RS Verg 2006/9/20 N/0068-BVA/03/2006-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Norm

BVergG 2006 §106 Abs1
  1. BVergG 2006 § 106 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Entscheidung, welche Leistungen der Auftraggeber zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben braucht und welche Leistung oder Menge dafür nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit am besten geeignet ist, muss dem Auftraggeber überlassen bleiben; er trägt die politische Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben und damit für das Funktionieren der zu diesem Zweck beschafften Leistungen gegenüber der Allgemeinheit, wobei als Grenze für die Systemwahl nur das Gebot der Neutralität der Ausschreibung (§ 96 Abs 1 und 3 BVergG) maßgeblich ist, weshalb sich der Bieter beim offenen Verfahren bei der Erstellung seines Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat.Die Entscheidung, welche Leistungen der Auftraggeber zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben braucht und welche Leistung oder Menge dafür nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit am besten geeignet ist, muss dem Auftraggeber überlassen bleiben; er trägt die politische Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben und damit für das Funktionieren der zu diesem Zweck beschafften Leistungen gegenüber der Allgemeinheit, wobei als Grenze für die Systemwahl nur das Gebot der Neutralität der Ausschreibung (Paragraph 96, Absatz eins und 3 BVergG) maßgeblich ist, weshalb sich der Bieter beim offenen Verfahren bei der Erstellung seines Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibungsunterlagen, Gleichheitsgrundsatz;

Dokumentnummer

VERGR_20060920_N_0068_BVA_03_2006_20_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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