TE Verg Bescheid 2006/9/21 N/0075-BVA/09/2006-8

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 9 bestehend aus Mag. Wolfgang Pointner als Vorsitzenden sowie Mag. Manfred Rosenbaum als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "offenes Verfahren ST7-BA2-S5, Baulos "Tulln-Frauendorf" und "Frauendorf-Kollersdorf" S5 km 87,000 - km 95,500"; der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Land Niederösterreich - Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Autobahnen- und Schnellstraßen, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, über Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 14. September 2006, auf Ersatz der Pauschalgebühren, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag "der Antragstellerin gemäß § 319 BVergG den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren im Ausmaß ihres Obsiegens zuzusprechen und dem Antragsgegner die Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen des Antragstellervertreters aufzutragen" bezüglich der Anträge auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Entscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wird stattgegeben.Dem Antrag "der Antragstellerin gemäß Paragraph 319, BVergG den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren im Ausmaß ihres Obsiegens zuzusprechen und dem Antragsgegner die Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Antragstellervertreters aufzutragen" bezüglich der Anträge auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Entscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin A***, vertreten durch X***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 5.000 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 319 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG 2006

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14. September 2006 beantragte A***, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem Vergabeverfahren "offenes Verfahren ST7-BA2-S5, Baulos "Tulln-Frauendorf" und "Frauendorf-Kollersdorf" S5 km 87,000 - km 95,500" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Land Niederösterreich - Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten.

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag, der als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich nach den Regeln des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 ausgeschrieben wurde. Die Antragstellerin bezahlte für die Anträge Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 5.000. Mit Schriftsatz vom 19. September 2006 legt die Antragstellerin folgende Bekanntgabe vor:Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag, der als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich nach den Regeln des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, ausgeschrieben wurde. Die Antragstellerin bezahlte für die Anträge Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 5.000. Mit Schriftsatz vom 19. September 2006 legt die Antragstellerin folgende Bekanntgabe vor:

Der Antragsgegner hat mit seinem Schreiben vom 18.9.2006 während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagsentscheidung selbst als gegenstandslos erklärt und damit beseitigt. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind insoweit gegenstandslos geworden.

Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt. Der Antragstellerin gebührt aber gemäß § 319 Abs. 1 letzter Satz BVergG Ersatz der gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Die Anträge auf Gebührenersatz sowohl für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bleiben daher aufrecht.Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt. Der Antragstellerin gebührt aber gemäß Paragraph 319, Absatz eins, letzter Satz BVergG Ersatz der gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Die Anträge auf Gebührenersatz sowohl für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bleiben daher aufrecht.

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 ist für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 ist für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg.cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat gemäß § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG 2006 ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg.cit. entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg.cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG 2006 ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg.cit. entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Über den Gebührenersatz entscheidet gemäß § 319 Abs. 3 BVergG 2006 das Bundesvergabeamt.Über den Gebührenersatz entscheidet gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 das Bundesvergabeamt.

Mit der Bekanntgabe seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, Projektmanagement Donauraum, vom 18. September 2006, dass es sich bei der Mitteilung vom 8. September 2006 um keine Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 handelt, wurde die Antragstellerin im Sinne der Bestimmung des § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG 2006 während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens klaglos gestellt. Die Regelung des § 319 Abs. 1 BVergG 2006 über den Gebührenersatz verweist auf die vom Antragsteller gemäß § 318 leg.cit. entrichteten Gebühren. In § 318 Abs. 1 BVergG 2006 sind ausdrücklich auch die Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006, somit Anträge auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung genannt. Der Gebührenersatzanspruch im Falle der Klaglosstellung umfasst daher sowohl die für den Nachprüfungsantrag als auch die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.Mit der Bekanntgabe seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, Projektmanagement Donauraum, vom 18. September 2006, dass es sich bei der Mitteilung vom 8. September 2006 um keine Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 handelt, wurde die Antragstellerin im Sinne der Bestimmung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG 2006 während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens klaglos gestellt. Die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 über den Gebührenersatz verweist auf die vom Antragsteller gemäß Paragraph 318, leg.cit. entrichteten Gebühren. In Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 sind ausdrücklich auch die Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006, somit Anträge auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung genannt. Der Gebührenersatzanspruch im Falle der Klaglosstellung umfasst daher sowohl die für den Nachprüfungsantrag als auch die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.

Dokumentnummer

VERGT_20060921_N_0075_BVA_09_2006_8_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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