Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation zu verneinen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kein ausschreibungskonformes Angebot, Antragslegitimation;Dokumentnummer
VERGR_20060920_N_0068_BVA_03_2006_20_03