RS Verg 2006/9/20 N/0068-BVA/03/2006-20

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Norm

BVergG 2006 §81 Abs1
  1. BVergG 2006 § 81 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Alternativangebote;

Dokumentnummer

VERGR_20060920_N_0068_BVA_03_2006_20_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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