Norm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Bewerbergemeinschaft, die in einem nicht offenen Verfahren keinen Teilnahmeantrag gestellt hat, kann durch eine Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren keinen Schaden erleiden, sodas ihr in einem darauf bezugnehmenden Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt die Antragslegitimation nicht zuzusprechen ist und ein auf Nichtigerklärung gerichtetes Antragsbegehren zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
keine Antragslegitimation mangels Schadenseintrittsmöglichkeit;Dokumentnummer
VERGR_20060908_N_0070_BVA_05_2006_24_03