verbesserungsfähiger Antragsmangel;Dokumentnummer
VERGR_20060908_N_0070_BVA_05_2006_24_01