Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat am 14.9.2006 durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag. Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 betreffend den öffentlichen Auftraggeber Bund (dieser vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesanstalt für Verkehr, und letztendlich durch Y*** Rechtsanwälte GmbH) betreffend das Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Transportkapazitäten durch Hubschrauber und Schulungs- und Trainingseinheiten, GZ BMVIT-80.820/0001- II/BAV/UUB/LF/2006" über den Antrag vom 7.9.2006 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gestellt durch die durch RA X*** vertretene Nachprüfungswerberin A*** wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat am 14.9.2006 durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag. Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend den öffentlichen Auftraggeber Bund (dieser vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesanstalt für Verkehr, und letztendlich durch Y*** Rechtsanwälte GmbH) betreffend das Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Transportkapazitäten durch Hubschrauber und Schulungs- und Trainingseinheiten, GZ BMVIT-80.820/0001- II/BAV/UUB/LF/2006" über den Antrag vom 7.9.2006 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gestellt durch die durch RA X*** vertretene Nachprüfungswerberin A*** wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der am 7.9.2006 gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, es der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei sonstiger Exekution zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamts über den am 7.9.2006 [betreffend das genannte Vergabeverfahren] gestellten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber binnen sechs Wochen ab Erlass dieser einstweiligen Verfügung Dritte zur Angebotsabgabe einzuladen und/oder den Zuschlag betreffend Transportkapazitäten/Schulung/Fortbildung zu erteilen,
In eventu: es der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei sonstiger Exekution zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamts über den am 7.9.2006 [betreffend das genannte Vergabeverfahren] gestellten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber binnen sechs Wochen ab Erlass dieser einstweiligen Verfügung den Zuschlag betreffend das Projekt Transportkapazitäten wie zB BMVIT 80.820/0001-II/BAV/UUB/LF/2006 zu erteilen, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 328ff BVergG 2006 BGBl I 17/2006; § 13 AVG 1991, BGBl 1991/51 idF I 2004/10Rechtsgrundlagen: Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2006,; Paragraph 13, AVG 1991, BGBl 1991/51 in der Fassung römisch eins 2004/10
Begründung
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Bund schrieb unter der Bezeichnung "Republik Österreich" im August 2006 in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich die Vergabe von Hubschraubertransportkapazitäten inklusive Schulung und Training für Zwecke der zum BMVIT ressortierenden Bundesanstalt für Verkehr aus.
In der nationalen Vergabebekanntmachung vom 17.8.2006 und auch in der gemeinschaftsweiten Vergabebekanntmachung vom 24.8.2006 ordnete der Auftraggeber die ausgeschriebenen Dienstleistungen der Dienstleistungskategorie 20 gemäß Anhang IV zum BVergG 2006 bzw gemäß dem Anhang II, Teil B zur Richtlinie 2004/18/EG zu. Damit wurden Vergabebekanntmachungen über die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen veröffentlicht.In der nationalen Vergabebekanntmachung vom 17.8.2006 und auch in der gemeinschaftsweiten Vergabebekanntmachung vom 24.8.2006 ordnete der Auftraggeber die ausgeschriebenen Dienstleistungen der Dienstleistungskategorie 20 gemäß Anhang römisch vier zum BVergG 2006 bzw gemäß dem Anhang römisch zwei, Teil B zur Richtlinie 2004/18/EG zu. Damit wurden Vergabebekanntmachungen über die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen veröffentlicht.
Im vorliegenden Nachprüfungsantrag ließ die Antragstellerin diese Zuordnung der zu vergeben geplanten Leistungen zu den nicht prioritären Dienstleistungen ebenso unbekämpft wie die Festlegung des Endtermins für die Abgabe der Teilnahmeanträge am 21.9.2006 um 12.00 Uhr.
Die zu vergeben geplanten Leistungen sollen innerhalb des Auftraggebers der Bundesanstalt für Verkehr Hubschraubertransportkapazitäten gewährleisten, mit welchen letztere nach dem Vorbringen des Auftraggebers insbesondere ihren Aufgaben gemäß dem Unfalluntersuchungsgesetz nachkommen kann. Das Verhandlungsverfahren befindet sich derzeit in der Phase der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, wobei derartige Teilnahmeanträge bis 21.9.2006, 12.00 Uhr einzureichen sind - Punkt IV.3.4) der gemeinschaftsweiten Bekanntmachung vom 24.8.2006 bzw Punkt IV.3.4) der nationalen Bekanntmachung vom 17.8.2006.Die zu vergeben geplanten Leistungen sollen innerhalb des Auftraggebers der Bundesanstalt für Verkehr Hubschraubertransportkapazitäten gewährleisten, mit welchen letztere nach dem Vorbringen des Auftraggebers insbesondere ihren Aufgaben gemäß dem Unfalluntersuchungsgesetz nachkommen kann. Das Verhandlungsverfahren befindet sich derzeit in der Phase der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, wobei derartige Teilnahmeanträge bis 21.9.2006, 12.00 Uhr einzureichen sind - Punkt römisch vier.3.4) der gemeinschaftsweiten Bekanntmachung vom 24.8.2006 bzw Punkt römisch vier.3.4) der nationalen Bekanntmachung vom 17.8.2006.
Namens der Antragstellerin wurden seitens einer Frau Kf*** mit email vom 25.8.2006 unter Bezugnahme auf die Vergabebekanntmachung im TED vom 24.8.2006 die Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen gemäß Punkt IV.3.3) der gemeinschaftsweiten Bekanntmachung angefordert.Namens der Antragstellerin wurden seitens einer Frau Kf*** mit email vom 25.8.2006 unter Bezugnahme auf die Vergabebekanntmachung im TED vom 24.8.2006 die Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen gemäß Punkt römisch vier.3.3) der gemeinschaftsweiten Bekanntmachung angefordert.
Mit e-mail v 29.8.2006 übermittelte ein Mitarbeiter aus der Sphäre des Auftraggebers mit dem Namen HV*** die Bewerbungsunterlagen an Frau Kf*** und damit an die Antragstellerin.
In diesen Bewerbungsunterlagen wird vorerst als Leistungsumfang ausgeschrieben, dass Transportdienstleistungen mit bestimmten Hubschraubertypen mit bestimmter Ausstattung beschafft werden sollen.
Dabei sind Mindestvoraussetzungen aufgestellt, nach welchen ein Bewerber über zumindest einen Hubschrauber der in den Bewerbungsunterlagen genannten Typen verfügen muss, um überhaupt für eine Einladung zur Angebotsabgabe in Betracht gezogen werden zu können.
Als Auswahlkriterium für die Einladung zur Angebotsabgabe ist wiederum die Verfügungsmöglichkeit möglichst vieler Hubschrauber dieser Typen vorgesehen.
Mit der Zielsetzung der Erreichbarkeit der an die Bundesanstalt zur Verfügung zu stellenden Hubschrauber binnen 60 Minuten stellte der Auftraggeber in den Bewerbungsunterlagen zudem die Anforderung auf, dass ein Bewerber einem Teilnahmeantrag bei sonstiger Nichteinladung zur Angebotsabgabe eine Benützungsbewilligung für einen Flugplatz im Umkreis von 30 Kilometer von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes anzuschließen hätte.
In ihrem Nachprüfungsantrag begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung der als Teilnahmeunterlagen bezeichneten Bewerbungsunterlagen ausdrücklich nur punktuell in jenen Bereichen, in welchen das Erfordernis einer Benützungsbewilligung für einen Flugplatz im Umfang von 30 Kilometern von der Unfalluntersuchungsstelle oder aber die Verfügbarkeit von Hubschraubern bestimmter Typen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gefordert wird.
Zur Absicherung dieses Rechtsgestaltungsbegehrens begehrt die Antragstellerin ein Verbot der Zuschlagserteilung an den Auftraggeber, und zudem ein Verbot der Untersagung der Einladung von Dritten zur Angebotsabgabe, wobei die Untersagung der Zuschlagserteilung kumulativ, alternativ und zudem in leicht abgeänderter Form auch subsidiär begehrt wird.
Im Sicherungsverfahren waren in Anbetracht der Kürze der vorgegeben Entscheidungsfrist keine Tatsachenerhebungen unter Wahrung des diesbezüglich gebotenen rechtlichen Gehörs mehr möglich, ob die Antragstellerin von der nationalen Vergabebekanntmachung vom 17.8.2006, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, Kenntnis erlangt hat bzw Kenntnis erlangen hätte können, wobei dieser Zeitpunkt im Falle der Rechtserheblichkeit für den im Hauptverfahren erkennenden Senat gesondert zu erheben sein wird.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und den Unterlagen des Vergabeverfahrens, insbesondere aus den ausdrücklich bezogenen Urkunden und Schriftsätzen.
Betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin behauptete die Antragstellerin eine Anforderung der Bewerbungsunterlagen am 25.8.2008, während der Auftraggeber eine derartige Anforderung am 28.8.2006 behauptete. Die Antragstellerin legte diesbezüglich mit der Eingabe, lfd Nr 11, einen e-mail - Ausdruck vom 25.8.2008 vor, während namens des Auftraggebers ein solcher vom 28.8.2006 vorgelegt wurde, auf dem ein Herr V*** offenbar das e-mail der für die Antragstellerin agierenden Frau Kf*** vom 25.8.2006 ua an Herrn Ing R*** aus der Sphäre der Auftraggeberin weiterleitete.
Diesbezüglich geht das Bundesvergabeamt zumindest im Sicherungsverfahren davon aus, dass die Anforderung der Bewerbungsunterlagen bereits am 25.8.2006 erfolgt ist, da die Telefonvermittlung der Bundesanstalt für Verkehr dem erkennenden Senatsvorsitzenden am 12.9.2006 mitteilte, dass ein Herr V*** im Mitarbeiterstand dieser Bundesanstalt wäre und zudem Frau Kf*** am 25.8.2006 zur Unterlagenanforderung eine e-mail-Adresse benutzte, die in der Vergabebekanntmachung angegeben war.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Bezeichnung des Auftraggebers als Republik Österreich ist festzuhalten, dass zB Art 8 Abs 2 B-VG den Begriff „Republik“ als Sammelbegriff und den „Bund“ sowie die „Länder“ als Teile der Republik ansieht. Nach dem objektiven Gesamterklärungswert der verfahrenseinleitenden Eingabe ist aber der Nachprüfungsantrag eindeutig gegen den Auftraggeber Bund gerichtet, zumal die Begriffe "Republik Österreich" und "Bund" zB auch bei der Führung des Firmenbuchs synonym verwendet werden; und es überdies einer Antragstellerin auf Basis des Gleichheitsgebots und des daraus erfließenden Sachlichkeitsgrundsatzes nicht zum Nachteil gereichen darf, dass sie Begriffe für die Auftraggeberbezeichnung verwendet, mit denen sich der Auftraggeber selbst bezeichnet. Der Nachprüfungsantrag ist daher eindeutig als gegen den Bund iS des § 3 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 gerichtet anzusehen - § 291 Abs 2 BVergG 2006, § 13 AVG 1991.Zur Bezeichnung des Auftraggebers als Republik Österreich ist festzuhalten, dass zB Artikel 8, Absatz 2, B-VG den Begriff „Republik“ als Sammelbegriff und den „Bund“ sowie die „Länder“ als Teile der Republik ansieht. Nach dem objektiven Gesamterklärungswert der verfahrenseinleitenden Eingabe ist aber der Nachprüfungsantrag eindeutig gegen den Auftraggeber Bund gerichtet, zumal die Begriffe "Republik Österreich" und "Bund" zB auch bei der Führung des Firmenbuchs synonym verwendet werden; und es überdies einer Antragstellerin auf Basis des Gleichheitsgebots und des daraus erfließenden Sachlichkeitsgrundsatzes nicht zum Nachteil gereichen darf, dass sie Begriffe für die Auftraggeberbezeichnung verwendet, mit denen sich der Auftraggeber selbst bezeichnet. Der Nachprüfungsantrag ist daher eindeutig als gegen den Bund iS des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 gerichtet anzusehen - Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006, Paragraph 13, AVG 1991.
Zur Nachprüfungsantragsfrist ist festzuhalten, dass bei einem tatsachenmäßig eindeutig verfristeten Nachprüfungsantrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des damit geltend gemachten Rechtsgestaltungsbegehrens nicht in Betracht käme, da der Zweck der einstweiligen Verfügung im Nachprüfungsverfahren in der Sicherung eines denkmöglich erfolgreichen Rechtsgestaltungsanspruchs und letztendlich der Absicherung der Vertragsschance einer Nachprüfungswerberin liegt. Wenn nunmehr die Antragstellerin gemäß den vorgelegten Unterlagen nach gemeinschaftsweiter Bekanntmachung am 24.8.2006 bereits am 25.8.2006 die Bewerbungsunterlagen anfordert, und dieselben am 29.8.2006 erhält, würde die Nachprüfungsantragsfrist gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 am 12.9.2006 enden.Zur Nachprüfungsantragsfrist ist festzuhalten, dass bei einem tatsachenmäßig eindeutig verfristeten Nachprüfungsantrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des damit geltend gemachten Rechtsgestaltungsbegehrens nicht in Betracht käme, da der Zweck der einstweiligen Verfügung im Nachprüfungsverfahren in der Sicherung eines denkmöglich erfolgreichen Rechtsgestaltungsanspruchs und letztendlich der Absicherung der Vertragsschance einer Nachprüfungswerberin liegt. Wenn nunmehr die Antragstellerin gemäß den vorgelegten Unterlagen nach gemeinschaftsweiter Bekanntmachung am 24.8.2006 bereits am 25.8.2006 die Bewerbungsunterlagen anfordert, und dieselben am 29.8.2006 erhält, würde die Nachprüfungsantragsfrist gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 am 12.9.2006 enden.
Nimmt man gegenteilig die Einschlägigkeit des § 321 Abs 2 BVergG 2006 per analogiam für die Berechnung der Frist für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag an, führt dies gleichfalls zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Nachprüfungsantrags, da gegenständlich die Teilnahmeantragsfrist erst am 21.9.2006 endet, und sohin der in § 321 Abs 2 vorgegebene Maximalzeitraum für die Rückrechnung sieben Tage beträgt, was gegenständlich einen Endtermin am 14.9.2006 bedeuten würde.Nimmt man gegenteilig die Einschlägigkeit des Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 per analogiam für die Berechnung der Frist für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag an, führt dies gleichfalls zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Nachprüfungsantrags, da gegenständlich die Teilnahmeantragsfrist erst am 21.9.2006 endet, und sohin der in Paragraph 321, Absatz 2, vorgegebene Maximalzeitraum für die Rückrechnung sieben Tage beträgt, was gegenständlich einen Endtermin am 14.9.2006 bedeuten würde.
In beiden Auslegungsvarianten ist der Nachprüfungsantrag vom 7.9.2006 rechtzeitig, was unter Beachtung der Teleologie der Absätze 3 und 4 des § 328 BVergG 2006, nämlich der Stellung eines fristgerechten Nachprüfungsantrags, spruchrelevant erscheint. Tatsachen, auf Basis welcher bei Anwendung des § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 und der nationalen Vergabekundmachung am 17.8.2006 letztendlich von einer Verfristung des Nachprüfungsantrags auszugehen sein könnte, waren im Provisorialverfahren noch nicht mit der entsprechenden subjektiven Überzeugung des zuständigen Entscheidungsträgers im Bundesvergabeamt - und einer entsprechenden Erörterung mit der Antragstellerin - feststellbar, auch wenn § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 bei dem durch § 141 Abs 5 BVergG 2006 abweichend von den allgemeinen Regeln geschaffenen besonderen System gesondert anfechtbarer Entscheidungen und der nationalen Vergabebekanntmachung am 17.8.2006 allenfalls einmal für den in der Hauptsache erkennenden Senat bei der Fristberechung gemäß § 321 BVergG 2006 einschlägig werden könnte.In beiden Auslegungsvarianten ist der Nachprüfungsantrag vom 7.9.2006 rechtzeitig, was unter Beachtung der Teleologie der Absätze 3 und 4 des Paragraph 328, BVergG 2006, nämlich der Stellung eines fristgerechten Nachprüfungsantrags, spruchrelevant erscheint. Tatsachen, auf Basis welcher bei Anwendung des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 und der nationalen Vergabekundmachung am 17.8.2006 letztendlich von einer Verfristung des Nachprüfungsantrags auszugehen sein könnte, waren im Provisorialverfahren noch nicht mit der entsprechenden subjektiven Überzeugung des zuständigen Entscheidungsträgers im Bundesvergabeamt - und einer entsprechenden Erörterung mit der Antragstellerin - feststellbar, auch wenn Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 bei dem durch Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 abweichend von den allgemeinen Regeln geschaffenen besonderen System gesondert anfechtbarer Entscheidungen und der nationalen Vergabebekanntmachung am 17.8.2006 allenfalls einmal für den in der Hauptsache erkennenden Senat bei der Fristberechung gemäß Paragraph 321, BVergG 2006 einschlägig werden könnte.
Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist aber sowohl hinsichtlich seines Haupt- als auch hinsichtlich seines Eventualbegehrens unter Berücksichtigung der Zulässigkeit der Berücksichtigung des absehbaren Ausgangs des Hauptverfahrens - EuGH Rs C- 424/01, CS Communications, aus nachstehenden Gründen jedenfalls abzuweisen. Wird ein Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag absehbar nicht durchdringen, gebietet es die Interessensabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006, den Auftraggeber nicht durch eine einstweilige Maßnahme am Vorantreiben des Beschaffungsvorgangs zu hindern; bzw sind auch für die sonstigen an der Vergabe interessierten Unternehmern Zeitverzögerungen hinsichtlich deren vergabebzüglichen Handlungen zu vermeiden.Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist aber sowohl hinsichtlich seines Haupt- als auch hinsichtlich seines Eventualbegehrens unter Berücksichtigung der Zulässigkeit der Berücksichtigung des absehbaren Ausgangs des Hauptverfahrens - EuGH Rs C- 424/01, CS Communications, aus nachstehenden Gründen jedenfalls abzuweisen. Wird ein Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag absehbar nicht durchdringen, gebietet es die Interessensabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006, den Auftraggeber nicht durch eine einstweilige Maßnahme am Vorantreiben des Beschaffungsvorgangs zu hindern; bzw sind auch für die sonstigen an der Vergabe interessierten Unternehmern Zeitverzögerungen hinsichtlich deren vergabebzüglichen Handlungen zu vermeiden.
Das Rechtsschutzsystem des BVergG 2006 bzw der RL 89/665/EWG ist als Individualrechtsschutzsystem ausgestaltet, so dass auch der § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 mit dem Kriterium der potentiellen Ergebnisrelevanz der Vergaberechtswidrigkeit vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Grundsatzes auszulegen ist.Das Rechtsschutzsystem des BVergG 2006 bzw der RL 89/665/EWG ist als Individualrechtsschutzsystem ausgestaltet, so dass auch der Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 mit dem Kriterium der potentiellen Ergebnisrelevanz der Vergaberechtswidrigkeit vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Grundsatzes auszulegen ist.
Erachtet man daher entsprechend dem Wortlaut des § 141 Abs 5 Satz 1 BVergG 2006 einen Antrag gegen bloße Teile von Bewerbungsunterlagen in einem zweistufigen Verfahren als zulässig, ist ein Antragsteller im Gegenzug gehalten, sämtliche ihn benachteiligende, einzelne Bestimmungen solcher Bewerbungsunterlagen anzufechten.Erachtet man daher entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 141, Absatz 5, Satz 1 BVergG 2006 einen Antrag gegen bloße Teile von Bewerbungsunterlagen in einem zweistufigen Verfahren als zulässig, ist ein Antragsteller im Gegenzug gehalten, sämtliche ihn benachteiligende, einzelne Bestimmungen solcher Bewerbungsunterlagen anzufechten.
Die Antragstellerin hat es bislang unterlassen, auch einen (fristgerechten) Antrag gegen jene Festlegungen des Auftraggebers einzubringen, mit welchen eine Teilnahmeantragsfrist bis 21.9.2006, 12.00 Uhr festgesetzt wurde, wobei gleichfalls die Zuordnung der ausgeschriebenen Leistungen zu den nicht prioritären Dienstleistungen bislang unbekämpft geblieben ist.
Die Antragstellerin hat aber auch nicht behauptet, dass sie trotz der sie nach ihrem Standpunkt diskriminierenden Bestimmungen dennoch einen Teilnahmeantrag abgeben würde, wobei das Bundesvergabeamt zur Vermeidung einer befangenheitsbegründenden Manuduktion der anwaltlich vertretenen Antragstellerin im Mehrparteienverfahren (- siehe dazu Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 182 -) derselben nicht vorab mitgeteilt hat, dass auf Basis der bislang vorgebrachten Tatsachen im Provisorialverfahren - wie ersichtlich - zu entscheiden wäre.Die Antragstellerin hat aber auch nicht behauptet, dass sie trotz der sie nach ihrem Standpunkt diskriminierenden Bestimmungen dennoch einen Teilnahmeantrag abgeben würde, wobei das Bundesvergabeamt zur Vermeidung einer befangenheitsbegründenden Manuduktion der anwaltlich vertretenen Antragstellerin im Mehrparteienverfahren (- siehe dazu Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu Paragraph 182, -) derselben nicht vorab mitgeteilt hat, dass auf Basis der bislang vorgebrachten Tatsachen im Provisorialverfahren - wie ersichtlich - zu entscheiden wäre.
Würde daher die Antragstellerin mit ihrer Behauptung durchdringen, die derenseits zur Kassation beantragten Bestimmungen betreffend das Erfordernis bestimmter Hubschraubertypen als Eignungs- bzw Auswahlkriterien bzw betreffend Flughafenbenützungsbewilligungen wären vergaberechtswidrig, würde sich insbesondere die Bestimmung über die Teilnahmeantragsfrist nach wie vor unbekämpft im Rechtsbestand befinden.
Es ist daher auf Basis der derzeit bekannten Tatsachen weder bescheinigt noch bewiesen, dass die Antragstellerin fristgerecht einen Teilnahmeantrag, allenfalls auch auf Basis von um Vergaberechtswidrigkeiten bereinigten Bewerbungsunterlagen einbringt. Die Vertragschance der Antragstellerin wird daher durch den bislang gestellten Nachprüfungsantrag nicht gewahrt. Die einstweilige Verfügung soll aber letztendlich der Antragstellerin ihre Chance auf den Leistungsvertrag erhalten.
Da also derzeit nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin - allenfalls nachmalig - einen fristgerechten Teilnahmeantrag stellen wird, wobei die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag auch keinen Beschwerdepunkt gemäß § 322 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 des Rechts auf Widerruf der Ausschreibung geltend macht, sondern vielmehr nur einzelne, ihres Erachtens rechtswidrige Teile aus den Bewerbungsunterlagen beseitigen will und damit später an diesem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen will, würde die Antragstellerin aus derzeitiger Sicht nicht mit ihrem Nachprüfungsantrag durchdringen. Mangels Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags war daher im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 auch der Sicherungsantrag insgesamt - unbeschadet der Frage des Endes der Nachprüfungsantragsfrist - abzuweisen.Da also derzeit nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin - allenfalls nachmalig - einen fristgerechten Teilnahmeantrag stellen wird, wobei die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag auch keinen Beschwerdepunkt gemäß Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 des Rechts auf Widerruf der Ausschreibung geltend macht, sondern vielmehr nur einzelne, ihres Erachtens rechtswidrige Teile aus den Bewerbungsunterlagen beseitigen will und damit später an diesem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen will, würde die Antragstellerin aus derzeitiger Sicht nicht mit ihrem Nachprüfungsantrag durchdringen. Mangels Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags war daher im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 auch der Sicherungsantrag insgesamt - unbeschadet der Frage des Endes der Nachprüfungsantragsfrist - abzuweisen.
Schlagworte
(optional) Interessensabwägung; Abweisung des Provisorialantrags;Dokumentnummer
VERGT_20060914_N_0074_BVA_08_2006_21_00